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VB.2017.00194 • VG ZH VB.2017.00194 KI-generiert

Association Standing to File Egoistic Association Appeal Regarding Road Project Dismissed

Geschäftsnummer VB.2017.00194
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the legitimacy of an association's right to file an "egoistic association appeal" concerning a road project decision, finding that such a right is not automatically granted to any association concerned with the relevant geographical area. The court reasoned that an association must demonstrate a close, immediate connection between its statutory purpose and the subject matter of the dispute, and that this purpose must relate to the direct interests of its members; since the appellant association's stated purpose was clearly oriented towards public or idealistic interests without explicitly including the mandate to represent the personal interests of its members, it lacked the requisite standing to appeal on behalf of potentially affected members without specific authorization, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Festsetzung Strassenprojekt | [Legitimation eines Vereins Sektion Zürich zur egoistischen Verbandsbeschwerde.] Die egoistische Verbandsbeschwerde steht nicht jedem Verband zu, der sich in allgemeiner Weise mit dem Gebiet befasst, in welchem die angefochtene Anordnung erlassen worden ist. Vielmehr muss ein enger, unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem statutarischen Zweck der Vereinigung und dem fraglichen Sachgebiet bestehen; der statutarische Zweck hat ferner einen Bezug zu den Beschwerdeinteressen der betroffenen Verbandsmitglieder aufzuweisen. Die Praxis akzeptiert etwa die Formulierung, dass der Verband die Interessen seiner Mitglieder im Rahmen des statutarischen Zwecks wahrt bzw. vertritt. Kann ein Verband hingegen nach seinen Statuten nur öffentliche Interessen oder solche der Allgemeinheit geltend machen, ist er zur egoistischen Verbandsbeschwerde nicht befugt (zum Ganzen E. 2.1). Die Zwecksetzung des Beschwerdeführers ist unverkennbar auf die Wahrnehmung öffentlicher bzw. ideeller Interessen ausgerichtet. Dass er darüber hinaus auch die "egoistische" Aufgabe hätte, die persönlichen Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen, kann den Statuten nicht entnommen werden (E. 2.2). Damit fehlt es dem Beschwerdeführer bereits an der Befugnis, im Namen allfälliger, von der angefochtenen Anordnung unmittelbar persönlich betroffener Vereinsmitglieder den Rechtsmittelweg beschreiten zu können, ohne hierzu im Einzelfall als Vertreter gehörig bevollmächtigt worden zu sein (E. 2.3). Abweisung.

Schlagwörter

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fehlende Verbandsbeschwerdebefugnis Verein gesetzlicher Anspruch Streitgegenstand Demonstrationsrecht Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00194

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00194 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.08.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 22.03.2018 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Festsetzung Strassenprojekt · [Legitimation eines Vereins Sektion Zürich zur egoistischen Verbandsbeschwerde.] Die egoistische Verbandsbeschwerde steht nicht jedem Verband zu, der sich in allgemeiner Weise mit dem Gebiet befasst, in welchem die angefochtene Anordnung erlassen worden ist.

Vielmehr muss ein enger, unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem statutarischen Zweck der Vereinigung und dem fraglichen Sachgebiet bestehen; der statutarische Zweck hat ferner einen Bezug zu den Beschwerdeinteressen der betroffenen Verbandsmitglieder aufzuweisen. Die Praxis akzeptiert etwa die Formulierung, dass der Verband die Interessen seiner Mitglieder im Rahmen des statutarischen Zwecks wahrt bzw. vertritt. Kann ein Verband hingegen nach seinen Statuten nur öffentliche Interessen oder solche der Allgemeinheit geltend machen, ist er zur egoistischen Verbandsbeschwerde nicht befugt (zum Ganzen E. 2.1).

Die Zwecksetzung des Beschwerdeführers ist unverkennbar auf die Wahrnehmung öffentlicher bzw. ideeller Interessen ausgerichtet. Dass er darüber hinaus auch die "egoistische" Aufgabe hätte, die persönlichen Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen, kann den Statuten nicht entnommen werden (E. 2.2). Damit fehlt es dem Beschwerdeführer bereits an der Befugnis, im Namen allfälliger, von der angefochtenen Anordnung unmittelbar persönlich betroffener Vereinsmitglieder den Rechtsmittelweg beschreiten zu können, ohne hierzu im Einzelfall als Vertreter gehörig bevollmächtigt worden zu sein (E. 2.3).

Abweisung. · --- · Stichworte: · EGOISTISCHE VERBANDSBESCHWERDE LEGITIMATION NICHTEINTRETEN VERBANDSBESCHWERDE ZWECKBESTIMMUNG · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2