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VB.2017.00205 • VG ZH VB.2017.00205 KI-generiert

Appeal Dismissed: Denial of Family Reunification Due to Unsubstantiated Care Changes and Lack of Existing Parent-Child Relationship

Geschäftsnummer VB.2017.00205
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal against the refusal to grant subsequent and timely family reunification permits, finding that the claimed change in care arrangements—the cessation of support provided by a friend since the mother's departure in 2002—was unsubstantiated, thus negating any important reason for the subsequent reunification of the first appellant. Furthermore, reunification for both appellants was deemed not to be in their best interest, as the relationship with the mother, who left them in 2002, had minimal contact over ten years, failing to meet the requirement of an intact and practically lived relationship necessary for reunification under the applicable laws.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | [Verweigerung eines nachträglichen sowie eines fristgerechten Familiennachzugs] Die behauptete Veränderung in den Betreuungsverhältnissen (Wegfall der seit der Ausreise der Mutter im Jahr 2002 durch eine Freundin sichergestellten Betreuung der Beschwerdeführer) wurde nicht dargetan. Damit besteht kein wichtiger Grund für einen nachträglichen Familiennachzug des Beschwerdeführers 1. Ein Nachzug läge überdies auch nicht im Kindsinteresse (E. 3). Zur Mutter, die die Beschwerdeführer 2002 im Herkunftsland zurückgelassen hat, danach während über zehn Jahren keinen Kontakt mit ihnen hatte und sie lediglich im Jahr 2012 einmal besuchte, besteht keine intakte und im Rahmen des Möglichen gelebte Beziehung. Der Nachzug des Beschwerdeführers 2 wäre mit dem Kindswohl nicht vereinbar (E. 4). Abweisung UP. Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Familiennachzugsbewilligung wichtige familiäre Gründe Kindesverhältnis Kindesunterhalt Ehetrennung Adoptionsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 43 Abs. I AuG
This provision is cited in the context of the legal norms applied, likely concerning the requirements for residence permits.
Art. 47 Abs. I AuG
This provision is cited as the basis for the rejection of the appeal concerning family reunification.
Art. 47 Abs. IV AuG
This provision is cited in the context of the legal norms applied, likely concerning the requirements for family reunification.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 47 Abs. I AuG

This provision is cited as the basis for the rejection of the appeal concerning family reunification.

Art. 43 Abs. I AuG

This provision is cited in the context of the legal norms applied, likely concerning the requirements for residence permits.

Art. 47 Abs. IV AuG

This provision is cited in the context of the legal norms applied, likely concerning the requirements for family reunification.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00205

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00205 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.12.2017 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.02.2018 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · [Verweigerung eines nachträglichen sowie eines fristgerechten Familiennachzugs] Die behauptete Veränderung in den Betreuungsverhältnissen (Wegfall der seit der Ausreise der Mutter im Jahr 2002 durch eine Freundin sichergestellten Betreuung der Beschwerdeführer) wurde nicht dargetan.

Damit besteht kein wichtiger Grund für einen nachträglichen Familiennachzug des Beschwerdeführers 1. Ein Nachzug läge überdies auch nicht im Kindsinteresse (E. 3). Zur Mutter, die die Beschwerdeführer 2002 im Herkunftsland zurückgelassen hat, danach während über zehn Jahren keinen Kontakt mit ihnen hatte und sie lediglich im Jahr 2012 einmal besuchte, besteht keine intakte und im Rahmen des Möglichen gelebte Beziehung. Der Nachzug des Beschwerdeführers 2 wäre mit dem Kindswohl nicht vereinbar (E. 4). Abweisung UP. Abweisung. · --- · Stichworte:

· FAMILIENNACHZUG GELEBTE BEZIEHUNG INTAKTE BEZIEHUNG KINDSWOHL NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE · Rechtsnormen: · Art. 43 Abs. I AuG Art. 47 Abs. I AuG Art. 47 Abs. IV AuG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3