Restraining Order Extension Upheld Despite Protected Party's Absence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the extension of a restraining order prohibiting one party from entering the shared residence, reasoning that even if the protected party spent most of their time elsewhere, it would be unreasonable to deny them access to their home due to the other party's presence. The court emphasized that such protective measures are designed to allow the endangered person to remain in their familiar environment, and the inconvenience to the restrained party of finding temporary housing does not render the order disproportionate. The court found no exceptional circumstances in this case to justify overturning the order, as requiring the restrained party to seek alternative accommodation is a standard consequence of such measures.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz (GS170024) | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Verlängerung des Rayonverbots betreffend die gemeinsame Wohnung der Parteien. Selbst wenn sich die Beschwerdegegnerin mehrheitlich bei ihren Eltern aufhalten würde, wäre es stossend, ihr als gefährdeter Person das Aufsuchen der Wohnung durch die Anwesenheit des Beschwerdeführers zu verunmöglichen, zumal sie in den letzten Monaten allein für die Miete aufkam und die Schutzmassnahmen des Gewaltschutzgesetzes es gerade der gefährdeten Person ermöglichen sollen, in der vertrauten Umgebung zu verbleiben. Dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Rayonverbots eine Unterkunft suchen muss, lässt dieses ebenso wenig als unrecht- bzw. unverhältnismässig erscheinen. Die Anordnung (und Verlängerung) einer Wegweisung aus der Wohnung oder dem Haus und eines entsprechenden Rayonverbots ist für die gefährdende Person stets mit dem Aufwand verbunden, vorübergehend eine andere Bleibe suchen zu müssen. Dies kann sich zweifellos schwierig gestalten; insofern ist vorliegend aber kein Sonderfall auszumachen. Geradezu unmöglich scheint es für den Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen jedenfalls nicht zu sein, eine geeignete Unterkunft zu finden (E. 4). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for the extension of the restraining order regarding the shared apartment.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00199
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00199 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.04.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (GS170024) · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Verlängerung des Rayonverbots betreffend die gemeinsame Wohnung der Parteien. Selbst wenn sich die Beschwerdegegnerin mehrheitlich bei ihren Eltern aufhalten würde, wäre es stossend, ihr als gefährdeter Person das Aufsuchen der Wohnung durch die Anwesenheit des Beschwerdeführers zu verunmöglichen, zumal sie in den letzten Monaten allein für die Miete aufkam und die Schutzmassnahmen des Gewaltschutzgesetzes es gerade der gefährdeten Person ermöglichen sollen, in der vertrauten Umgebung zu verbleiben.
Dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Rayonverbots eine Unterkunft suchen muss, lässt dieses ebenso wenig als unrecht- bzw. unverhältnismässig erscheinen. Die Anordnung (und Verlängerung) einer Wegweisung aus der Wohnung oder dem Haus und eines entsprechenden Rayonverbots ist für die gefährdende Person stets mit dem Aufwand verbunden, vorübergehend eine andere Bleibe suchen zu müssen. Dies kann sich zweifellos schwierig gestalten; insofern ist vorliegend aber kein Sonderfall auszumachen. Geradezu unmöglich scheint es für den Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen jedenfalls nicht zu sein, eine geeignete Unterkunft zu finden (E. 4).
Abweisung. · --- · Stichworte: · GLAUBHAFTMACHUNG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WEGWEISUNG · Rechtsnormen: · Art. 10 Abs. I GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4