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VB.2017.00254 • VG ZH VB.2017.00254 KI-generiert

Residency Right After Divorce Based on Marital Intent

Geschäftsnummer VB.2017.00254
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed an appeal concerning the right to residency following a divorce, specifically addressing whether a three-year cohabitation requirement for continued residency had been met. The lower court relied solely on a brief, written statement from the former spouse to determine that the intent to remain married had ceased, failing to consider the appellant's evidence of continued marital gestures like gifts for anniversaries and holidays, or to personally question the former spouse about the circumstances leading to the dissolution of the marriage. Consequently, the court partially upheld the appeal, remanding the case to the lower authority for supplementary investigation, including the necessary personal interrogation of the former spouse to properly establish the facts regarding the alleged termination of marital intent.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | Nachehelicher Aufenthaltsanspruch. Ist die Dreijahresfrist erfüllt? Zur Feststellung des Erlöschens des Ehewillens stellt die Vorinstanz auf die schriftliche Auskunft der vormaligen Ehefrau des Bf ab. Mangels persönlicher Befragung der vormaligen Ehefrau bleibt aber im Dunkeln, wie diese sich zu den vom BF angeführten weiteren Umständen stellt (Geschenke zum dritten Hochzeitstag und zum Valentinstag; Kennenlernen des neuen Ehemannes bei Ferienaufenthalten). Die schriftliche Auskunft der vormaligen Ehefrau besteht zudem aus wenigen Worten, ist nicht in einen weiteren Zusammenhang von Aussagen eingebettet und es fehlt an jeder weiteren Schilderung der Umstände, welche zum Erlöschen ihres Ehewillens geführt haben. Die Sache ist zur ergänzenden Untersuchung und zur Befragung der vormaligen Ehefrau an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 2.2). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Auflösung der Ehe Verbleiberecht persönliche Verhältnisse Familienwohnung ergänzende Beweise Rückkehrwille

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 42 Abs. I AuG
The court remanded the case to the lower instance for supplementary investigation, which is relevant to the application of this provision concerning the right of residence.
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
The court remanded the case to the lower instance for supplementary investigation, which is relevant to the application of this provision concerning the right of residence after divorce.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 50 Abs. I lit. a AuG

The court remanded the case to the lower instance for supplementary investigation, which is relevant to the application of this provision concerning the right of residence after divorce.

Art. 42 Abs. I AuG

The court remanded the case to the lower instance for supplementary investigation, which is relevant to the application of this provision concerning the right of residence.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00254

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00254 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.08.2017 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Nachehelicher Aufenthaltsanspruch. Ist die Dreijahresfrist erfüllt? Zur Feststellung des Erlöschens des Ehewillens stellt die Vorinstanz auf die schriftliche Auskunft der vormaligen Ehefrau des Bf ab. Mangels persönlicher Befragung der vormaligen Ehefrau bleibt aber im Dunkeln, wie diese sich zu den vom BF angeführten weiteren Umständen stellt (Geschenke zum dritten Hochzeitstag und zum Valentinstag;

Kennenlernen des neuen Ehemannes bei Ferienaufenthalten). Die schriftliche Auskunft der vormaligen Ehefrau besteht zudem aus wenigen Worten, ist nicht in einen weiteren Zusammenhang von Aussagen eingebettet und es fehlt an jeder weiteren Schilderung der Umstände, welche zum Erlöschen ihres Ehewillens geführt haben. Die Sache ist zur ergänzenden Untersuchung und zur Befragung der vormaligen Ehefrau an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 2.2). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSANSPRUCH BEWEISERHEBUNG DREIJAHRESFRIST EHE, GELEBTE NACHEHELICHER HÄRTEFALL PERSÖNLICHE BEFRAGUNG RÜCKWEISUNGSENTSCHEID WOHNGEMEINSCHAFT · Rechtsnormen:

· Art. 42 Abs. I AuG Art. 50 Abs. I lit. a AuG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3