Applicant's Delayed Appeal Rejection Due to Insufficient Medical Evidence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court rejected a request to reinstate a missed deadline for a legal appeal. The applicant claimed illness prevented them from filing on time, but the provided medical certificate only stated incapacity to work. The court ruled that for a deadline extension due to illness, the documentation must explain why the individual could not perform the action themselves or delegate it to someone else, and that the applicant's request was also submitted late.
Legislator-Regeste
AmtlichAnordnung verkehrsmedizinischer Abklärung | Anordnung verkehrsmedizinischer Abklärung. Fristwiederherstellungsgesuch. Nach § 12 Abs. 2 VRG kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Die fehlende grobe Nachlässigkeit ist nur dann zu bejahen, wenn es dem Säumigen trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar ist, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen. Wegen Krankheit kann eine Fristwiederherstellung nur gewährt werden, wenn die betroffene Person daran gehindert war, die infrage stehende Handlung selber auszuführen oder einen Dritten damit zu beauftragen. Ein Arztzeugnis genügt bloss dann als Nachweis für das Vorliegen eines Fristwiederherstellungsgrunds, wenn darin ausgeführt wird, weshalb und inwiefern der Betroffene die fristwahrende Handlung aus gesundheitlichen Gründen nicht vornehmen und auch niemand anders damit betrauen konnte. Weiter gilt, dass grobe Nachlässigkeit vorliegt, wenn ein Laie es versäumt, sich über die Verfahrensvorschriften zu erkundigen, und eine gesetzliche Frist unbenutzt verstreichen lässt (E. 2.2.1). Die Sicherheitsdirektion hat die Eingabe des Beschwerdeführers, welche das Eintreten auf den Rekurs trotz abgelaufener Frist bezweckte, zu Recht als Fristwiederherstellungsgesuch angenommen (E. 2.2.2). Das Gesuch erweist sich jedoch als ungenügend begründet, da die ärztliche Bescheinigung bloss die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bescheinigt, was als Nachweis für das Vorliegen eines Fristwiederherstellungsgrunds nicht genügt (E. 2.2.3). Zudem erweist sich das Wiederherstellungsgesuch als verspätet (E. 2.3). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court used this provision to explain the conditions under which a missed deadline can be reinstated, particularly regarding gross negligence and the timing of the request.
Cited in relation to the general principles of the administrative appeal process, within the context of the overall decision on the reinstatement of the deadline.
Cited in relation to the general principles of the administrative appeal process, within the context of the overall decision on the reinstatement of the deadline.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00147
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00147 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.05.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Anordnung verkehrsmedizinischer Abklärung · Anordnung verkehrsmedizinischer Abklärung. Fristwiederherstellungsgesuch. Nach § 12 Abs. 2 VRG kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht.
Die fehlende grobe Nachlässigkeit ist nur dann zu bejahen, wenn es dem Säumigen trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar ist, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen. Wegen Krankheit kann eine Fristwiederherstellung nur gewährt werden, wenn die betroffene Person daran gehindert war, die infrage stehende Handlung selber auszuführen oder einen Dritten damit zu beauftragen. Ein Arztzeugnis genügt bloss dann als Nachweis für das Vorliegen eines Fristwiederherstellungsgrunds, wenn darin ausgeführt wird, weshalb und inwiefern der Betroffene die fristwahrende Handlung aus gesundheitlichen Gründen nicht vornehmen und auch niemand anders damit betrauen konnte.
Weiter gilt, dass grobe Nachlässigkeit vorliegt, wenn ein Laie es versäumt, sich über die Verfahrensvorschriften zu erkundigen, und eine gesetzliche Frist unbenutzt verstreichen lässt (E. 2.2.1). Die Sicherheitsdirektion hat die Eingabe des Beschwerdeführers, welche das Eintreten auf den Rekurs trotz abgelaufener Frist bezweckte, zu Recht als Fristwiederherstellungsgesuch angenommen (E. 2.2.2). Das Gesuch erweist sich jedoch als ungenügend begründet, da die ärztliche Bescheinigung bloss die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bescheinigt, was als Nachweis für das Vorliegen eines Fristwiederherstellungsgrunds nicht genügt (E. 2.2.3).
Zudem erweist sich das Wiederherstellungsgesuch als verspätet (E. 2.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ARZTZEUGNIS FRISTVERSÄUMNIS FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGESUCH FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGRÜNDE GROBE NACHLÄSSIGKEIT REKURSFRIST STRASSENVERKEHRSRECHT UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) · Rechtsnormen: · § 12 Abs. II VRG § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4