Private School Curriculum and Religious Instruction Requirements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA private school operating without a religious focus must adhere to the public school curriculum and syllabus, with only a limited deviation allowed for foreign language instruction. The court affirmed the adjustment of the school's existing permit to enforce these requirements, noting that instruction in other languages cannot substitute for the federally mandated teaching of a second national language and that religious instruction must be clearly delineated from core curriculum content.
Legislator-Regeste
AmtlichÜberprüfung der Lernzielerreichung, Auflagen | [Auflagen für den Betrieb einer Privatschule] Privatschulen, welche Grundschulunterricht anbieten, müssen sich an den Grundsätzen der Volksschule und am Lehrplan orientieren (E. 2.1). Der Beschwerdeführer betreibt keine fremdsprachige Schule, welche den Lehrplan nur teilweise erfüllen müsste (E. 2.2). Die vorgegebene Mindestlektionenzahl pro Unterrichtsbereich umfasst rund zwei Drittel der an der Volksschule vorgesehenen Lektionenzahl und lässt dem Beschwerdeführer damit genügend Spielraum (E. 3.1). Privatschulen mit religiösem Schwerpunkt müssen eine klare Abgrenzung vornehmen zwischen dem eigentlichen Schulunterricht und Stunden, in welchen religiöse Schwerpunkte gesetzt werden. Es genügt deshalb nicht, wenn der Beschwerdeführer gewisse vorgeschriebene Inhalte im Rahmen des Talmudunterrichts vermitteln will (E. 3.2). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, Französisch zu unterrichten; der Unterricht in anderen Sprachen vermag den bundesrechtlich vorgeschriebenen Unterricht einer zweiten Landessprache nicht zu ersetzen (E. 3.3). Die Anpassung der bisherigen Bewilligung, welche weitergehende Ausnahmen vom Lehrplan zuliess, ist statthaft (E. 4). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was used as the basis for the administrative court's decision to dismiss the appeal, upholding the adjustment of the private school's permit and the requirement to teach French.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00202
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00202 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.11.2017 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Überprüfung der Lernzielerreichung, Auflagen · [Auflagen für den Betrieb einer Privatschule] Privatschulen, welche Grundschulunterricht anbieten, müssen sich an den Grundsätzen der Volksschule und am Lehrplan orientieren (E. 2.1). Der Beschwerdeführer betreibt keine fremdsprachige Schule, welche den Lehrplan nur teilweise erfüllen müsste (E. 2.2).
Die vorgegebene Mindestlektionenzahl pro Unterrichtsbereich umfasst rund zwei Drittel der an der Volksschule vorgesehenen Lektionenzahl und lässt dem Beschwerdeführer damit genügend Spielraum (E. 3.1). Privatschulen mit religiösem Schwerpunkt müssen eine klare Abgrenzung vornehmen zwischen dem eigentlichen Schulunterricht und Stunden, in welchen religiöse Schwerpunkte gesetzt werden. Es genügt deshalb nicht, wenn der Beschwerdeführer gewisse vorgeschriebene Inhalte im Rahmen des Talmudunterrichts vermitteln will (E. 3.2). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, Französisch zu unterrichten; der Unterricht in anderen Sprachen vermag den bundesrechtlich vorgeschriebenen Unterricht einer zweiten Landessprache nicht zu ersetzen (E. 3.3).
Die Anpassung der bisherigen Bewilligung, welche weitergehende Ausnahmen vom Lehrplan zuliess, ist statthaft (E. 4). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANPASSUNG BEWILLIGUNG DAUERVERFÜGUNG FREMDSPRACHENUNTERRICHT LEHRPLAN PRIVATSCHULE RELIGIÖSE ERZIEHUNG WIDERRUF EINER VERFÜGUNG · Rechtsnormen: · Art. 19 BV Art. 15 KV Art. 117 Abs. 1 KV § 68 Abs. 1 VSG Art. 67 Abs. 2 VerkehrssicherheitsV Art. 69 VerkehrssicherheitsV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1