Private School Language Instruction Requirements Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed the conditions placed on a private school operator requiring adherence to public school principles and curriculum, specifically concerning the mandated instruction of French, despite the school primarily offering instruction in other foreign languages. The court reasoned that since the private school offered primary education, it was subject to the same fundamental principles as the public school system, and instruction in other languages could not substitute for the federally required teaching of a second national language; therefore, adjusting the prior authorization that exempted the operator from French instruction was permissible, and no phased introduction of the subject would be granted.
Legislator-Regeste
AmtlichÜberprüfung der Lernzielerreichung, Auflagen | [Auflagen für den Betrieb einer Privatschule] Privatschulen, welche Grundschulunterricht anbieten, müssen sich an den Grundsätzen der Volksschule und am Lehrplan orientieren (E. 2.1). Der Beschwerdeführer betreibt keine fremdsprachige Schule, welche den Lehrplan nur teilweise erfüllen müsste (E. 2.2). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, Französisch zu unterrichten; der Unterricht in anderen Sprachen vermag den bundesrechtlich vorgeschriebenen Unterricht einer zweiten Landessprache nicht zu ersetzen (E. 3). Die Anpassung der bisherigen Bewilligung, welche den Beschwerdeführer vom Franzöischunterricht befreit hatte, ist zulässig (E. 4). Es besteht keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer eine gestaffelte Einführung des Französischunterrichts zu gestatten (E. 5). Abweisung.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00207
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00207 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.11.2017 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Überprüfung der Lernzielerreichung, Auflagen · [Auflagen für den Betrieb einer Privatschule] Privatschulen, welche Grundschulunterricht anbieten, müssen sich an den Grundsätzen der Volksschule und am Lehrplan orientieren (E. 2.1). Der Beschwerdeführer betreibt keine fremdsprachige Schule, welche den Lehrplan nur teilweise erfüllen müsste (E. 2.2).
Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, Französisch zu unterrichten; der Unterricht in anderen Sprachen vermag den bundesrechtlich vorgeschriebenen Unterricht einer zweiten Landessprache nicht zu ersetzen (E. 3). Die Anpassung der bisherigen Bewilligung, welche den Beschwerdeführer vom Franzöischunterricht befreit hatte, ist zulässig (E. 4). Es besteht keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer eine gestaffelte Einführung des Französischunterrichts zu gestatten (E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANPASSUNG BEWILLIGUNG FREMDSPRACHENUNTERRICHT GRUNDSCHULUNTERRICHT PRIVATSCHULE WIDERRUF EINER VERFÜGUNG · Rechtsnormen:
· Art. 19 BV Art. 15 KV Art. 117 Abs. 1 KV § 68 Abs. 1 VSG Art. 67 Abs. 2 VerkehrssicherheitsV Art. 69 VerkehrssicherheitsV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1