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VB.2017.00257 • VG ZH VB.2017.00257 KI-generiert

Lecturer Challenge to Bandwidth Employment Model Fails on Procedural Grounds

Geschäftsnummer VB.2017.00257
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual, hired indefinitely in 2014 as a lecturer at a University of Applied Sciences under a bandwidth model allowing employment between 50% and 80%, challenged the latest individual performance agreement which set the workload for the autumn semester at approximately 59%, arguing instead against the legality of the bandwidth model itself. The court dismissed the appeal because the underlying foundational decree establishing the bandwidth model in 2014 had become legally binding through failure to appeal, meaning the appellant could not now challenge that initial decision or subsequent agreements based upon it, though the court noted that the bandwidth model itself might be questionable under the relevant regulations.

Legislator-Regeste

Amtlich

Pensum | [Mit einer "Grundverfügung" wurde die Beschwerdeführerin 2014 unbefristet als Dozentin an der Zürcher Hochschule der Künste angestellt - in einem Bandbreitenmodell (Beschäftigungsgrad zwischen 50 % und 80 %). Der konkrete Beschäftigungsgrad wurde seither, wie in der Grundverfügung vorgesehen, für jedes Semester mittels individueller Leistungsvereinbarung neu festgelegt, für das Herbstsemester 2016/2017 ein solcher von rund 59 %. Die Beschwerdeführerin, die diesen als zu tief erachtet, wehrt sich gegen diese letzte individuelle Leistungsvereinbarung.] Anfechtungsobjekt ist (formell) die individuelle Leistungsvereinbarung vom Juni 2016, mit welcher für das darauffolgende Herbstsemester der Beschäftigungsgrad von rund 59 % festgelegt wurde (E. 2.1). Die Beschwerdeführerin bringt indes dagegen in der Beschwerdebegründung nichts vor; tatsächlich wendet sie sich darin ausschliesslich gegen die Grundverfügung, indem sie die Zulässigkeit des Bandbreitenmodells als solchen bestreitet (E. 2.2 f.). Diese Verfügung jedoch erwuchs bereits 2014 unangefochten in Rechtskraft (E. 3.1). Die Beschwerdeführerin muss sich die unterlassene Anfechtung bzw. Rechtskraft der Grundverfügung entgegenhalten lassen (E. 3.2). Da sie sich bislang weder gegen die Grundverfügung noch gegen irgendeine der seither gestützt hierauf ergangenen individuellen Leistungsvereinbarungen gewehrt hat, erscheint es gar treuwidrig, wenn sie sich zum jetzigen Zeitpunkt gegen die Grundverfügung wendet (E. 3.3). Ungeachtet all dessen kann vor dem Hintergrund der Personalverordnung der Zürcher Fachhochschule kaum von der Zulässigkeit des von der Beschwerdegegnerin angewandten Bandbreitenmodells ausgegangen werden (E. 3.4). Abweisung. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit.

Schlagwörter

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Zulässige Gründe Zugang zum Beruf verminderte Vermittlungsfähigkeit Erfüllbarkeit Vermittlungsfähigkeit Lehr- und Lernfreiheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Provision cited for the allocation of court costs due to the rejection of the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00257

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00257 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.01.2018 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Pensum · [Mit einer "Grundverfügung" wurde die Beschwerdeführerin 2014 unbefristet als Dozentin an der Zürcher Hochschule der Künste angestellt - in einem Bandbreitenmodell (Beschäftigungsgrad zwischen 50 % und 80 %). Der konkrete Beschäftigungsgrad wurde seither, wie in der Grundverfügung vorgesehen, für jedes Semester mittels individueller Leistungsvereinbarung neu festgelegt, für das Herbstsemester 2016/2017 ein solcher von rund 59 %.

Die Beschwerdeführerin, die diesen als zu tief erachtet, wehrt sich gegen diese letzte individuelle Leistungsvereinbarung.] Anfechtungsobjekt ist (formell) die individuelle Leistungsvereinbarung vom Juni 2016, mit welcher für das darauffolgende Herbstsemester der Beschäftigungsgrad von rund 59 % festgelegt wurde (E. 2.1). Die Beschwerdeführerin bringt indes dagegen in der Beschwerdebegründung nichts vor; tatsächlich wendet sie sich darin ausschliesslich gegen die Grundverfügung, indem sie die Zulässigkeit des Bandbreitenmodells als solchen bestreitet (E. 2.2 f.).

Diese Verfügung jedoch erwuchs bereits 2014 unangefochten in Rechtskraft (E. 3.1). Die Beschwerdeführerin muss sich die unterlassene Anfechtung bzw. Rechtskraft der Grundverfügung entgegenhalten lassen (E. 3.2). Da sie sich bislang weder gegen die Grundverfügung noch gegen irgendeine der seither gestützt hierauf ergangenen individuellen Leistungsvereinbarungen gewehrt hat, erscheint es gar treuwidrig, wenn sie sich zum jetzigen Zeitpunkt gegen die Grundverfügung wendet (E. 3.3). Ungeachtet all dessen kann vor dem Hintergrund der Personalverordnung der Zürcher Fachhochschule kaum von der Zulässigkeit des von der Beschwerdegegnerin angewandten Bandbreitenmodells ausgegangen werden (E. 3.4).

Abweisung. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit. · --- · Stichworte: · BANDBREITE BESCHÄFTIGUNGSGRAD FACHHOCHSCHULE INHALT DES DIENSTVERHÄLTNISSES RECHTSKRAFT · Rechtsnormen: · § 14 Abs. I FaHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3