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VB.2017.00215 • VG ZH VB.2017.00215 KI-generiert

Municipal Asset Sale Below Market Value and Budgetary Approval

Geschäftsnummer VB.2017.00215
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed a voting rights complaint concerning the sale of municipal property below market value, reasoning that asset disposals must generally occur at fair market value unless directly tied to public interests. If a lower sale price is utilized to fulfill a public task, the resulting loss of revenue must be classified as an expenditure subject to the commune's budgetary approval procedures, specifically determining the competent body based on one-time expenditure rules, where the crucial factor is the difference between the realistic market price without public conditions and the actual sale price. Since the extent of this revenue loss was unclear in the present case, the city council could not approve the sale, requiring the matter to be returned to the city executive to calculate the exact revenue loss and secure approval from the appropriate financial authority.

Legislator-Regeste

Amtlich

Stadthausareal (Stimmrechtsbeschwerde) | [Verkauf von Vermögenswerten unter dem Verkehrswert, Finanzreferendum] Die Veräusserung von Vermögenswerten muss zum Verkehrswert erfolgen, sofern damit keine öffentlichen Interessen verbunden sind (E. 2.3). Wird ein Vermögenswert zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe zu einem tieferen Wert veräussert, ist der damit verbundene Einnahmeverzicht als Ausgabe zu qualifizieren (E. 2.4). Die Zuständigkeit für den Entscheid, ob das fragliche öffentliche Interesse den damit verbundenen Einnahmeverzicht rechtfertige, richtet sich nach den in der Gemeindeordnung festgelegten Kompetenzen zum Beschluss über einmalige Ausgaben, wobei die Differenz zwischen einem realistischen Verkaufspreis ohne die im öffentlichen Interesse liegenden Auflagen und dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis massgebend ist. Eine andere Zuständigkeit kann sich ergeben, wenn der Einnahmeverzicht Folge einer gesetzlichen Regelung oder eines vorangehenden Grundsatzbeschlusses und deshalb als gebundene Ausgabe zu qualifizieren ist (E. 2.6). Hier liegt keine gebundene Ausgabe vor. Weil die Höhe des Einnahmeverzichts unklar ist, konnte der Gemeinderat - selbst wenn der Ausgabebeschluss in seine Zuständigkeit fiele - den Verkauf nicht genehmigen; die Angelegenheit ist an den Stadtrat zurückzuweisen, damit dieser die Höhe des Einnahmeverzichts ermittle und die Ausgabe vom zuständigen Organ genehmigen lasse (E. 2.7). Gutheissung.

Schlagwörter

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Verkehrswert der Liegenschaft Kauf auf Probe Gemeindebehörden Verwaltungsvermögen Öffentliche Ausgaben Haushaltsrecht
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00215

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00215 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.06.2017 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 12.02.2018 formell erledigt. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Stadthausareal (Stimmrechtsbeschwerde) · [Verkauf von Vermögenswerten unter dem Verkehrswert, Finanzreferendum] Die Veräusserung von Vermögenswerten muss zum Verkehrswert erfolgen, sofern damit keine öffentlichen Interessen verbunden sind (E. 2.3).

Wird ein Vermögenswert zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe zu einem tieferen Wert veräussert, ist der damit verbundene Einnahmeverzicht als Ausgabe zu qualifizieren (E. 2.4). Die Zuständigkeit für den Entscheid, ob das fragliche öffentliche Interesse den damit verbundenen Einnahmeverzicht rechtfertige, richtet sich nach den in der Gemeindeordnung festgelegten Kompetenzen zum Beschluss über einmalige Ausgaben, wobei die Differenz zwischen einem realistischen Verkaufspreis ohne die im öffentlichen Interesse liegenden Auflagen und dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis massgebend ist.

Eine andere Zuständigkeit kann sich ergeben, wenn der Einnahmeverzicht Folge einer gesetzlichen Regelung oder eines vorangehenden Grundsatzbeschlusses und deshalb als gebundene Ausgabe zu qualifizieren ist (E. 2.6). Hier liegt keine gebundene Ausgabe vor. Weil die Höhe des Einnahmeverzichts unklar ist, konnte der Gemeinderat - selbst wenn der Ausgabebeschluss in seine Zuständigkeit fiele - den Verkauf nicht genehmigen; die Angelegenheit ist an den Stadtrat zurückzuweisen, damit dieser die Höhe des Einnahmeverzichts ermittle und die Ausgabe vom zuständigen Organ genehmigen lasse (E. 2.7).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · EINNAHMEVERZICHT FINANZREFERENDUM FINANZVERMÖGEN LIEGENSCHAFTENVERKAUF ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen: · § 15 Abs. 4 FHG § 16 Abs. 2 FHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1