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VB.2017.00169 • VG ZH VB.2017.00169 KI-generiert

Appeal Regarding Refusal of Building Permit for Office-to-Residential Conversion Due to Unit Orientation

Geschäftsnummer VB.2017.00169
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an appeal concerning the refusal of a building permit for the conversion of an office building into residential units in a center zone, primarily due to the orientation of the units predominantly facing the northeast/northwest sector. The court held that imposing corrective measures via secondary provisions is only permissible for minor deficiencies, and since the building authority deemed the internal spatial layout (which required substantial changes) deficient, this fundamental flaw could not be remedied by mere secondary provisions. Although one apartment faced northeast, violating the standard orientation requirement of a relevant planning law provision, the court found that an exception under the second paragraph of that provision was applicable in this zoning context due to specific situational reasons, and compliance with another related legal article was established, leading to the approval of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Umbau eines Bürogebäudes in einer Zentrumszone; mehrheitliche Ausrichtung gegen den Sektor Nordost/Nordwest; Nebenbestimmungen. Die Mängelbehebung durch Nebenbestimmungen kommt nur infrage, wenn die Mängel des Bauvorhabens von untergeordneter Natur sind; führen diese zu einer wesentlichen Projektänderung, können sie nicht mittels einer Nebenbestimmung behoben werden. Vorliegend erachtete die Baubehörde die Raumaufteilung als mangelhaft. Ein solcher Mangel kann nicht mit einer Nebenbestimmung behoben werden (E. 2.2 f.). Die fragliche Wohnung ist gegen Nordosten ausgerichtet und erfüllt § 301 Abs. 1 PBG daher nicht (E. 3.1). Gemäss dem klaren Wortlaut von § 301 Abs. 2 PBG sind in Abweichungen in Kern- und Zentrumszonen ohne Vorliegen (weiterer) besonderer Verhältnisse möglich (E. 3.3). § 301 Abs. 2 PBG kommt aber auch in Zentrumszonen nur zur Anwendung, wenn sachliche, sich aus der zonenspezifischen Situation ergebende Gründe für eine Abweichung von Absatz 1 sprechen. Weiter ist § 239 Abs. 3 PBG zu beachten. Vorliegend ist ein Ausnahmetatbestand gemäss § 301 Abs. 2 PBG erfüllt und § 239 Abs. 3 PBG eingehalten (E. 3.5). Gutheissung.

Schlagwörter

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Baubewilligungserteilung Zonenkonformität Bauzone Überschreitung der Gebäudehöhe Wohnungsrecht Baulinienplan

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 301 Abs. I PBG

Cited in the context of a provision the building did not fulfill regarding apartment orientation.

§ 301 Abs. II PBG

Cited as the basis for allowing a deviation from the general rule concerning apartment orientation in center zones.

§ 51 Abs. I PBG

Cited as a legal norm in the case, although its direct application in the final order is not detailed here, it is listed as a referenced norm.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00169

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00169 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.07.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Umbau eines Bürogebäudes in einer Zentrumszone; mehrheitliche Ausrichtung gegen den Sektor Nordost/Nordwest; Nebenbestimmungen. Die Mängelbehebung durch Nebenbestimmungen kommt nur infrage, wenn die Mängel des Bauvorhabens von untergeordneter Natur sind; führen diese zu einer wesentlichen Projektänderung, können sie nicht mittels einer Nebenbestimmung behoben werden.

Vorliegend erachtete die Baubehörde die Raumaufteilung als mangelhaft. Ein solcher Mangel kann nicht mit einer Nebenbestimmung behoben werden (E. 2.2 f.). Die fragliche Wohnung ist gegen Nordosten ausgerichtet und erfüllt § 301 Abs. 1 PBG daher nicht (E. 3.1). Gemäss dem klaren Wortlaut von § 301 Abs. 2 PBG sind in Abweichungen in Kern- und Zentrumszonen ohne Vorliegen (weiterer) besonderer Verhältnisse möglich (E. 3.3). § 301 Abs. 2 PBG kommt aber auch in Zentrumszonen nur zur Anwendung, wenn sachliche, sich aus der zonenspezifischen Situation ergebende Gründe für eine Abweichung von Absatz 1 sprechen.

Weiter ist § 239 Abs. 3 PBG zu beachten. Vorliegend ist ein Ausnahmetatbestand gemäss § 301 Abs. 2 PBG erfüllt und § 239 Abs. 3 PBG eingehalten (E. 3.5). Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUSRICHTUNG BÜROGEBÄUDE FAMILIENWOHNUNG NEBENBESTIMMUNG SEKTOR NORDOST/NORDWEST UMBAU ZENTRUMSZONE · Rechtsnormen: · § 51 Abs. I PBG § 301 Abs. I PBG § 301 Abs. II PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3