Administrative Decision Upheld Over Failure to Disclose Foreign Income and Assets
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the administrative authority's decision not to proceed with an application for social assistance because the applicant failed to fulfill their qualified duty to cooperate, particularly regarding unclear income and assets tied to various foreign companies and trust arrangements, despite repeated requests. The court reasoned that the applicant's failure to provide necessary information justified the non-entry into the substantive review, finding no violation of the right to be heard as the prerequisite for timely appeal submission hinges on the availability of case documents following an access request, and that the reimbursement of precautionary aid was proportionate given the circumstances.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Nichteintreten auf Unterstützungsgesuch. Eine wirksame Vertretung setzt voraus, dass der Betroffene oder sein Rechtsvertreter die Möglichkeit erhält, die Beschwerdeschrift rechtzeitig abzufassen, was nur realistisch erscheint, wenn ein allfälliges Akteneinsichtsgesuch prioritär geprüft und die Unterlagen dem Rechtsvertreter möglichst umgehend zur Verfügung gestellt werden. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 2.3). Die Hilfe suchende Person trifft u.a. eine Mitwirkungspflicht für Tatsachen, welche sie besser kennt als die Behörden und welche diese ohne Mitwirken einer Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte. Dazu zählen etwa persönliche oder örtliche Verhältnisse im Heimatland, die sich erfahrungsgemäss von den schweizerischen Behörden, wenn überhaupt, so nur unter erschwertem Aufwand abklären lassen. Die Anforderungen an die Mitwirkungspflicht sind umso grösser, je umfassenderes Spezialwissen über die zugrundeliegenden wirtschaftlichen Betätigungen aus der Sphäre des Hilfesuchenden notwendig ist (E. 4.2). Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers mit den diversen ausländischen Firmen und Trustverhältnissen sind unklar und schwierig zu beurteilen (E. 5.2.1). Da der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die von ihm verlangten Auskünfte und Unterlagen trotz seiner ihn diesbezüglich treffenden qualifizierten Mitwirkungspflicht nicht einreichte und im Übrigen wenig unternahm, um seine unklaren Einkommens- und Vermögensverhältnisse genauer zu erläutern, durfte die Beschwerdegegnerin androhungsgemäss auf sein Gesuch um wirtschaftliche Hilfe nicht eintreten (E. 5). Die Rückerstattung vorsorglich geleisteter Hilfe erweist sich als verhältnismässig (E. 6). Abweisung UP/URB (E. 8.3). Abweisung, soweit Eintreten.
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KI-generiertThis article appears in the list of cited legal norms, suggesting it was used to ground the decision on the principle of the right to be heard.
This article concerning the refusal of economic assistance due to non-compliance with duties was the main ground for the decision not to enter into the request for support.
This article was cited as part of the legal basis for the decision, likely related to the duty to cooperate or the administrative process.
This article was cited as part of the legal basis for the decision.
This article was cited, likely related to the procedures or requirements for receiving social welfare.
This article was cited as part of the legal basis for the decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00193
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00193 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.09.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Nichteintreten auf Unterstützungsgesuch. Eine wirksame Vertretung setzt voraus, dass der Betroffene oder sein Rechtsvertreter die Möglichkeit erhält, die Beschwerdeschrift rechtzeitig abzufassen, was nur realistisch erscheint, wenn ein allfälliges Akteneinsichtsgesuch prioritär geprüft und die Unterlagen dem Rechtsvertreter möglichst umgehend zur Verfügung gestellt werden.
Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 2.3). Die Hilfe suchende Person trifft u.a. eine Mitwirkungspflicht für Tatsachen, welche sie besser kennt als die Behörden und welche diese ohne Mitwirken einer Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte. Dazu zählen etwa persönliche oder örtliche Verhältnisse im Heimatland, die sich erfahrungsgemäss von den schweizerischen Behörden, wenn überhaupt, so nur unter erschwertem Aufwand abklären lassen. Die Anforderungen an die Mitwirkungspflicht sind umso grösser, je umfassenderes Spezialwissen über die zugrundeliegenden wirtschaftlichen Betätigungen aus der Sphäre des Hilfesuchenden notwendig ist (E. 4.2).
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers mit den diversen ausländischen Firmen und Trustverhältnissen sind unklar und schwierig zu beurteilen (E. 5.2.1). Da der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die von ihm verlangten Auskünfte und Unterlagen trotz seiner ihn diesbezüglich treffenden qualifizierten Mitwirkungspflicht nicht einreichte und im Übrigen wenig unternahm, um seine unklaren Einkommens- und Vermögensverhältnisse genauer zu erläutern, durfte die Beschwerdegegnerin androhungsgemäss auf sein Gesuch um wirtschaftliche Hilfe nicht eintreten (E. 5).
Die Rückerstattung vorsorglich geleisteter Hilfe erweist sich als verhältnismässig (E. 6). Abweisung UP/URB (E. 8.3). Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · AKTENEINSICHT BEGRÜNDUNGSPLFICHT FIRMA MITWIRKUNGSPFLICHT, QUALIFIZIERTE NICHTEINTRETEN RECHTLICHES GEHÖR RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT STREITGEGENSTAND TRUST UNTERSTÜTZUNGSGESUCH VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERHÄLTNISSE IM HEIMATLAND WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZUMUTBARKEIT · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV § 18 SHG § 18 Abs. I SHG § 26 lit. a SHG § 28 SHV Art. 3 Abs. II lit. b ZUG · Publikationen:
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