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VB.2017.00199 • VG ZH VB.2017.00199 KI-generiert

Restraining Order Extension Upheld Despite Protected Party's Absence

Geschäftsnummer VB.2017.00199
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the extension of a restraining order prohibiting one party from entering the shared residence, reasoning that even if the protected party spent most of their time elsewhere, it would be unreasonable to deny them access to their home due to the other party's presence. The court emphasized that such protective measures are designed to allow the endangered person to remain in their familiar environment, and the inconvenience to the restrained party of finding temporary housing does not render the order disproportionate. The court found no exceptional circumstances in this case to justify overturning the order, as requiring the restrained party to seek alternative accommodation is a standard consequence of such measures.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (GS170024) | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Verlängerung des Rayonverbots betreffend die gemeinsame Wohnung der Parteien. Selbst wenn sich die Beschwerdegegnerin mehrheitlich bei ihren Eltern aufhalten würde, wäre es stossend, ihr als gefährdeter Person das Aufsuchen der Wohnung durch die Anwesenheit des Beschwerdeführers zu verunmöglichen, zumal sie in den letzten Monaten allein für die Miete aufkam und die Schutzmassnahmen des Gewaltschutzgesetzes es gerade der gefährdeten Person ermöglichen sollen, in der vertrauten Umgebung zu verbleiben. Dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Rayonverbots eine Unterkunft suchen muss, lässt dieses ebenso wenig als unrecht- bzw. unverhältnismässig erscheinen. Die Anordnung (und Verlängerung) einer Wegweisung aus der Wohnung oder dem Haus und eines entsprechenden Rayonverbots ist für die gefährdende Person stets mit dem Aufwand verbunden, vorübergehend eine andere Bleibe suchen zu müssen. Dies kann sich zweifellos schwierig gestalten; insofern ist vorliegend aber kein Sonderfall auszumachen. Geradezu unmöglich scheint es für den Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen jedenfalls nicht zu sein, eine geeignete Unterkunft zu finden (E. 4). Abweisung.

Schlagwörter

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ausserordentliche Umstände Verlängerung der Untersuchungshaft Sistierung des Besuchsrechts Ausweisung aus einer Wohnung Unterbrechung der Verjährung Verbot des Mobbings

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 10 Abs. I GSG

Cited as the legal basis for the extension of the restraining order regarding the shared apartment.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00199

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00199 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.04.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (GS170024) · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Verlängerung des Rayonverbots betreffend die gemeinsame Wohnung der Parteien. Selbst wenn sich die Beschwerdegegnerin mehrheitlich bei ihren Eltern aufhalten würde, wäre es stossend, ihr als gefährdeter Person das Aufsuchen der Wohnung durch die Anwesenheit des Beschwerdeführers zu verunmöglichen, zumal sie in den letzten Monaten allein für die Miete aufkam und die Schutzmassnahmen des Gewaltschutzgesetzes es gerade der gefährdeten Person ermöglichen sollen, in der vertrauten Umgebung zu verbleiben.

Dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Rayonverbots eine Unterkunft suchen muss, lässt dieses ebenso wenig als unrecht- bzw. unverhältnismässig erscheinen. Die Anordnung (und Verlängerung) einer Wegweisung aus der Wohnung oder dem Haus und eines entsprechenden Rayonverbots ist für die gefährdende Person stets mit dem Aufwand verbunden, vorübergehend eine andere Bleibe suchen zu müssen. Dies kann sich zweifellos schwierig gestalten; insofern ist vorliegend aber kein Sonderfall auszumachen. Geradezu unmöglich scheint es für den Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen jedenfalls nicht zu sein, eine geeignete Unterkunft zu finden (E. 4).

Abweisung. · --- · Stichworte: · GLAUBHAFTMACHUNG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WEGWEISUNG · Rechtsnormen: · Art. 10 Abs. I GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4