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VB.2017.00180 • VG ZH VB.2017.00180 KI-generiert

Exclusion of Lump-Sum Bid Upheld Due to Non-Compliance with Tender Documents

Geschäftsnummer VB.2017.00180
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the decision to exclude a lump-sum bid for civil engineering work because the tender documents did not provide for such offers, making direct comparison with unit-price bids impossible. The court also found that the awarding authority did not exceed its discretion in evaluating the bids based on the award criteria, as the selected bid was more comprehensively detailed in the relevant sub-criteria.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Vergabe von Tiefbauarbeiten: Einbezug von Pauschalpreisangeboten in die Bewertung; Benotung der Zuschlagskriterien. Die parallele Zulassung von Einheits- und Pauschalpreisangeboten setzt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts voraus, dass die notwendigen Rahmenbedingungen für die Vergleichbarkeit festgelegt worden sind. Solches ist vorliegend nicht der Fall: Die Ausschreibungsunterlagen haben die Möglichkeit zur Einreichung von Pauschalangeboten nicht vorgesehen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vergabebehörde das Pauschlangebot der Beschwerdeführerin unberücksichtigt gelassen hat (E. 3.3). Der Vergabebehörde steht bei der Beurteilung, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Überprüfung ist auf eine allfällige Überschreitung oder einen Missbrauch des Ermessens beschränkt. Die Gegenüberstellung der beiden Angebote zeigt, dass dasjenige der Zuschlagsempfängerin in den streitbetroffenen Unterkriterien ausführlicher bzw. umfassender ausgestaltet war. Die Vergabebehörde hat daher mit der besseren Bewertung ihren Ermessensspielraum nicht überschritten (E. 5.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Zuschlagskriterien Ausschluss eines Anbieters Vergabe von Bauaufträgen Ergebnislose Ausschreibung Vertraulichkeit der Angebote Realoblation
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00180

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00180 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.05.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Vergabe von Tiefbauarbeiten: Einbezug von Pauschalpreisangeboten in die Bewertung; Benotung der Zuschlagskriterien. Die parallele Zulassung von Einheits- und Pauschalpreisangeboten setzt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts voraus, dass die notwendigen Rahmenbedingungen für die Vergleichbarkeit festgelegt worden sind.

Solches ist vorliegend nicht der Fall: Die Ausschreibungsunterlagen haben die Möglichkeit zur Einreichung von Pauschalangeboten nicht vorgesehen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vergabebehörde das Pauschlangebot der Beschwerdeführerin unberücksichtigt gelassen hat (E. 3.3). Der Vergabebehörde steht bei der Beurteilung, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Überprüfung ist auf eine allfällige Überschreitung oder einen Missbrauch des Ermessens beschränkt.

Die Gegenüberstellung der beiden Angebote zeigt, dass dasjenige der Zuschlagsempfängerin in den streitbetroffenen Unterkriterien ausführlicher bzw. umfassender ausgestaltet war. Die Vergabebehörde hat daher mit der besseren Bewertung ihren Ermessensspielraum nicht überschritten (E. 5.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · BENOTUNG BEWERTUNG EINHEITSPREIS GRUNDANGEBOT PAUSCHALANGEBOT SUBMISSIONSRECHT VARIANTE ZUSCHLAGSKRITERIEN · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4