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VB.2017.00213 • VG ZH VB.2017.00213 KI-generiert

Ambulance Transport Fee Dispute and Right to be Heard Violation

Geschäftsnummer VB.2017.00213
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A challenge regarding fees for ambulance transport related to compulsory care was largely dismissed, as the court found a motion for recusal based solely on prior adverse rulings to be inadmissible, and the appellant failed to receive a disposition due to not updating their address. However, the court partially granted the appeal because the lower authority violated the appellant's right to be heard by failing to address an argument that an alternative, less expensive hospital could have been used for the required somatic examination, and the court also ordered the removal of collection costs incurred before the final fee assessment, while upholding the substantive justification for the specific transport and the legality of the fee structure.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gebühren | Gebühren (Kosten für Sanitätstransport zwecks fürsorgerischer Unterbringung [FU]). Ein Ausstandsbegehren, das allein damit begründet wird, dass Gerichtsmitglieder an einem oder mehreren Entscheiden mitwirkten, die zu Ungunsten der das Ausstandsbegehren stellenden Partei ausfielen, ist unzulässig; infolgedessen ist kein Ausstandsverfahren durchzuführen. Vorliegend gilt dies umso mehr, als aufgrund der Präsidialverfügung vom 31. August 2017 gar kein Nachteil für den Beschwerdeführer erkennbar ist (E 1.2.3). Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass ihm die Stempelverfügung vom 9. April 2018 hätte zugestellt werden können. Der Vermerk der Post auf der retournierten Sendung lässt indes darauf schliessen, dass er in der Zwischenzeit seine Wohnadresse geändert hat, ohne dies dem Verwaltungsgericht mitzuteilen. Damit gilt die Verfügung jedoch als zustellt (E. 2.3). Indem sich die Vorinstanz nicht mit dem – nunmehr auch mit Beschwerde geäusserten – Vorbringen auseinandersetzte, die somatische Untersuchung hätte auch im Triemlispital durchgeführt werden können, was die Kosten des Sanitätstransports und somit die Gebührenrechnung reduziert hätte, verletzte sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Die Heilung durch das Verwaltungsgericht gilt es im Rahmen der Bemessung der Gerichtsgebühr zu berücksichtigen (E. 3.2). Rechtliche Grundlagen der Gebühren; die Erfordernisse des Legalitätsprinzips sind erfüllt (E. 4). Gegen die Anordnung der FU hätte der Beschwerdeführer beim Zivilgericht vorgehen müssen (E. 6.1.1). Die Sanitäter mussten der verbindlichen ärztlichen Vorgabe Folge leisten und durften den Beschwerdeführer nicht selbständig ins Spital gehen lassen (E. 6.1.2). Der Transport ins Spital Zollikerberg war sachlich begründet und angesichts der ohnehin sehr geringen Mehrkosten im Vergleich mit einem solchen ins Triemlispital ohne Weiteres gerechtfertigt (E. 6.1.3). Die Kosten für Mahnungen und Betreibungen vor der rechtskräftigenGebührenfestsetzung dürfen nicht dem Gebührenschuldner auferlegt werden. Die Forderung der Beschwerdegegnerin ist somit um die Betreibungskosten zu reduzieren (E. 6.1.4). Nichteintreten auf das Ausstandsbegehren. Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Gebührenerhebung Wegnahmerecht Kostenfestsetzung materielle Begründung Entscheidungen auf medizinischem Gebiet

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. II BV

Cited in the context of the violation of the right to be heard (rechtliches Gehör), which was used to partially uphold the appeal.

§ 138 Abs. I ZPO CH

Cited in the context of the inadmissibility of the challenge for bias (Ausstandsbegehren).

Art. 439 Abs. I Ziff. 1 ZGB

This provision is related to the reduction of the claim by collection costs, which was part of the final order for cost reduction.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00213

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00213 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.06.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Gebühren · Gebühren (Kosten für Sanitätstransport zwecks fürsorgerischer Unterbringung [FU]). Ein Ausstandsbegehren, das allein damit begründet wird, dass Gerichtsmitglieder an einem oder mehreren Entscheiden mitwirkten, die zu Ungunsten der das Ausstandsbegehren stellenden Partei ausfielen, ist unzulässig; infolgedessen ist kein Ausstandsverfahren durchzuführen.

Vorliegend gilt dies umso mehr, als aufgrund der Präsidialverfügung vom 31. August 2017 gar kein Nachteil für den Beschwerdeführer erkennbar ist (E 1.2.3). Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass ihm die Stempelverfügung vom 9. April 2018 hätte zugestellt werden können. Der Vermerk der Post auf der retournierten Sendung lässt indes darauf schliessen, dass er in der Zwischenzeit seine Wohnadresse geändert hat, ohne dies dem Verwaltungsgericht mitzuteilen. Damit gilt die Verfügung jedoch als zustellt (E. 2.3).

Indem sich die Vorinstanz nicht mit dem – nunmehr auch mit Beschwerde geäusserten – Vorbringen auseinandersetzte, die somatische Untersuchung hätte auch im Triemlispital durchgeführt werden können, was die Kosten des Sanitätstransports und somit die Gebührenrechnung reduziert hätte, verletzte sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Die Heilung durch das Verwaltungsgericht gilt es im Rahmen der Bemessung der Gerichtsgebühr zu berücksichtigen (E. 3.2). Rechtliche Grundlagen der Gebühren; die Erfordernisse des Legalitätsprinzips sind erfüllt (E. 4).

Gegen die Anordnung der FU hätte der Beschwerdeführer beim Zivilgericht vorgehen müssen (E. 6.1.1). Die Sanitäter mussten der verbindlichen ärztlichen Vorgabe Folge leisten und durften den Beschwerdeführer nicht selbständig ins Spital gehen lassen (E. 6.1.2). Der Transport ins Spital Zollikerberg war sachlich begründet und angesichts der ohnehin sehr geringen Mehrkosten im Vergleich mit einem solchen ins Triemlispital ohne Weiteres gerechtfertigt (E. 6.1.3). Die Kosten für Mahnungen und Betreibungen vor der rechtskräftigen Gebührenfestsetzung dürfen nicht dem Gebührenschuldner auferlegt werden.

Die Forderung der Beschwerdegegnerin ist somit um die Betreibungskosten zu reduzieren (E. 6.1.4). Nichteintreten auf das Ausstandsbegehren. Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ÄQUIVALENZPRINZIP AUSSTAND AUSSTANDSBEGEHREN AUSSTANDSGRUND BEFANGENHEIT BETREIBUNGSKOSTEN EMPFANGSPFLICHT FÜRSORGERISCHE UNTERBRINGUNG GEBÜHREN KOSTENDECKUNGSPRINZIP LEGALITÄTSPRINZIP RECHTLICHES GEHÖR SANITÄTSTRANSPORT ZUSTELLUNGSFIKTION · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV § 44 Abs. I GesundheitsG Art. 35 Abs. I KVG Art. 35 Abs. II lit. m KVG Art. 42 Abs. I KVG Art. 43 Abs. I KVG Art. 43 Abs. II KVG Art. 43 Abs. IV KVG Art. 43 Abs. VI KVG Art. 44 Abs. I KVG Art. 46 Abs. I KVG Art. 46 Abs. IV KVG § 29a Abs. II VRG Art. 429 ZGB Art. 439 Abs. I Ziff. 1 ZGB § 138 Abs. I ZPO CH · Publikationen:

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