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VB.2017.00195 • VG ZH VB.2017.00195 KI-generiert

Social Assistance Authority v. Claimant: Overbroad Medical Information Request

Geschäftsnummer VB.2017.00195
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant for social assistance refused to sign an authorization releasing a physician from professional secrecy as directed by the social assistance authority, arguing that social workers lacked medical expertise, the objective was unclear, and it was a severe infringement on personal rights. The court found that while there was a legal basis for such a directive under relevant social assistance laws, the specific instruction was disproportionate because it lacked specificity, failing to name the specific physicians to be contacted or the precise information required to answer concrete questions relevant to further case planning, rendering the blanket release unlawful without a clear sanction. Therefore, the directive was amended to be more precise and lawful, granting partial approval to the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Entbindung vom Arztgeheimnis mittels Weisung. Die Sozialbehörde verpflichtete die Beschwerdeführerin, eine Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis zu unterschreiben, was diese mit der Begründung verweigerte, dass Sozialarbeiter nicht über das nötige medizinische Fachwissen verfügten, kein konkretes Ziel formuliert sei und dies einen schweren Eingriff in ihre persönlichen Rechte darstelle. Mit § 21 SHG in Verbindung mit § 23 SHV besteht für die Weisung eine gesetzliche Grundlage, fraglich war vorliegend jedoch deren Verhältnimässigkeit. Die Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis muss sich auf die für die Planung des weiteren Vorgehens wesentlichen Auskünfte beschränken. Aus der strittigen Weisung ging nicht hevor, welche Ärzte zu entbinden sind und auch nicht, welche Auskünfte für die Beantwortung welcher konkreter Fragen verlangt werden. Die Weisung ist mit einer pauschalen Entbindung zu wenig bestimmt und damit in der pauschalen Form und ohne Sanktionsandrohung nicht rechtmässig (E. 4 und 5). Die Weisung ist deshalb entsprechend abzuändern. Teilweise Gutheissung. Gewährung UP.

Schlagwörter

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Sozialhilfebehörde Richtlinie Auskunftsverlangen unverhältnismässige Sanktion informierte Einwilligung persönlicher Verkehr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 21 SHG

Cited as the legal basis for the instruction regarding the waiver of medical professional secrecy.

§ 23 SHV

Cited as the legal basis for the instruction regarding the waiver of medical professional secrecy.

§ 30 Abs. 1 SHV

Cited in connection with the modification of the instruction regarding the waiver of medical professional secrecy.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00195

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00195 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.05.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Entbindung vom Arztgeheimnis mittels Weisung. Die Sozialbehörde verpflichtete die Beschwerdeführerin, eine Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis zu unterschreiben, was diese mit der Begründung verweigerte, dass Sozialarbeiter nicht über das nötige medizinische Fachwissen verfügten, kein konkretes Ziel formuliert sei und dies einen schweren Eingriff in ihre persönlichen Rechte darstelle.

Mit § 21 SHG in Verbindung mit § 23 SHV besteht für die Weisung eine gesetzliche Grundlage, fraglich war vorliegend jedoch deren Verhältnimässigkeit. Die Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis muss sich auf die für die Planung des weiteren Vorgehens wesentlichen Auskünfte beschränken. Aus der strittigen Weisung ging nicht hevor, welche Ärzte zu entbinden sind und auch nicht, welche Auskünfte für die Beantwortung welcher konkreter Fragen verlangt werden. Die Weisung ist mit einer pauschalen Entbindung zu wenig bestimmt und damit in der pauschalen Form und ohne Sanktionsandrohung nicht rechtmässig (E. 4 und 5).

Die Weisung ist deshalb entsprechend abzuändern. Teilweise Gutheissung. Gewährung UP. · --- · Stichworte: · ANDROHUNG ÄRZTLICHES ZEUGNIS AUFLAGE ENTBINDUNG VOM BERUFSGEHEIMNIS ENTBINDUNGSERKLÄRUNG KONKRETISIERUNGSGRAD VERTRAUENSARZT WEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZEUGNIS · Rechtsnormen: · § 5 SHG § 21 SHG § 23 SHV § 30 Abs. 1 SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3