Late Secondary Family Reunification Appeal Regarding Son Due to Grandmother's Health
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns a request for the late secondary family reunification of a sixteen-year-old son whose father subsequently married a resident European Union citizen and then brought the children to the country after a divorce. The court determined that the application for the son's reunification was time-barred, as the relevant deadlines were correctly tied to the father's earlier entry, but acknowledged that late reunification requires demonstration of important family reasons, particularly regarding the impossibility of care in the home country, with scrutiny increasing with the child's age and integration risks. Given the guardian grandmother's severe and ongoing health issues, including recent hospitalization, the court found insufficient evidence regarding the long-term care capability and therefore partially granted the appeal, remitting the case for further clarification on the grandmother's prognosis and ordering an interview with the son as required by law.
Legislator-Regeste
AmtlichFamiliennachzug | Nachträglicher Familiennachzug. Nach der Scheidung von einer hier anwesenheitsberechtigten EU-Bürgerin heiratete der BF 1 die Mutter seiner beiden Kinder und zog diese in die Schweiz nach. Die Mutter stellte daraufhin ein Nachzugsgesuch für die Kinder. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet nur noch der verweigerte Nachzug des 16-jährigen Sohns. Für die Berechnung der Nachzugsfristen knüpfte die Vorinstanz zu Recht an den früher eingereisten Vater an, womit sich das Nachzugsgesuch als verspätet erweist (E. 2.2). Ein nachträglicher Familiennachzug ist nach Art. 47 Abs. 4 AuG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE nur zu bewilligen, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen. An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen (E. 3.1). Der Sohn wird von der Grossmutter betreut, deren Gesundheitszustand sich nach dem Rekursentscheid stark verschlechterte. Nach der Hospitalisierung wegen Verdachts auf Hirninfarkt ist ein dreiwöchiger Kuraufenthalt notwendig, währenddessen die Grossmutter kurzfristig nicht für ihren Enkel sorgen kann. Wie sich der mögliche Krankheitsverlauf präsentiert, geht aus den Arztberichten nicht hervor und somit ist offen, ob die Grossmutter längerfristig bzw. bis zur Volljährigkeit des Enkels wird für diesen sorgen können (E. 3.5). Rückweisung zur Abklärung des Krankheitverlaufs und dessen Einfluss auf die Betreuungsfähigkeit. Anordnung einer Anhörung des Sohns (Art. 47 Abs. 4 Satz 2 AuG). Teilweise Gutheissung und Rückweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the dispositive as part of the legal basis for the decision regarding subsequent family reunification.
Cited in the dispositive regarding the ordering of the son's hearing.
Cited in the dispositive as part of the legal basis for the decision regarding subsequent family reunification.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00191
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00191 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.06.2017 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Familiennachzug · Nachträglicher Familiennachzug. Nach der Scheidung von einer hier anwesenheitsberechtigten EU-Bürgerin heiratete der BF 1 die Mutter seiner beiden Kinder und zog diese in die Schweiz nach. Die Mutter stellte daraufhin ein Nachzugsgesuch für die Kinder. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet nur noch der verweigerte Nachzug des 16-jährigen Sohns.
Für die Berechnung der Nachzugsfristen knüpfte die Vorinstanz zu Recht an den früher eingereisten Vater an, womit sich das Nachzugsgesuch als verspätet erweist (E. 2.2). Ein nachträglicher Familiennachzug ist nach Art. 47 Abs. 4 AuG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE nur zu bewilligen, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen. An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen (E. 3.1).
Der Sohn wird von der Grossmutter betreut, deren Gesundheitszustand sich nach dem Rekursentscheid stark verschlechterte. Nach der Hospitalisierung wegen Verdachts auf Hirninfarkt ist ein dreiwöchiger Kuraufenthalt notwendig, währenddessen die Grossmutter kurzfristig nicht für ihren Enkel sorgen kann. Wie sich der mögliche Krankheitsverlauf präsentiert, geht aus den Arztberichten nicht hervor und somit ist offen, ob die Grossmutter längerfristig bzw. bis zur Volljährigkeit des Enkels wird für diesen sorgen können (E. 3.5). Rückweisung zur Abklärung des Krankheitverlaufs und dessen Einfluss auf die Betreuungsfähigkeit.
Anordnung einer Anhörung des Sohns (Art. 47 Abs. 4 Satz 2 AuG). Teilweise Gutheissung und Rückweisung. · --- · Stichworte: · - keine - · Rechtsnormen: · Art. 44 AuG Art. 47 Abs. IV AuG Art. 73 Abs. III VZAE Art. 75 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3