Claimant's Work Program Challenge Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA claimant challenged a social welfare agency's instruction to participate in a specific work program, arguing it violated their right to be heard and that the program's proportionality was questionable due to integration success rates and unspecified employment conditions. The court ruled that the agency neither violated the claimant's right to be heard nor the principle of inquiry. The court found that the program's proportionality was not undermined by integration success rates or employment condition ambiguities, and the agency's choice of program was based on objective, understandable reasons, thus not an abuse of discretion. Furthermore, the court held that no basis of trust existed to support the claimant's claim under the principle of good faith.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe: Weisung, an einem Arbeitsprogramm teilzunehmen. Die Vorinstanz hat weder das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers noch den Untersuchungsgrundsatz verletzt (E. 3). Der Umstand, dass nicht sämtliche Teilnehmenden eines Beschäftigungsprogramms erfolgreich in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden sowie angeblich nicht beantwortete Fragen zu den Anstellungsbedingungen stellen die Verhältnismässigkeit der Weisung, an einem Arbeitsprogramm teilzunehmen, nicht infrage (E. 4.2–4.4). Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz stützen ihren Entscheid für das infrage stehende und gegen ein anderes Beschäftigungsprogramm auf sachliche und nachvollziehbare Gründe, womit sie ihr Ermessen weder überschritten noch unterschritten noch missbraucht haben (E. 5). Bereits mangels einer Vertrauensgrundlage – eine behauptete mündliche Auskunft begründet keine solche Grundlage – kann der Beschwerdeführer aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nichts zu seinen Gunsten ableiten (E. 6). Abweisung, soweit Eintreten.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the dispositive to address the applicant's right to be heard.
Cited in the dispositive as a legal basis for social assistance.
Cited in the dispositive as a legal basis for social assistance.
Cited in the dispositive in relation to the legal proceedings.
Cited in the dispositive regarding the principle of proportionality.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00253
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00253 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.09.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 04.10.2017 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Weisung, an einem Arbeitsprogramm teilzunehmen. Die Vorinstanz hat weder das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers noch den Untersuchungsgrundsatz verletzt (E. 3).
Der Umstand, dass nicht sämtliche Teilnehmenden eines Beschäftigungsprogramms erfolgreich in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden sowie angeblich nicht beantwortete Fragen zu den Anstellungsbedingungen stellen die Verhältnismässigkeit der Weisung, an einem Arbeitsprogramm teilzunehmen, nicht infrage (E. 4.2–4.4). Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz stützen ihren Entscheid für das infrage stehende und gegen ein anderes Beschäftigungsprogramm auf sachliche und nachvollziehbare Gründe, womit sie ihr Ermessen weder überschritten noch unterschritten noch missbraucht haben (E. 5).
Bereits mangels einer Vertrauensgrundlage – eine behauptete mündliche Auskunft begründet keine solche Grundlage – kann der Beschwerdeführer aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nichts zu seinen Gunsten ableiten (E. 6).
Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · ARBEITSPROGRAMM AUSWAHLERMESSEN BESCHÄFTIGUNGSPROGRAMM ERMESSEN INTEGRATIONSPROGRAMM RECHTLICHES GEHÖR REPLIKRECHT SOZIALHILFE TREU UND GLAUBEN UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ UNTERSUCHUNGSPFLICHT VERTRAUENSGRUNDLAGE VERTRAUENSSCHUTZ WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · Art. 9 BV Art. 29 Abs. II BV § 21 SHG § 23 lit. d SHV § 7 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3