Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2017.00209 • VG ZH VB.2017.00209 KI-generiert

Probationary Driver's License Annulment and Legislative Intent

Geschäftsnummer VB.2017.00209
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court considered the appeal concerning the annulment of a probationary driver's license, which legally lapses upon the second traffic offense leading to a license withdrawal, even if the second offense is minor. The appellant sought to have a motion adopted by the legislative body, which aimed to soften the strict regime for new drivers, considered in the interpretation of the current law. The court reasoned that considering preparatory legislative work is only justified if it merely concretizes existing law or fills gaps, but the proposed motion would substantially weaken the strict regime, going beyond mere concretization, and the legislative process was in its early, uncertain stages, thus pre-consideration of the proposed changes was unwarranted, leading to the rejection of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Annullierung des Führerausweises auf Probe | Verfall des Führerausweises auf Probe; Vorberücksichtigung einer von den Räten angenommenen Motion. Der Führerausweis auf Probe verfällt von Gesetzes wegen mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt, wobei die zweite Widerhandlung auch eine leichte sein kann (E. 3.1). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können Vorarbeiten zu Erlassen bei der Auslegung einer Norm berücksichtigt werden. Eine solche geltungszeitliche Auslegung rechtfertigt sich vor allem dann, wenn anstehendes neues Recht das geltende System nicht grundsätzlich ändern soll und nur eine Konkretisierung des bestehenden Rechtszustandes angestrebt wird oder Lücken des geltenden Rechts ausgefüllt werden sollen (E. 3.5). Die Umsetzung der von den Räten angenommene Motion Nr. 15.3574 würde das strenge Regime für Neulenker spürbar abschwächen und geht damit über eine Konkretisierung des geltenden Rechts hinaus. Das Bundesgericht hat zudem mehrmals festgehalten, dass die geltende Regelung nicht lückenhaft ist (E. 3.5.1). Ausserdem ist der Gesetzgebungsprozess noch im Anfangsstadium und zumindest hinsichtlich des Datums des Inkrafttretens ist der Ausgang der Revision noch völlig offen (E. 3.5.2). Eine Vorberücksichtigung der durch die Motion Nr. 15.3574 angeregten Gesetzesänderung rechtfertigt sich daher nicht (E. 3.5.5). Abweisung.

Schlagwörter

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geringfügige Übertretung Führerausweisentzug Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Auslegung des Rechts Nichtigerklärung der Einbürgerung Gesetzesänderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16a Abs. III SVG

This article contains the legal provision governing the forfeiture of the probationary driver's license upon a second violation, which is the main subject of the decision.

Art. 15a Abs. IV SVG

This article is cited among the relevant legal norms applied by the court, although its specific role in the final order is not detailed beyond being part of the legal context.

Art. 16a Abs. II SVG

This article is cited among the relevant legal norms applied by the court, although its specific role in the final order is not detailed beyond being part of the legal context.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00209

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00209 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.07.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Annullierung des Führerausweises auf Probe · Verfall des Führerausweises auf Probe; Vorberücksichtigung einer von den Räten angenommenen Motion. Der Führerausweis auf Probe verfällt von Gesetzes wegen mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt, wobei die zweite Widerhandlung auch eine leichte sein kann (E. 3.1).

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können Vorarbeiten zu Erlassen bei der Auslegung einer Norm berücksichtigt werden. Eine solche geltungszeitliche Auslegung rechtfertigt sich vor allem dann, wenn anstehendes neues Recht das geltende System nicht grundsätzlich ändern soll und nur eine Konkretisierung des bestehenden Rechtszustandes angestrebt wird oder Lücken des geltenden Rechts ausgefüllt werden sollen (E. 3.5). Die Umsetzung der von den Räten angenommene Motion Nr. 15.3574 würde das strenge Regime für Neulenker spürbar abschwächen und geht damit über eine Konkretisierung des geltenden Rechts hinaus.

Das Bundesgericht hat zudem mehrmals festgehalten, dass die geltende Regelung nicht lückenhaft ist (E. 3.5.1). Ausserdem ist der Gesetzgebungsprozess noch im Anfangsstadium und zumindest hinsichtlich des Datums des Inkrafttretens ist der Ausgang der Revision noch völlig offen (E. 3.5.2). Eine Vorberücksichtigung der durch die Motion Nr. 15.3574 angeregten Gesetzesänderung rechtfertigt sich daher nicht (E. 3.5.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · ADMINISTRATIVMASSNAHME AUSLEGUNG FÜHRERAUSWEIS AUF PROBE MOTION VORBERÜCKSICHTIGUNG VORWIRKUNG · Rechtsnormen:

· Art. 15a Abs. IV SVG Art. 16a Abs. II SVG Art. 16a Abs. III SVG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3