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VB.2017.00226 • VG ZH VB.2017.00226 KI-generiert

Bidder Exclusion Upheld in Software Procurement Over Technical Requirements

Geschäftsnummer VB.2017.00226
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a software procurement case, the court upheld the contracting authority's exclusion of a bidder. The authority reasonably interpreted a requirement for CT studies to be available within three seconds, regardless of archiving, as a valid and discretionary criterion within its assessment powers. Even if the criterion were technically impossible, the authority would be justified in cancelling and re-tenderin the procurement, rather than reinterpreting the existing offers. The court found that the authority correctly determined the bidder's offer, based on its own submitted performance data, significantly exceeded the specified requirements, thus justifying the exclusion without legal error.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Ersatzbeschaffung Software: Ausschluss aufgrund fehlender Eignung; Auslegung des Kriteriums; technische Erfüllbarkeit. Die Auslegung des Eignungskriteriums durch die Vergabebehörde, wonach CT-Studien mit mind. 1000 Bildern innerhalb von 3 Sekunden unabhängig von der Archivierungsart verfügbar sein müssen, ist ohne Weiteres nachvollziehbar und lag innerhalb des ihr zustehenden Ermessensspielraums (E. 3). In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die gerichtliche Beschwerdeinstanz von mehreren möglichen Auslegungen nicht die ihr zweckmässig scheinende auszuwählen, sondern die Grenzen des rechtlich Zulässigen abzustecken hat (E. 3.4.3). Selbst wenn das Kriterium technisch nicht erfüllbar wäre, zwingt dies die Vergabebehörde nicht, eine andere, grosszügigere Auslegung zu treffen: Würde keines der Angebote die in der Ausschreibung Anforderungen erfüllen (können), so wäre das Verfahren vielmehr abzubrechen und mit modifziertem Kriterium neu auszuschreiben. Dies wird indessen von der Beschwerdeführerin nicht beantragt; sie verlangt vielmehr, dass die Sache zur Neubewertung der bereits vorhandenen Angebote und zum neuen Zuschlag zurückgewiesen wird (E. 4.2). Zwar sicherte die Beschwerdeführerin zu, dass ihr Angebot das Kriterium erfülle. Indes legte die Vergabebehörde gestützt auf die detailliert angegebenen Werten im Performance-Konzept zutreffend dar, dass diese sehr deutlich über den gestellten Anforderungen liegen. Daher durfte sie die Eignung der Beschwerdeführerin ohne Rechtsverletzung verneinen (E. 5.1). Abweisung.

Schlagwörter

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Ausschluss eines Anbieters Antrag zum Vertragsabschluss Auftraggeber im öffentlichen Beschaffungswesen selektives Verfahren Offertbewertung Einhaltung der Formvorschriften

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 37 Abs. I lit. a SubmV
Cited as the legal basis for the exclusion of a tender due to non-compliance with suitability criteria.
§ 4a Abs. I lit. a IVöB-BeitrittsG
Cited as the legal basis for the exclusion of a tender due to non-compliance with suitability criteria.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 37 Abs. I lit. a SubmV

Cited as the legal basis for the exclusion of a tender due to non-compliance with suitability criteria.

§ 4a Abs. I lit. a IVöB-BeitrittsG

Cited as the legal basis for the exclusion of a tender due to non-compliance with suitability criteria.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00226

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00226 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.06.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Ersatzbeschaffung Software: Ausschluss aufgrund fehlender Eignung; Auslegung des Kriteriums; technische Erfüllbarkeit. Die Auslegung des Eignungskriteriums durch die Vergabebehörde, wonach CT-Studien mit mind. 1000 Bildern innerhalb von 3 Sekunden unabhängig von der Archivierungsart verfügbar sein müssen, ist ohne Weiteres nachvollziehbar und lag innerhalb des ihr zustehenden Ermessensspielraums (E. 3).

In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die gerichtliche Beschwerdeinstanz von mehreren möglichen Auslegungen nicht die ihr zweckmässig scheinende auszuwählen, sondern die Grenzen des rechtlich Zulässigen abzustecken hat (E. 3.4.3). Selbst wenn das Kriterium technisch nicht erfüllbar wäre, zwingt dies die Vergabebehörde nicht, eine andere, grosszügigere Auslegung zu treffen: Würde keines der Angebote die in der Ausschreibung Anforderungen erfüllen (können), so wäre das Verfahren vielmehr abzubrechen und mit modifziertem Kriterium neu auszuschreiben.

Dies wird indessen von der Beschwerdeführerin nicht beantragt; sie verlangt vielmehr, dass die Sache zur Neubewertung der bereits vorhandenen Angebote und zum neuen Zuschlag zurückgewiesen wird (E. 4.2). Zwar sicherte die Beschwerdeführerin zu, dass ihr Angebot das Kriterium erfülle. Indes legte die Vergabebehörde gestützt auf die detailliert angegebenen Werten im Performance-Konzept zutreffend dar, dass diese sehr deutlich über den gestellten Anforderungen liegen. Daher durfte sie die Eignung der Beschwerdeführerin ohne Rechtsverletzung verneinen (E. 5.1).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ABBRUCH ANTRAG AUSLEGUNG AUSSCHLUSS EIGNUNG EIGNUNGSKRITERIUM ERFÜLLUNG ERMESSENSSPIELRAUM SUBMISSIONSRECHT WIEDERHOLUNG · Rechtsnormen: · § 4a Abs. I lit. a IVöB-BeitrittsG § 37 Abs. I lit. a SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3