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VB.2017.00192 • VG ZH VB.2017.00192 KI-generiert

Challenge to Explanatory Materials for Municipal Vote Dismissed as Untimely

Geschäftsnummer VB.2017.00192
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A litigant challenged the official explanatory materials provided for a municipal vote on a planning credit for a school facility, but the administrative court dismissed the appeal, reasoning that objections to such materials must generally be raised immediately upon discovery or when the materials become available to voters, and since the appellant received the materials approximately three weeks before the vote, the subsequent appeal filed after the vote was manifestly late, particularly as the appellant had already aired the substance of the complaint in a newspaper letter over two weeks prior to the ballot, thus precluding any claim that an immediate challenge was impossible or unreasonable.

Legislator-Regeste

Amtlich

Stimmrechtsbeschwerde gegen die Volksabstimmung vom 12. Februar 2017 über den Projektierungskredit für eine Schulanlage Glattpark | [Beschwerde gegen den Nichteintretensbeschluss eines Bezirksrats betreffend einen Stimmrechtsrekurs] Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die behördlichen Erläuterungen in den Abstimmungsunterlagen zur kommunalen Abstimmung vom 12. Februar 2017 über einen Projektierungskredit für die Schulanlage Glattpark (E. 4.1). Diesbezügliche Mängel müssen grundsätzlich sofort bzw. bei Kenntnis gerügt werden. Für den Beginn des Laufs der fünftägigen Rechtsmittelfrist (vgl. E. 3) ist dabei nach § 22 Abs. 1 Satz 2 VRG auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem den Stimmberechtigten die Kenntnisnahme der Abstimmungsunterlagen möglich gewesen wäre, das heisst auf den Zeitpunkt des Eintreffens der Mitteilung bei ihrem Adressaten. Vorliegend wurden dem Beschwerdeführer die Abstimmungsunterlagen ungefähr drei Wochen vor dem Abstimmungstermin zugestellt, weshalb die Einreichung des Stimmrechtsrekurses am 21. Februar 2017 offensichtlich verspätet erfolgte (E. 4.2). Der Beschwerdeführer vermag auch keine Umstände darzutun, weshalb ihm ein sofortiger Rekurs vor Durchführung der Abstimmung nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. So beschränkte er seinen Stimmrechtsrekurs insbesondere auf eine Rüge, welche er so bereits mehr als zwei Wochen vor dem Abstimmungstermin mit einem Leserbrief in einer Lokalzeitung formuliert hatte (E. 4.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Verwaltungsbeschwerde Stimmmaterial Wahlfälschung Lokalwahl kommunale Baubewilligung Streitgegenstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 22 Abs. 1 VRG

Cited in the reasoning as the basis for determining the start of the five-day appeal period regarding the time when the voting documents could have been reviewed.

§ 22 Abs. 2 VRG

Cited in the reasoning regarding the timeliness of the appeal.

Art. 5 Abs. 3 BV

Cited in the reasoning concerning the principle of good faith, relevant to the appellant's delay.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00192

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00192 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.04.2017 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 13.06.2017 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Stimmrechtsbeschwerde gegen die Volksabstimmung vom 12. Februar 2017 über den Projektierungskredit für eine Schulanlage Glattpark · [Beschwerde gegen den Nichteintretensbeschluss eines Bezirksrats betreffend einen Stimmrechtsrekurs] Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die behördlichen Erläuterungen in den Abstimmungsunterlagen zur kommunalen Abstimmung vom 12. Februar 2017 über einen Projektierungskredit für die Schulanlage Glattpark (E. 4.1). Diesbezügliche Mängel müssen grundsätzlich sofort bzw. bei Kenntnis gerügt werden. Für den Beginn des Laufs der fünftägigen Rechtsmittelfrist (vgl. E.

3) ist dabei nach § 22 Abs. 1 Satz 2 VRG auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem den Stimmberechtigten die Kenntnisnahme der Abstimmungsunterlagen möglich gewesen wäre, das heisst auf den Zeitpunkt des Eintreffens der Mitteilung bei ihrem Adressaten. Vorliegend wurden dem Beschwerdeführer die Abstimmungsunterlagen ungefähr drei Wochen vor dem Abstimmungstermin zugestellt, weshalb die Einreichung des Stimmrechtsrekurses am 21. Februar 2017 offensichtlich verspätet erfolgte (E. 4.2). Der Beschwerdeführer vermag auch keine Umstände darzutun, weshalb ihm ein sofortiger Rekurs vor Durchführung der Abstimmung nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre.

So beschränkte er seinen Stimmrechtsrekurs insbesondere auf eine Rüge, welche er so bereits mehr als zwei Wochen vor dem Abstimmungstermin mit einem Leserbrief in einer Lokalzeitung formuliert hatte (E. 4.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABSTIMMUNGSWEISUNG FRISTBEGINN MANGEL MEINUNGSBILDUNG NACHTRÄGLICHE ANFECHTUNG NICHTEINTRETENSENTSCHEID STIMMRECHTSREKURS TREU UND GLAUBEN VERSPÄTUNG VORBEREITUNGSHANDLUNG ZUWARTEN · Rechtsnormen: · Art. 5 Abs. 3 BV § 22 Abs. 1 VRG § 22 Abs. 2 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3