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VB.2017.00183 • VG ZH VB.2017.00183 KI-generiert

Neighbors' Appeal on Apartment Building Permit Dismissed

Geschäftsnummer VB.2017.00183
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case concerns a building permit for a two-part apartment building and challenges brought by neighboring property owners. The court affirmed the neighbors' standing to appeal, as the building decision directly impacted their property. The court reviewed various aspects of the building project, including its integration into the surrounding environment, conditions of the permit, tree protection, building height and length regulations, the treatment of building projections as bay windows, and traffic safety. Ultimately, the court dismissed the appeal, finding the building permit lawful.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Baubewilligungsverfahren zur Erstellung eines zweiteiligen Mehrfamilienhauses. Rekurslegitimation der Nachbarn, die als vom Bauprojekt mitbetroffene Grundeigentümer Adressaten des Bauentscheids waren, jedoch keine Zustellung des Bauentscheids nach § 315 Abs. 1 PBG verlangt hatten (E. 3). Die Rekurslegitimation ist insofern gegeben, als der Bauentscheid unmittelbar mit einer Inanspruchnahme des Grundstücks der Rekurrenten zusammenhängt (E. 3.5). Beurteilung der diesbezüglichen vom Baurekursgericht nicht behandelten Rügen durch das Verwaltungsgericht (E. 3.6). Einordnungsprüfung in die Umgebung unter Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG (E. 6). Bedeutung ISOS (E. 6.3.3). Einheit der Baubewilligung, Zulässigkeit der vorgesehenen Nebenbestimmungen (auch) bezüglich des Umgebungsplans (E. 6.4). Baumschutz, Ersatzbepflanzung (E. 6.5). Geschosszahlvorschriften; da die beiden Gebäudekörper keine Einheit bilden, gelten die Vorschriften für jeden Gebäudetrakt separat (E. 7). Bedeutung der Unterniveaugarage für die Berechnung der Gebäudelänge (E. 8) Qualifikation der Gebäudevorsprünge als Erker führt zur Abstandsprivilegierung (E. 9). Berechnung der Gebäudehöhe bei Anwendung von Art. 7a Abs. 2 BZO Stadt Zürich (E. 10). Verkehrssicherheit für Zufahrt über bisherigen Fussweg (E. 11). Rügen betreffend Gefährdung des Nachbargrundstücks durch Bauarbeiten (E. 12). Beschwerdeabweisung im Sinn der Erwägungen.

Schlagwörter

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Legitimation gegen Baubewilligung baupolizeiliche Gebäudehöhe Immobilienbesitz Sicherheitsbedenken kommunale Baubewilligung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 238 Abs. 2 PBG

Used to assess the project's integration into the surroundings.

§ 315 Abs. 1 PBG

Cited regarding the notification of the building decision to affected property owners, impacting the neighbors' right to appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00183

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00183 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.04.2018 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 12.04.2019 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Baubewilligungsverfahren zur Erstellung eines zweiteiligen Mehrfamilienhauses. Rekurslegitimation der Nachbarn, die als vom Bauprojekt mitbetroffene Grundeigentümer Adressaten des Bauentscheids waren, jedoch keine Zustellung des Bauentscheids nach § 315 Abs. 1 PBG verlangt hatten (E. 3).

Die Rekurslegitimation ist insofern gegeben, als der Bauentscheid unmittelbar mit einer Inanspruchnahme des Grundstücks der Rekurrenten zusammenhängt (E. 3.5). Beurteilung der diesbezüglichen vom Baurekursgericht nicht behandelten Rügen durch das Verwaltungsgericht (E. 3.6). Einordnungsprüfung in die Umgebung unter Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG (E. 6). Bedeutung ISOS (E. 6.3.3). Einheit der Baubewilligung, Zulässigkeit der vorgesehenen Nebenbestimmungen (auch) bezüglich des Umgebungsplans (E. 6.4). Baumschutz, Ersatzbepflanzung (E. 6.5).

Geschosszahlvorschriften; da die beiden Gebäudekörper keine Einheit bilden, gelten die Vorschriften für jeden Gebäudetrakt separat (E. 7).

Bedeutung der Unterniveaugarage für die Berechnung der Gebäudelänge (E. 8) Qualifikation der Gebäudevorsprünge als Erker führt zur Abstandsprivilegierung (E. 9). Berechnung der Gebäudehöhe bei Anwendung von Art. 7a Abs. 2 BZO Stadt Zürich (E. 10). Verkehrssicherheit für Zufahrt über bisherigen Fussweg (E. 11). Rügen betreffend Gefährdung des Nachbargrundstücks durch Bauarbeiten (E. 12). Beschwerdeabweisung im Sinn der Erwägungen. · --- · Stichworte: · ABSTANDSPRIVILEGIERT ATTIKAGESCHOSS BAUAUSFÜHRUNG BAUBEWILLIGUNG BAUMBESTAND DACHGESTALTUNG EINORDNUNG ERKER GESCHOSSZAHL ISOS LEGITIMATION NEBENBESTIMMUNG SCHUTZENTSCHEID ÜBERBAUUNGSZIFFER UMGEBUNGSPLAN VERFÜGUNGSADRESSAT VERKEHRSSICHERHEIT · Rechtsnormen:

· Art. 78 Abs. I BV Art. 5 lit. m BVV § 213 PBG § 238 PBG § 238 Abs. I PBG § 256 Abs. II PBG § 260 Abs. III PBG § 292 PBG § 310 Abs. III PBG § 315 Abs. I PBG § 316 Abs. I PBG § 321 Abs. I PBG § 338a Abs. I PBG § 10 Abs. III VRG § 21 Abs. I VRG § 63 Abs. I VRG § 64 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2