Challenging Heritage Protection Under Spatial Planning Act Article 24c
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered whether Article 24c of the Spatial Planning Act adequately protects the situational value of buildings outside building zones for heritage purposes. The court ruled that Article 24c is not intended to protect heritage sites, either for their intrinsic value or their situational value, and therefore cannot guarantee heritage protection. The court upheld the appeal and remanded the case to the respondent.
Legislator-Regeste
AmtlichInventarentlassung | Denkmalschutz; kein ausreichender Schutz des Situationswertes eines Gebäudes ausserhalb der Bauzone durch Art. 24c RPG. Gemäss Art. 24c Abs. 1 und 2 RPG werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt und können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind (E. 8.4). Art. 24c RPG ist nicht darauf ausgerichtet, Baudenkmäler zu schützen, weder zur Erhaltung des Eigen- noch des Situationswertes. Es widerspricht Sinn und Zweck des Denkmalschutzes, diese Aufgabe an das Raumplanungsrecht zu delegieren. Art. 24c RPG vermag den Denkmalschutz damit nicht zu gewährleisten (E. 8.5). Gutheissung und Rückweisung an den Beschwerdegegner.
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KI-generiertThe court used this article to determine that it is not intended to protect architectural heritage, neither its intrinsic value nor its contextual value, and therefore cannot guarantee historical monument protection.
This provision was likely used as the basis for the administrative court's decision and subsequent remittance to the defendant authority.
This procedural provision was likely cited in relation to the court's decision and remittance.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00159
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00159 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.10.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.08.2018 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Inventarentlassung · Denkmalschutz; kein ausreichender Schutz des Situationswertes eines Gebäudes ausserhalb der Bauzone durch Art. 24c RPG. Gemäss Art. 24c Abs. 1 und 2 RPG werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt und können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind (E. 8.4).
Art. 24c RPG ist nicht darauf ausgerichtet, Baudenkmäler zu schützen, weder zur Erhaltung des Eigen- noch des Situationswertes. Es widerspricht Sinn und Zweck des Denkmalschutzes, diese Aufgabe an das Raumplanungsrecht zu delegieren. Art. 24c RPG vermag den Denkmalschutz damit nicht zu gewährleisten (E. 8.5). Gutheissung und Rückweisung an den Beschwerdegegner. · --- · Stichworte: · AUSSERHALB DER BAUZONEN DENKMALSCHUTZ GUTACHTEN RAUMPLANUNGSRECHT SITUATIONSWERT VERTRAUENSSCHUTZ WIDERRUF · Rechtsnormen: · § 203 PBG Art. 24c RPG Art. 42 Abs. III lit. b RPV · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3