Building Permit Upheld Despite Monument Protection Coordination Concerns
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a building permit decision concerning an external emergency staircase, finding no violation of the coordination requirement under planning law because the monument protection proceedings were initiated prior to the building permit application, and the permit was expressly conditioned upon proof of a final listing order before construction began, thus ensuring sufficient coordination. Furthermore, the court found no violation of the principle of legitimate expectations, as settlement negotiations and the suspension of the appeal were mutually agreed upon and did not suggest an intent to deter the appellant from challenging the protection agreement, which, having not been contested by the appellant, had become legally final and non-appealable in the subsequent building permit dispute; finally, the court found the addition adequately integrated in terms of design and scale, consistent with local planning requirements.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Fluchttreppenhaus. Koordinationsgebot. Unterschutzstellung. Vertrauensschutz. Einordnung. Eine Verletzung des Koordinationsgebots nach Art. 25a Abs. 1 RPG liegt nicht vor. Das Denkmalschutzverfahren wurde vor dem Baubewilligungsverfahren eingeleitet und die Baubewilligung ausdrücklich unter der Auflage erteilt, dass die Bauherrschaft vor Baubeginn den Nachweis über die rechtskräftige Unterschutzstellung zu erbringen habe. Somit liegt eine hinreichende Koordination vor (E. 2). Auch liegt keine Verletzung des Vertrauensschutzprinzips nach Art. 9 BV vor. Die Aufnahme der Vergleichsverhandlungen und die Sistierung des Rekursverfahrens erfolgten rechtmässig und in gegenseitigem Einverständnis. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer dadurch von der Anfechtung des Schutzvertrages hätte abgehalten werden sollen (E. 3). Da der Schutzbeschluss vom Beschwerdeführer nicht angefochten wurde, ist er in Rechtskraft erwachsen. Die im Schutzbeschluss geregelte Zulässigkeit des externen Fluchttreppenhauses kann deshalb nicht mehr Gegenstand des Rekursverfahrens sein (E. 4.). Schliesslich ist keine ungenügende Einordnung im Sinn von § 238 PBG ersichtlich. Die Vorinstanz hat die Entscheidgründe der Beschwerdegegnerin 1 ausführlich und rechtmässig berücksichtigt. Der Anbau ist nicht grösser als das zuvor bestehende Waschhaus und nimmt eine ähnliche Form ein. Ausserdem wurden in gestalterischer Hinsicht verschiedene Massnahmen getroffen, um den Anbau positiv einzufügen. Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was rejected, and the court discussed the alleged violation of the principle of legitimate expectation (Vertrauensschutzprinzip) under this article.
The court confirmed that there was no violation of the coordination requirement under this article when making the final decision.
The court found no insufficient integration (Einordnung) as defined under this paragraph in the final order.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00236
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00236 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 31.08.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.05.2018 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Fluchttreppenhaus. Koordinationsgebot. Unterschutzstellung. Vertrauensschutz. Einordnung. Eine Verletzung des Koordinationsgebots nach Art. 25a Abs. 1 RPG liegt nicht vor.
Das Denkmalschutzverfahren wurde vor dem Baubewilligungsverfahren eingeleitet und die Baubewilligung ausdrücklich unter der Auflage erteilt, dass die Bauherrschaft vor Baubeginn den Nachweis über die rechtskräftige Unterschutzstellung zu erbringen habe. Somit liegt eine hinreichende Koordination vor (E. 2). Auch liegt keine Verletzung des Vertrauensschutzprinzips nach Art. 9 BV vor. Die Aufnahme der Vergleichsverhandlungen und die Sistierung des Rekursverfahrens erfolgten rechtmässig und in gegenseitigem Einverständnis. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer dadurch von der Anfechtung des Schutzvertrages hätte abgehalten werden sollen (E. 3).
Da der Schutzbeschluss vom Beschwerdeführer nicht angefochten wurde, ist er in Rechtskraft erwachsen. Die im Schutzbeschluss geregelte Zulässigkeit des externen Fluchttreppenhauses kann deshalb nicht mehr Gegenstand des Rekursverfahrens sein (E. 4.). Schliesslich ist keine ungenügende Einordnung im Sinn von § 238 PBG ersichtlich. Die Vorinstanz hat die Entscheidgründe der Beschwerdegegnerin 1 ausführlich und rechtmässig berücksichtigt. Der Anbau ist nicht grösser als das zuvor bestehende Waschhaus und nimmt eine ähnliche Form ein. Ausserdem wurden in gestalterischer Hinsicht verschiedene Massnahmen getroffen, um den Anbau positiv einzufügen.
Abweisung. · --- · Stichworte: · DENKMALSCHUTZ EINORDNUNG FLUCHTTREPPENHAUS GESTALTUNG UND EINORDNUNG STREITGEGENSTAND UNTERSCHUTZSTELLUNG VERTRAUENSSCHUTZ · Rechtsnormen: · Art. 9 BV § 238 PBG Art. 25a RPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3