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VB.2017.00201 • VG ZH VB.2017.00201 KI-generiert

Lawyer's Failure to Disclose Prior Contact with Spouse Breaches Professional Duty

Geschäftsnummer VB.2017.00201
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A client was not adequately informed about a lawyer's prior contact with her husband before accepting a second mandate concerning the couple's separation, constituting a breach of professional rules by the responsible lawyer. The court found that the lawyer who was not a registered attorney and was not involved in the client consultation or mandate acceptance, and had no knowledge of the undisclosed contacts, could not be held responsible for the breach. The court reasoned that disciplinary measures must be based on formal law, and while lawyers must ensure non-lawyers in their firm adhere to professional rules, they cannot be disciplined for the misconduct of a third party not under their direct supervision or for whom they are not legally responsible, especially when the responsible party is not an attorney and the accused was not involved in the mandate's acceptance or client advisement.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verletzung von Berufsregeln | Verletzung von Berufsregeln durch einen Nichtanwalt in einer multidisziplinären Partnerschaft Da der mandatsverantwortliche Partner die Verzeigerin vor Annahme des Doppelmandats betreffend Trennung der Ehegatten nicht über sämtliche vor der Mandatierung stattgefundenen Kontakte mit ihrem Ehemann aufgeklärt hatte, stellt die Mandatsannahme eine Berufsregelverletzung dar (E. 4). Die Beschwerdeführerin war weder bei der Aufklärung der Mandanten noch bei der Mandatsannahme beteiligt. Sie hatte ausserdem keine Kenntnisse von den Kontakten, über welche die Verzeigerin nicht aufgeklärt worden war. In Bezug auf ihre eigene Tätigkeit kann der Beschwerdeführerin deshalb kein grobes, schuldhaftes Fehlverhalten vorgeworden werden (E. 5.2). Die Berufsregelverletzung ist durch den mandatsverantwortlichen Partner zu verantworten (E. 5.3). Dieser untersteht als Nichtanwalt aber nicht dem BGFA. Seine Mandatsverantwortung rührt daher, dass es sich bei der betreffenden Anwaltskanzlei um eine multidisziplinäre Partnerschaft handelt. Das Bundesgericht erachtet solche multidisziplinären Partnerschaften mittlerweile als unzulässig. Die Zulässigkeit der Organisationsform ist vorliegend jedoch nicht Streitgegenstand. Zu prüfen ist, ob angesichts der Organisation der Anwaltskanzlei das Fehlverhalten eines nicht im Anwaltsregister eingetragenen Partners der Beschwerdeführerin zuzurechnen und sie dafür zu Recht diszipliniert worden ist (E. 6.1). Die Anordnung einer Disziplinarmassnahme muss in einem formellen Gesetz vorgesehen sein. Es stellt sich die Frage, ob Anwälte nicht nur für ihr eigenes, sondern auch für das berufsrechtliche Fehlverhalten einer Drittperson, die nicht dem BGFA untersteht, diszipliniert werden können (E. 6.2). Gemäss § 5 Abs. 4 der Statuten des Zürcher Anwaltsverbands müssen Mitglieder zwar sicherstellen, dass die Nichtanwälte ihrer Kanzlei die Berufs- und Standesregeln einhalten. Daraus kann indes nicht abgeleitet werden, dass die Mitglieder andernfalls diszipliniertwerden können, kann doch eine Disziplinarmassnahme nur bei Verletzung des BGFA angeordnet werden. Eine vergleichbare Bestimmung enthalten jedoch weder das Anwaltsgesetz noch das BGFA (E. 6.3). Fraglich ist, ob eine Disziplinierung aufgrund der Verantwortlichkeit für Hilfspersonen möglich ist, zumal nicht im Anwaltsregister eingetragene Partner einer multidisziplinären Partnerschaft grundsätzlich als Hilfspersonen des beauftragten Anwalts qualifiziert werden können, wenn sie von einem Anwalt im Mandat beigezogen wurden. Vorliegend kann der mandatsverantwortliche Partner nicht als Hilfsperson der Beschwerdeführerin qualifiziert werden, zumal sie von ihm beigezogen wurde und sie in die Mandatsannahme und Aufklärung der Klienten nicht involviert war (E. 6.5). Sofern aufgrund der Organisationsform eine institutionelle Gewährspflicht für das berufsrechtliche Verhalten von Nichtanwälten anzunehmen ist, darf diese konsequenterweise nur den eingetragenen Partnern zukommen. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Berufsregelverletzung noch nicht Partnerin. Daran vermag nichts zu ändern, dass sie kurz vor dem Eintritt in die Partnerschaft stand (E. 6.6). Damit sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Disziplinarmassnahme gegenüber der Beschwerdeführerin aufgrund des berufsrechtlichen Fehlverhaltens des mandatsverantwortlichen, nicht dem BGFA unterstehenden Partners nicht gegeben (E. 6.7). Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Berufsfehltreten Pflichtverletzung nicht beteiligter Dritter Ehegatte Anwaltsgeheimnis Beistandspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 12 BGFA

This provision is cited as the basis for disciplinary measures against lawyers and is discussed in the context of whether the described actions constitute a breach of professional rules under this law.

Art. 12 lit. c BGFA

This specific subsection of Article 12 BGFA is referenced, indicating it likely pertains to the specific type of professional misconduct considered in the case.

Art. 13 Abs. II BGFA

This provision is mentioned in relation to the scope of responsibility and potential disciplinary actions.

Art. 17 BGFA

This article is referenced, suggesting it relates to the procedural aspects or consequences of professional misconduct under the BGFA.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00201

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00201 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.06.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Anwaltsrecht · Betreff: · Verletzung von Berufsregeln · Verletzung von Berufsregeln durch einen Nichtanwalt in einer multidisziplinären Partnerschaft Da der mandatsverantwortliche Partner die Verzeigerin vor Annahme des Doppelmandats betreffend Trennung der Ehegatten nicht über sämtliche vor der Mandatierung stattgefundenen Kontakte mit ihrem Ehemann aufgeklärt hatte, stellt die Mandatsannahme eine Berufsregelverletzung dar (E. 4).

Die Beschwerdeführerin war weder bei der Aufklärung der Mandanten noch bei der Mandatsannahme beteiligt. Sie hatte ausserdem keine Kenntnisse von den Kontakten, über welche die Verzeigerin nicht aufgeklärt worden war. In Bezug auf ihre eigene Tätigkeit kann der Beschwerdeführerin deshalb kein grobes, schuldhaftes Fehlverhalten vorgeworden werden (E. 5.2). Die Berufsregelverletzung ist durch den mandatsverantwortlichen Partner zu verantworten (E. 5.3). Dieser untersteht als Nichtanwalt aber nicht dem BGFA. Seine Mandatsverantwortung rührt daher, dass es sich bei der betreffenden Anwaltskanzlei um eine multidisziplinäre Partnerschaft handelt.

Das Bundesgericht erachtet solche multidisziplinären Partnerschaften mittlerweile als unzulässig. Die Zulässigkeit der Organisationsform ist vorliegend jedoch nicht Streitgegenstand. Zu prüfen ist, ob angesichts der Organisation der Anwaltskanzlei das Fehlverhalten eines nicht im Anwaltsregister eingetragenen Partners der Beschwerdeführerin zuzurechnen und sie dafür zu Recht diszipliniert worden ist (E. 6.1). Die Anordnung einer Disziplinarmassnahme muss in einem formellen Gesetz vorgesehen sein. Es stellt sich die Frage, ob Anwälte nicht nur für ihr eigenes, sondern auch für das berufsrechtliche Fehlverhalten einer Drittperson, die nicht dem BGFA untersteht, diszipliniert werden können (E. 6.2).

Gemäss § 5 Abs. 4 der Statuten des Zürcher Anwaltsverbands müssen Mitglieder zwar sicherstellen, dass die Nichtanwälte ihrer Kanzlei die Berufs- und Standesregeln einhalten. Daraus kann indes nicht abgeleitet werden, dass die Mitglieder andernfalls diszipliniert werden können, kann doch eine Disziplinarmassnahme nur bei Verletzung des BGFA angeordnet werden. Eine vergleichbare Bestimmung enthalten jedoch weder das Anwaltsgesetz noch das BGFA (E. 6.3). Fraglich ist, ob eine Disziplinierung aufgrund der Verantwortlichkeit für Hilfspersonen möglich ist, zumal nicht im Anwaltsregister eingetragene Partner einer multidisziplinären Partnerschaft grundsätzlich als Hilfspersonen des beauftragten Anwalts qualifiziert werden können, wenn sie von einem Anwalt im Mandat beigezogen wurden.

Vorliegend kann der mandatsverantwortliche Partner nicht als Hilfsperson der Beschwerdeführerin qualifiziert werden, zumal sie von ihm beigezogen wurde und sie in die Mandatsannahme und Aufklärung der Klienten nicht involviert war (E. 6.5). Sofern aufgrund der Organisationsform eine institutionelle Gewährspflicht für das berufsrechtliche Verhalten von Nichtanwälten anzunehmen ist, darf diese konsequenterweise nur den eingetragenen Partnern zukommen. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Berufsregelverletzung noch nicht Partnerin. Daran vermag nichts zu ändern, dass sie kurz vor dem Eintritt in die Partnerschaft stand (E. 6.6).

Damit sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Disziplinarmassnahme gegenüber der Beschwerdeführerin aufgrund des berufsrechtlichen Fehlverhaltens des mandatsverantwortlichen, nicht dem BGFA unterstehenden Partners nicht gegeben (E. 6.7). Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUFKLÄRUNG AUFKLÄRUNGSPFLICHT BERUFSREGELN BERUFSREGELVERLETZUNG DOPPELVERTRETUNG FEHLVERHALTEN HILFSPERSON MANDATSANNAHME MULTIDISZIPLINÄRE PARTNERSCHAFT · Rechtsnormen: · Art. 12 BGFA Art. 12 lit. c BGFA Art. 13 Abs. II BGFA Art. 17 BGFA · Publikationen:

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