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VB.2017.00211 • VG ZH VB.2017.00211 KI-generiert

Merger Approval Challenge Dismissed Due to Procedural Errors and No Violation of Superior Law

Geschäftsnummer VB.2017.00211
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant challenged the merger agreement between two municipalities, approved by a referendum on a specific date, alleging violations of superior law, including issues concerning the roles held by an official and procedural shortcomings in the complaint filing, such as bringing certain objections via a municipal appeal instead of a voting rights appeal. The court dismissed the appeal, reasoning that there was no incompatibility with the official holding simultaneous roles as a cantonal council member and a district council president/magistrate, the president was not biased in the current proceedings, many of the complainant's objections were correctly deemed inadmissible because they should have been raised as voting rights appeals, and that the municipality's commencement of merger negotiations without explicit provision in the local charter was not contrary to superior law; furthermore, the transition provisions in the merger agreement were deemed adequate, even under the then-upcoming local government law.

Legislator-Regeste

Amtlich

Urnenabstimmung vom 25. September 2015 | [Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit der geplanten Fusion der Gemeinden Hirzel und Horgen im Rahmen einer Gemeindebeschwerde geltend, der Zusammenschlussvertrag, welcher bei der Urnenabstimmung vom 25.September 2016 angenommen wurde, verstosse gegen übergeordnetes Recht.] Hinsichtlich der Tätigkeiten als Kantonsrat und gleichzeitig Bezirksratspräsident/Statthalter besteht keine Unvereinbarkeit (E. 3.2). Der Bezirksratspräsident erscheint im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht befangen (E. 3.3). Zahlreiche beschwerdeführerische Rügen wären mit Stimmrechtsbeschwerde und nicht mit Gemeindebeschwerde zu erheben gewesen, weshalb die Vorinstanz auf die entsprechenden Rügen zu Recht nicht eingetreten ist (E. 4.1). Kein Verstoss gegen übergeordnetes Recht wäre jedenfalls darin zu erblicken, dass der Gemeinderat vorliegend Fusionsverhandlungen aufgenommen hat, ohne dass dies in der Gemeindeordnung vorgesehen war (E. 4.2). Auch (der derzeit noch nicht geltende bzw. noch nicht anwendbare) § 152 des neuen Gemeindegesetzes verlangte keine andere bzw. detailliertere Übergangsordnung, als sie im in Frage stehenden Zusammenschlussvertrag vom 25. September 2016 vorgesehen ist (E. 5). Abweisung.

Schlagwörter

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Verfahrensrügen Fusion Genehmigung der Verordnung Einreichungsdatum Gemeindeverwaltung Referendum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 5a VRG

The provision is listed under 'Rechtsnormen' and is likely the legal basis for handling the Gemeindebeschwerde, although its specific application in the dispositive orders is implicitly confirmed by the outcome.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00211

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00211 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.08.2017 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.12.2017 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Urnenabstimmung vom 25. September 2015 · [Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit der geplanten Fusion der Gemeinden Hirzel und Horgen im Rahmen einer Gemeindebeschwerde geltend, der Zusammenschlussvertrag, welcher bei der Urnenabstimmung vom 25.September 2016 angenommen wurde, verstosse gegen übergeordnetes Recht.] Hinsichtlich der Tätigkeiten als Kantonsrat und gleichzeitig Bezirksratspräsident/Statthalter besteht keine Unvereinbarkeit (E. 3.2).

Der Bezirksratspräsident erscheint im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht befangen (E. 3.3). Zahlreiche beschwerdeführerische Rügen wären mit Stimmrechtsbeschwerde und nicht mit Gemeindebeschwerde zu erheben gewesen, weshalb die Vorinstanz auf die entsprechenden Rügen zu Recht nicht eingetreten ist (E. 4.1). Kein Verstoss gegen übergeordnetes Recht wäre jedenfalls darin zu erblicken, dass der Gemeinderat vorliegend Fusionsverhandlungen aufgenommen hat, ohne dass dies in der Gemeindeordnung vorgesehen war (E. 4.2). Auch (der derzeit noch nicht geltende bzw. noch nicht anwendbare) § 152 des neuen Gemeindegesetzes verlangte keine andere bzw. detailliertere Übergangsordnung, als sie im in Frage stehenden Zusammenschlussvertrag vom 25.

September 2016 vorgesehen ist (E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · DISKRIMINIERUNGSVERBOT GEMEINDEBESCHWERDE POSITIVE VORWIRKUNG ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT ZUSAMMENSCHLUSSVERTRAG · Rechtsnormen: · Art. 8 Abs. II BV Art. 29 Abs. I BV Art. 29 Abs. II BV § 151 Abs. I GemeindeG Art. 42 KV § 5a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2