Appeal Regarding Refusal of Urgent Aid and Procedural Deadlines
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns an appeal regarding the refusal of urgent aid, specifically arguing that the administrative process constituted a denial or delay of justice because a response deadline for a third party was not shortened as requested. The court reasoned that given the exceptional nature of super-provisional measures and the need to ensure the legal hearing of the involved party, it was within the respondent's discretion to first solicit the third party's statement, review the files, and then grant the appellant time for a reply; furthermore, it was questionable whether an appellate instance could shorten procedural deadlines for such motions, and in any event, at the time of the appeal, there was no basis to claim a denial or delay of justice by the respondent, leading to the dismissal of the appeal while partially granting the request for free legal aid.
Legislator-Regeste
AmtlichNothilfe (Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung) | Nothilfe (Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung). Im Zusammenhang mit Rechtsverweigerung oder -verzögerung wird auf das Erfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verzichtet bzw. die bereits eingetretene oder unmittelbar drohende Rechtsverweigerung als solcher aufgefasst (E. 1.3). Angesichts des Ausnahmecharakters superprovisorischer Massnahmen und im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs des Mitbeteiligten lag es im Ermessen der Beschwerdegegnerin, zunächst eine Stellungnahme seitens des Mitbeteiligten und namentlich die Akten eingeholt sowie danach dem Beschwerdeführer eine Frist zur Replik angesetzt zu haben. Ob eine Rekursinstanz die Frist gemäss § 26b Abs. 2 VRG in Bezug auf prozessuale Anträge – namentlich Gesuche um Erlass superprovisorischer Massnahmen oder betreffend die aufschiebende Wirkung – verkürzen kann, ist fraglich. Eine Pflicht zur Abkürzung der Vernehmlassungsfrist bestand aus Sicht der Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass eine solche Verkürzung seit dem Inkrafttreten von § 26b Abs. 2 VRG zulässig wäre, kann im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht von einer Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung seitens der Beschwerdegegnerin gesprochen werden (E. 4.1). Teilweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (E. 5.2). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision concerning the requirement of irreparable harm was central to the court's assessment of the admissibility of the request for urgent measures (Nothilfe).
Mentioned as a fundamental right relevant to the procedure, although the ultimate ruling relies on Art. 93 BGG and the decision to reject the application.
This provision governing the shortening of deadlines was discussed in relation to the procedural actions taken by the respondent.
This provision pertains to the partial granting of free legal assistance (unentgeltliche Prozessführung), which was decided in the operative part.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00155
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00155 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.04.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Nothilfe (Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung) · Nothilfe (Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung). Im Zusammenhang mit Rechtsverweigerung oder -verzögerung wird auf das Erfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verzichtet bzw. die bereits eingetretene oder unmittelbar drohende Rechtsverweigerung als solcher aufgefasst (E. 1.3).
Angesichts des Ausnahmecharakters superprovisorischer Massnahmen und im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs des Mitbeteiligten lag es im Ermessen der Beschwerdegegnerin, zunächst eine Stellungnahme seitens des Mitbeteiligten und namentlich die Akten eingeholt sowie danach dem Beschwerdeführer eine Frist zur Replik angesetzt zu haben. Ob eine Rekursinstanz die Frist gemäss § 26b Abs. 2 VRG in Bezug auf prozessuale Anträge – namentlich Gesuche um Erlass superprovisorischer Massnahmen oder betreffend die aufschiebende Wirkung – verkürzen kann, ist fraglich.
Eine Pflicht zur Abkürzung der Vernehmlassungsfrist bestand aus Sicht der Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass eine solche Verkürzung seit dem Inkrafttreten von § 26b Abs. 2 VRG zulässig wäre, kann im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht von einer Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung seitens der Beschwerdegegnerin gesprochen werden (E. 4.1). Teilweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (E. 5.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · NOTHILFE RECHTLICHES GEHÖR RECHTSVERWEIGERUNG RECHTSVERZÖGERUNG SUPERPROVISORISCHE MASSNAHME UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERNEHMLASSUNGSFRIST WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen:
· Art. 93 Abs. I lit. a BGG Art. 29 Abs. I BV § 19a Abs. II VRG § 26b Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3