Revocation of Residence Permit for Convicted Spouse of EU National
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the non-renewal of a residence permit for the husband of an EU national, who had been convicted of a serious drug offense resulting in a 30-month prison sentence, which constituted grounds for revocation under foreign law. The court reasoned that the revocation was permissible and proportionate under the Free Movement of Persons Agreement, finding that despite the existing family ties to his spouse and daughter, the individual's criminal behavior demonstrated a continued willingness to commit further offenses, thereby jeopardizing his right to family life in the country, and that alternative residency options existed near the border or in the spouse's home country.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung | Nichtverlängerung Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Als Ehemann einer Staatsangehörigen eines EU-Staats kann sich der Beschwerdeführer auf das Freizügigkeitsabkommen berufen (E. 2.2). Der Beschwerdeführer wurde wegen eines qualifizierten Betäubungsmitteldelikts zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG erfüllt (E. 3.1). Der Widerruf erweist sich auch als verhältnismässig und mit Art. 5 Anhang I FZA vereinbar: Trotz einschlägiger Vorstrafe im Betäubungsmittelbereich und eines früheren Aufenthalts in Untersuchungshaft haben weder die Beziehung zu seiner Ehefrau noch diejenige zu seiner Tochter ihn davon abgehalten, weitere Delikte zu begehen (E. 3.2). Durch sein strafbares Verhalten hat er den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt. Als Ehemann einer Staatsangehörigen eines EU-Staats steht ihm offen, bspw. grenznah oder im Heimatland seiner Ehegattin Wohnsitz zu nehmen (E. 4.2). Abweisung.
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KI-generiertThe court used this article as the basis for revoking the residence permit due to a qualified narcotics offense.
The court determined that the revocation of the permit was compatible with this article regarding the proportionality assessment.
This article concerning fundamental rights was considered in the balancing of interests.
This article concerning the right to respect for private and family life was considered in the balancing of interests.
This article concerning the limitation of fundamental rights was considered in the balancing of interests.
The court implicitly considered the scope of application of the Free Movement of Persons Agreement.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00217
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00217 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.07.2017 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.03.2018 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung · Nichtverlängerung Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Als Ehemann einer Staatsangehörigen eines EU-Staats kann sich der Beschwerdeführer auf das Freizügigkeitsabkommen berufen (E. 2.2).
Der Beschwerdeführer wurde wegen eines qualifizierten Betäubungsmitteldelikts zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG erfüllt (E. 3.1). Der Widerruf erweist sich auch als verhältnismässig und mit Art. 5 Anhang I FZA vereinbar: Trotz einschlägiger Vorstrafe im Betäubungsmittelbereich und eines früheren Aufenthalts in Untersuchungshaft haben weder die Beziehung zu seiner Ehefrau noch diejenige zu seiner Tochter ihn davon abgehalten, weitere Delikte zu begehen (E. 3.2). Durch sein strafbares Verhalten hat er den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt.
Als Ehemann einer Staatsangehörigen eines EU-Staats steht ihm offen, bspw. grenznah oder im Heimatland seiner Ehegattin Wohnsitz zu nehmen (E. 4.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · FAMILIENLEBEN FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) GEFÄHRDUNG DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT INTERESSENABWÄGUNG LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE RÜCKFALLRISIKO STRAFFÄLLIGKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WIDERRUFSGRUND · Rechtsnormen: · Art. 62 lit. b AuG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Ziff. I EMRK Art. 8 Ziff. II EMRK Art. 2 FZA Art. 5 Anhang I FZA · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3