Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2017.00265 • VG ZH VB.2017.00265 KI-generiert

Public Procurement Suitability Criteria for Construction References Challenge

Geschäftsnummer VB.2017.00265
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns a challenge to suitability criteria in a public procurement process, specifically regarding the evaluation of references for a contract involving concrete element construction and other building work. The court affirmed that suitability criteria generally function as binary pass/fail conditions to ensure an applicant's capability, and an applicant exceeding the minimum requirement is irrelevant if the minimum is met. The reviewing court found that the awarding authority acted within its broad discretion by defining comparable reference works to include general high-rise and concrete construction beyond just specific concrete element work, as the contract encompassed various tasks, and since the challenging party's competitor satisfied this criterion, their exclusion was unwarranted, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Submissionsverfahren. Eignungskriterien. Referenzen. Eignungskriterien sind im Normalfall Ausschlusskriterien, die entweder erfüllt oder nicht erfüllt sind; das Vorliegen der geforderten Eignung führt zur Zulassung, deren Fehlen zum Ausschluss vom Verfahren. Eine über das notwendige Mindestmass hinausgehende Eignung ist grundsätzlich nicht von Bedeutung. Die Eignungskriterien umschreiben die Anforderungen, die an die Anbietenden gestellt werden, um zu gewährleisten, dass sie zur Ausführung des geplanten Auftrags in der Lage sind. Die Vergabebehörde hat objektive Kriterien und die zu erbringenden Nachweise zur Beurteilung der Eignung der Anbietenden festzulegen. Die Eignungskriterien betreffen insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit der Anbietenden und müssen sich auf die ausgeschriebene Leistung beziehen. Innerhalb dieser Grenzen steht der Vergabebehörde bei der Festlegung, Gewichtung und Bewertung der einzelnen Eignungskriterien ein weiter Ermessenspielraum zu, in den das Verwaltungsgericht nicht eingreifen darf. Ein grosses Ermessen besteht namentlich beim Entscheid der Vergabestelle darüber, ob eine Referenzarbeit als mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar erachtet wird (E. 3.4). Es lag im Ermessen der Vergabebehörde, unter Referenzobjekten betreffend "Arbeiten der ausgeschriebenen Art" nicht bloss solche im Betonelementbau, sondern auch solche betreffend andere Hoch- und Betonbauarbeiten zu verstehen, zumal der ausgeschriebene Auftrag neben dem Betonelementbau auch diverse andere Arbeiten beinhaltet. Insgesamt ist die Festlegung des Kriteriums nicht zu beanstanden: Es bezieht sich auf den ausgeschriebenen Auftrag, geht im Hinblick darauf nicht über das Erforderliche hinaus, ist objektiv und betrifft die Leistungsfähigkeit der Anbietenden (E. 3.5). Es ist unerheblich, ob die Beschwerdeführerin das Eignungskriterium besser erfüllt als die Mitbeteiligte; die Letztere erfüllt dasKriterium und ist mithin nicht vom Verfahren auszuschliessen (E. 3.6). Abweisung.

Schlagwörter

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öffentliches Beschaffungswesen Bauwerkvertrag Zuschlagskriterien Geeignetheit Staatsorgane öffentliches Gebäude

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16 Abs. I lit. a IVöB

This provision is implicitly the basis for the rejection, as the decision discusses the inadmissibility/exclusion based on eligibility criteria, which this article governs.

Art. 16 Abs. II IVöB

This provision is implicitly the basis for the rejection, as the decision discusses the inadmissibility/exclusion based on eligibility criteria, which this article governs.

§ 4a Abs. I IVöB-BeitrittsG

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and is relevant to the scope of the proceedings.

§ 22 SubmV

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and is relevant to the scope of the proceedings.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00265

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00265 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.06.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Submissionsverfahren. Eignungskriterien. Referenzen. Eignungskriterien sind im Normalfall Ausschlusskriterien, die entweder erfüllt oder nicht erfüllt sind; das Vorliegen der geforderten Eignung führt zur Zulassung, deren Fehlen zum Ausschluss vom Verfahren. Eine über das notwendige Mindestmass hinausgehende Eignung ist grundsätzlich nicht von Bedeutung.

Die Eignungskriterien umschreiben die Anforderungen, die an die Anbietenden gestellt werden, um zu gewährleisten, dass sie zur Ausführung des geplanten Auftrags in der Lage sind. Die Vergabebehörde hat objektive Kriterien und die zu erbringenden Nachweise zur Beurteilung der Eignung der Anbietenden festzulegen. Die Eignungskriterien betreffen insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit der Anbietenden und müssen sich auf die ausgeschriebene Leistung beziehen. Innerhalb dieser Grenzen steht der Vergabebehörde bei der Festlegung, Gewichtung und Bewertung der einzelnen Eignungskriterien ein weiter Ermessenspielraum zu, in den das Verwaltungsgericht nicht eingreifen darf.

Ein grosses Ermessen besteht namentlich beim Entscheid der Vergabestelle darüber, ob eine Referenzarbeit als mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar erachtet wird (E. 3.4). Es lag im Ermessen der Vergabebehörde, unter Referenzobjekten betreffend "Arbeiten der ausgeschriebenen Art" nicht bloss solche im Betonelementbau, sondern auch solche betreffend andere Hoch- und Betonbauarbeiten zu verstehen, zumal der ausgeschriebene Auftrag neben dem Betonelementbau auch diverse andere Arbeiten beinhaltet. Insgesamt ist die Festlegung des Kriteriums nicht zu beanstanden:

Es bezieht sich auf den ausgeschriebenen Auftrag, geht im Hinblick darauf nicht über das Erforderliche hinaus, ist objektiv und betrifft die Leistungsfähigkeit der Anbietenden (E. 3.5). Es ist unerheblich, ob die Beschwerdeführerin das Eignungskriterium besser erfüllt als die Mitbeteiligte; die Letztere erfüllt dasKriterium und ist mithin nicht vom Verfahren auszuschliessen (E. 3.6). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSCHLUSS AUS DEM VERFAHREN EIGNUNGSKRITERIEN ERMESSEN REFERENZEN SUBMISSIONSVERFAHREN · Rechtsnormen: · Art. 16 Abs. I lit. a IVöB Art. 16 Abs. II IVöB § 4a Abs. I IVöB-BeitrittsG § 22 SubmV · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3