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VB.2017.00168 • VG ZH VB.2017.00168 KI-generiert

Authority Reconstitution and Compensation Dispute

Geschäftsnummer VB.2017.00168
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A dispute arose concerning the reassignment and compensation of a member of a local authority following a mid-term reconstitution of that authority, which the petitioner essentially framed as a termination challenge coupled with a compensation claim. The court reasoned that a claim for compensation stemming from a reconstitution is encompassed within a challenge to a purported termination, and that the court should not rule on petitions concerning a specific procedure; furthermore, disputes involving authority members are only considered personnel matters if relevant personnel regulations apply or if the duties involve typical employment tasks, which was not the case here. The court affirmed that while authority constitution is generally for the full term, a mid-term reconstitution is permissible if objectively justified, as it was here, and ruled that the lower authority's directive to adjust workload and compensation per portfolio was a non-appealable intermediate decision, while also denying costs to one party and determining that the fee waiver for personnel disputes did not apply to this type of authority member dispute, leading to a partial approval of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Teilrevision der Geschäftsordnung/Neukonstituierung/Behördenentschädigung | [Neukonstituierung während der Amtsdauer] Das Entschädigungsbegehren ist vom Begehren um Aufhebung einer (behaupteten) Kündigung mitumfasst (E. 1.3). Auf Petitionen, die ein bestimmtes Verfahren betreffen, darf das Gericht nicht eingehen (E. 2.1). Streitigkeiten betreffend Behördenmitglieder sind nur dann personalrechtlicher Natur, wenn entweder die personalrechtlichen Bestimmungen auch für Behördenmitglieder anwendbar sind oder mit der Behördentätigkeit Arbeitsleistungen verbunden sind, die üblicherweise im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses erbracht werden (E. 3). Die Konstituierung einer Gemeindebehörde erfolgt grundsätzlich für die gesamte Amtsdauer; liegen dafür sachliche Gründe vor, kann indes auch während der Amtsdauer eine Neukonstituierung erfolgen (E. 4.1). Hier ist die Neukonstituierung sachlich begründet (E. 4.2). Soweit die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin angewiesen hat, den Arbeitsumfang und die Entschädigung pro Ressort anzupassen, handelt es sich um einen nicht anfechtbaren Zwischenentscheid (E. 5). Der Beschwerdegegnerin hätte keine Parteientschädigung für das Rekursverfahren zugesprochen werden dürfen (E. 6.3). Die Kostenlosigkeit für personalrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Betrag von Fr. 30'000.- kommt bei Streitigkeiten betreffend Behördenmitglieder nicht zur Anwendung (E. 8.1). Teilweise Gutheissung. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit zur Praxisänderung bei den Nebenfolgen.

Schlagwörter

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Rückabtretung Streitgegenstand kommunale Gebietskörperschaft Entschädigungsregelung Beendigung des Arbeitsverhältnisses Subrogation des Gemeinwesens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 33 GPR

This provision is cited under 'Rechtsnormen' and likely relates to the substantive issue of the decision regarding the reconstitution/compensation of the authority members.

§ 65a Abs. 3 VRG

This procedural rule is cited and likely governed the court's decision regarding costs or the procedure applied, as suggested by the reasoning concerning costs (E. 8.1).

Art. 16 KV

This provision is cited under 'Rechtsnormen' and likely pertains to the legal framework governing the authority's actions or the scope of review.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00168

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00168 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.09.2017 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Teilrevision der Geschäftsordnung/Neukonstituierung/Behördenentschädigung · [Neukonstituierung während der Amtsdauer] Das Entschädigungsbegehren ist vom Begehren um Aufhebung einer (behaupteten) Kündigung mitumfasst (E. 1.3). Auf Petitionen, die ein bestimmtes Verfahren betreffen, darf das Gericht nicht eingehen (E. 2.1).

Streitigkeiten betreffend Behördenmitglieder sind nur dann personalrechtlicher Natur, wenn entweder die personalrechtlichen Bestimmungen auch für Behördenmitglieder anwendbar sind oder mit der Behördentätigkeit Arbeitsleistungen verbunden sind, die üblicherweise im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses erbracht werden (E. 3). Die Konstituierung einer Gemeindebehörde erfolgt grundsätzlich für die gesamte Amtsdauer; liegen dafür sachliche Gründe vor, kann indes auch während der Amtsdauer eine Neukonstituierung erfolgen (E. 4.1). Hier ist die Neukonstituierung sachlich begründet (E. 4.2).

Soweit die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin angewiesen hat, den Arbeitsumfang und die Entschädigung pro Ressort anzupassen, handelt es sich um einen nicht anfechtbaren Zwischenentscheid (E. 5). Der Beschwerdegegnerin hätte keine Parteientschädigung für das Rekursverfahren zugesprochen werden dürfen (E. 6.3). Die Kostenlosigkeit für personalrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Betrag von Fr. 30'000.- kommt bei Streitigkeiten betreffend Behördenmitglieder nicht zur Anwendung (E. 8.1). Teilweise Gutheissung. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit zur Praxisänderung bei den Nebenfolgen.

· --- · Stichworte: · AMTSDAUER GERICHTSKOSTEN KONSTITUIERUNG NEUKONSTITUIERUNG PARTEIENTSCHÄDIGUNG PERSONALRECHTLICHE STREITIGKEIT PETITION · Rechtsnormen: · Art. 33 GPR Art. 16 KV § 65a Abs. 3 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2