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VB.2017.00260 • VG ZH VB.2017.00260 KI-generiert

Appeal Against Pre-Deportation Detention Based on Non-Final Expulsion Order

Geschäftsnummer VB.2017.00260
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed an appeal against a detention order for deportation, where the individual was subject to a six-year national expulsion ordered by a district court for a crime, though this conviction was not yet legally final. The court reasoned that while non-final expulsion orders can justify pre-deportation detention under the relevant law, there must still be an underlying ground for detention as specified elsewhere in the statute; specifically, detention based on an expulsion order requires either a final conviction for a serious crime or the presence of another statutory detention ground, and since no other grounds existed, the individual had to be immediately released from custody.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bestätigung Ausschaffungshaft (G.-Nr.: Gl170100-L / U) | Ausschaffungshaft; erstinstanzliche Landesverweisung; nicht rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens. Der Beschwerdeführer wurde vom Bezirksgericht Zürich wegen eines Verbrechens verurteilt und im Sinne von Art. 66a StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen. Dieser Entscheid ist nicht rechtskräftig (E. 2). Aus dem Wortlaut von Art. 76 Abs. 1 AuG ergibt sich, dass zwar seit dem 1. Oktober 2016 erstinstanzlich ausgesprochene Landesverweisungen ebenfalls eine mögliche Grundlage für die Anordnung der Ausschaffungshaft bilden, daneben muss aber weiterhin einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. a und b AuG genannten Haftgründe gegeben sein. Sodann kann der Auffassung der Vorinstanz, wonach bei einer sich auf eine Landesverweisung abstützenden Ausschaffungshaft eine nicht rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens als Haftgrund ausreiche, nicht gefolgt werden. Die Haftanordnung gestützt auf eine Landesverweisung setzt damit eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens oder das Vorliegen eines anderen Haftgrundes voraus (E. 3.5). Vorliegend sind auch keine anderen Haftgründe gegeben (E. 4), weshalb der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft zu entlassen ist. Gutheissung.

Schlagwörter

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Haftprüfung Ausweisungsgrund Verlängerung der Ausschaffungshaft Abschiebung Verbrechen gegen Personen Wiedererwägung des Asylgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 66a StGB
This article establishes the basis for the six-year deportation order that initially grounded the custody, although the lack of final judgment was the decisive factor for release.
Art. 76 Abs. 1 AuG
The court determined that the detention order based on a deportation order requires a final conviction for a crime or the existence of another ground for detention listed in this article.
Art. 76 Abs. 1 lit. a und b AuG
The court noted that in addition to the deportation order, one of the grounds for detention mentioned in these articles must still be present for continued detention.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 76 Abs. 1 AuG

The court determined that the detention order based on a deportation order requires a final conviction for a crime or the existence of another ground for detention listed in this article.

Art. 76 Abs. 1 lit. a und b AuG

The court noted that in addition to the deportation order, one of the grounds for detention mentioned in these articles must still be present for continued detention.

Art. 66a StGB

This article establishes the basis for the six-year deportation order that initially grounded the custody, although the lack of final judgment was the decisive factor for release.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00260

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00260 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.05.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Bestätigung Ausschaffungshaft (G.-Nr.: Gl170100-L / U) · Ausschaffungshaft; erstinstanzliche Landesverweisung; nicht rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens. Der Beschwerdeführer wurde vom Bezirksgericht Zürich wegen eines Verbrechens verurteilt und im Sinne von Art. 66a StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.

Dieser Entscheid ist nicht rechtskräftig (E. 2). Aus dem Wortlaut von Art. 76 Abs. 1 AuG ergibt sich, dass zwar seit dem 1. Oktober 2016 erstinstanzlich ausgesprochene Landesverweisungen ebenfalls eine mögliche Grundlage für die Anordnung der Ausschaffungshaft bilden, daneben muss aber weiterhin einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. a und b AuG genannten Haftgründe gegeben sein. Sodann kann der Auffassung der Vorinstanz, wonach bei einer sich auf eine Landesverweisung abstützenden Ausschaffungshaft eine nicht rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens als Haftgrund ausreiche, nicht gefolgt werden.

Die Haftanordnung gestützt auf eine Landesverweisung setzt damit eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens oder das Vorliegen eines anderen Haftgrundes voraus (E. 3.5). Vorliegend sind auch keine anderen Haftgründe gegeben (E. 4), weshalb der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft zu entlassen ist. Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUSSCHAFFUNGSHAFT LANDESVERWEISUNG RECHTSKRAFT UNTERTAUCHENSGEFAHR VERURTEILUNG · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3