Conditional Release Appeal Dismissed for Failure to Substantiate Procedural Delay Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party challenging a decision regarding conditional release from custody limited their appeal to the alleged violation of the right to be heard, failing to present substantive arguments or demonstrate substantiating requests concerning a claim of procedural delay, such as having requested an expedited process. The court reasoned that because the appellant and counsel were aware of the expert reports and had the opportunity to comment during the hearing, an explicit written request for a statement deadline was not necessary, especially since the authority waited six weeks before deciding, providing sufficient time for a written submission, thus finding no violation of the right to be heard, and ultimately dismissed the appeal while granting a request for legal aid for the appeal proceedings.
Legislator-Regeste
Amtlichbedingte Entlassung aus der Verwahrung | Bedingte Entlassung aus der Verwahrung Da der Beschwerdeführer - wie bereits vor Vorinstanz - einzig die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt und keine materiellen Ausführungen macht, beschränkt sich der Streitgegenstand darauf (E. 1.2). Der Beschwerdeführer stellte hinsichtlich seiner Rechtsverzögerungsrüge kein substanziiertes Feststellungsbegehren und legte nicht dar, dass er den Beschwerdegegner 1 um raschere Abwicklung des Verfahrens ersucht hätte. Auf die Rechtsverzögerungsrüge ist deshalb nicht weiter einzugehen (E. 3). Der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertreterin hatten Kenntnis vom Inhalt des Gutachtens und der Vollzugsberichte (E. 5.2). Der Beschwerdeführer hatte anlässlich der Anhörung die Möglichkeit, im Beisein seiner Rechtsvertreterin zum Gutachten Stellung zu nehmen. Eine ausdrückliche Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme scheint deshalb nicht notwendig. Es hätte dem Beschwerdeführer freigestanden, sich auch ohne ausdrückliche Fristansetzung schriftlich zum Gutachten und den Vollzugsberichten zu äussern. Nachdem der Beschwerdegegner 1 mit der Entscheidfällung über die bedingte Entlassung nach der Anhörung sechs Wochen zugewartet hat, hätte der Beschwerdeführer genügend Zeit gehabt, sich zum Gutachten zu äussern oder schriftlich die Fristansetzung zur Stellungnahme zu verlangen (E. 5.3). Es liegt deshalb keine Gehörsverletzung vor (E. 5.4). Da der Beschwerdeführer vor Vorinstanz kein Gesuch um UP/URB gestellt hat, hat diese zu Recht nicht darüber befunden (E. 6.2). Gewährung der UP/URB für das Beschwerdeverfahren (E. 7.2-7.4). Abweisung der Beschwerde.
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KI-generiertThis article is cited in the 'Rechtsnormen' section and is the substantive law related to conditional release, which is the subject of the decision, although the final order only mentions procedural and cost aspects explicitly.
This article is cited in the 'Rechtsnormen' section and is related to the legal framework for conditional release.
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This article concerning the right to be heard (part of the rejected appeal basis) is cited in the 'Rechtsnormen' section.
This procedural article is cited in the 'Rechtsnormen' section, related to the proceeding before the administrative court.
This article is cited in the 'Rechtsnormen' section and relates to the substantive law concerning conditional release.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00178
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00178 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.08.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung aus der Verwahrung · Bedingte Entlassung aus der Verwahrung Da der Beschwerdeführer - wie bereits vor Vorinstanz - einzig die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt und keine materiellen Ausführungen macht, beschränkt sich der Streitgegenstand darauf (E. 1.2).
Der Beschwerdeführer stellte hinsichtlich seiner Rechtsverzögerungsrüge kein substanziiertes Feststellungsbegehren und legte nicht dar, dass er den Beschwerdegegner 1 um raschere Abwicklung des Verfahrens ersucht hätte. Auf die Rechtsverzögerungsrüge ist deshalb nicht weiter einzugehen (E. 3). Der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertreterin hatten Kenntnis vom Inhalt des Gutachtens und der Vollzugsberichte (E. 5.2). Der Beschwerdeführer hatte anlässlich der Anhörung die Möglichkeit, im Beisein seiner Rechtsvertreterin zum Gutachten Stellung zu nehmen.
Eine ausdrückliche Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme scheint deshalb nicht notwendig. Es hätte dem Beschwerdeführer freigestanden, sich auch ohne ausdrückliche Fristansetzung schriftlich zum Gutachten und den Vollzugsberichten zu äussern. Nachdem der Beschwerdegegner 1 mit der Entscheidfällung über die bedingte Entlassung nach der Anhörung sechs Wochen zugewartet hat, hätte der Beschwerdeführer genügend Zeit gehabt, sich zum Gutachten zu äussern oder schriftlich die Fristansetzung zur Stellungnahme zu verlangen (E. 5.3). Es liegt deshalb keine Gehörsverletzung vor (E. 5.4).
Da der Beschwerdeführer vor Vorinstanz kein Gesuch um UP/URB gestellt hat, hat diese zu Recht nicht darüber befunden (E. 6.2). Gewährung der UP/URB für das Beschwerdeverfahren (E. 7.2-7.4). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANHÖRUNG ÄUSSERUNGSRECHT BEDINGTE ENTLASSUNG FESTSTELLUNGSBEGEHREN FRISTANSETZUNG GUTACHTEN PERSÖNLICHE ANHÖRUNG RECHTLICHES GEHÖR RECHTSVERZÖGERUNG SCHRIFTLICHE STELLUNGNAHME STELLUNGNAHME UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VERWAHRUNG · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art. 64 StGB Art. 64 Abs. I StGB Art. 64a StGB Art. 64a Abs. I StGB Art. 64b StGB Art. 64b Abs. I StGB § 188 StPO · Publikationen:
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