Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2017.00167 • VG ZH VB.2017.00167 KI-generiert

Billboard Permit Review: Traffic Safety and Local Integration

Geschäftsnummer VB.2017.00167
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed a building permit for a billboard, focusing on its proper integration into the surroundings and road safety, noting that the prior instance correctly assessed integration by considering the authority's locality-specific criteria. However, the lower court failed to address traffic safety concerns regarding a backlit and rotating billboard targeting outbound traffic on a road segment known for heavy, congested flow, leading the court to remand the case to the local building authority for further investigation into potential traffic distraction, as local conditions are critical in such assessments.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Plakatwerbeträger; gute Einordnung; Verkehrssicherheit. Bei der Überprüfung eines Einordnungsentscheids muss das Baurekursgericht die von der Baubehörde angeführten Entscheidgründe gebührend berücksichtigen und sich mit den Kriterien auseinandersetzen, welche von der Behörde im Rahmen der ortsbezogenen Konkretisierung der Einordnungsvorschrift entwickelt wurden (E. 4.4). Dies hat die Vorinstanz getan und sie hat dem Plakatwerbeträger zu Recht eine gute Einordnung zuerkannt (E. 4.3, 4.5). Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen sind unter anderem Reklamen untersagt, die namentlich durch Ablenkung der Verkehrsteilnehmer die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. Vorliegend richtet sich die Werbung an die stadtauswärts fahrenden Verkehrsteilnehmer. Auf dem fraglichen Strassenabschnitt herrscht notorisch ein erhebliches Verkehrsaufkommen mit häufig dichtem und stockendem Kolonnenverkehr. Die Vorinstanzen haben sich nicht zur Verkehrssicherheit geäussert. Angesichts der konkreten Umstände kann aber ohne nähere Abklärung und Prüfung nicht ausgeschlossen werden, dass ein hinterleuchteter und rotierender Plakatwerbeträger die Verkehrsteilnehmenden übermässig ablenkt. Da bei der Prüfung erheblich auf die lokalen Verhältnisse abzustellen ist, erscheint eine Rückweisung an die lokale Baubehörde angezeigt (E. 5). Teilweise Gutheissung und Rückweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Verkehrssicherheitsbedenken Auflage der Baubewilligung Sicherheit von Gebäuden Ordnungsbusse Geprüfte Zeichen Genehmigung der Verordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00167

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00167 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.07.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Plakatwerbeträger; gute Einordnung; Verkehrssicherheit. Bei der Überprüfung eines Einordnungsentscheids muss das Baurekursgericht die von der Baubehörde angeführten Entscheidgründe gebührend berücksichtigen und sich mit den Kriterien auseinandersetzen, welche von der Behörde im Rahmen der ortsbezogenen Konkretisierung der Einordnungsvorschrift entwickelt wurden (E. 4.4).

Dies hat die Vorinstanz getan und sie hat dem Plakatwerbeträger zu Recht eine gute Einordnung zuerkannt (E. 4.3, 4.5). Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen sind unter anderem Reklamen untersagt, die namentlich durch Ablenkung der Verkehrsteilnehmer die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. Vorliegend richtet sich die Werbung an die stadtauswärts fahrenden Verkehrsteilnehmer. Auf dem fraglichen Strassenabschnitt herrscht notorisch ein erhebliches Verkehrsaufkommen mit häufig dichtem und stockendem Kolonnenverkehr.

Die Vorinstanzen haben sich nicht zur Verkehrssicherheit geäussert. Angesichts der konkreten Umstände kann aber ohne nähere Abklärung und Prüfung nicht ausgeschlossen werden, dass ein hinterleuchteter und rotierender Plakatwerbeträger die Verkehrsteilnehmenden übermässig ablenkt. Da bei der Prüfung erheblich auf die lokalen Verhältnisse abzustellen ist, erscheint eine Rückweisung an die lokale Baubehörde angezeigt (E. 5). Teilweise Gutheissung und Rückweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG EINORDNUNG GEMEINDEAUTONOMIE KOGNITION PLAKATWERBETRÄGER SCHUTZOBJEKT VERKEHRSSICHERHEIT · Rechtsnormen:

· § 238 PBG § 238 Abs. II PBG Art. 95 SSV Art. 99 SSV Art. 6 Abs. I SVG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3