Church Council Suspension Appeal Jurisdiction Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court declined to rule on the appeal filed by a member of a church council challenging an order for their precautionary suspension from office issued by the church council, based on a lack of material jurisdiction. The court reasoned that the appellant had initially filed an appeal regarding the same matter with the church's appellate commission, which is the highest judicial body of the regional church and has the authority to interpret the church's law, including the provision excluding appeals in personnel matters, and its interpretation, even if debatable, generally prevails over a potentially differing view from the administrative court in such matters.
Legislator-Regeste
Amtlichvorsorgliche Einstellung im Amt | Nichteintreten auf eine Beschwerde eines Mitglieds einer Gemeindekirchenpflege gegen eine durch den Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich angeordnete vorsorgliche Einstellung im Amt nach Art. 224 Abs. 1 und 3 der Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich (KirchenO) mangels sachlicher Zuständigkeit. Das Kirchenpflegemitglied war in der gleichen Sache an die - in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses genannte - Rekurskommission der Evangelisch-reformierten Kirche gelangt, mit der in der Folge hinsichtlich Zuständigkeit ein Meinungsaustausch durchgeführt wurde. Nach Art. 228 Abs. 2 KirchenO (in der derzeit noch geltenden Fassung) ist der Rekurs an die Rekurskommission im Bereich des Personalrechts ausgeschlossen. Der angefochtene Beschluss unterläge also der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde, wenn er sich als personalrechtlicher erwiese (E. 2.1 Abs. 3). Die Rekurskommission erachtete sich im Rahmen des Meinungsaustauschs für zuständig, und eine - wie hier - vertretbare Auslegung von Recht der Landeskirche (hier eben des Kompetenzausschlusses bzw. des Art. 228 Abs. 2 KirchenO), deren oberstes Rechtspflegeorgan die Rekurskommission ist, geht der eventuell abweichenden Meinung des Verwaltungsgerichts vor (E. 2.4). Nichteintreten.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertThe court noted that the appeal would be subject to administrative court review if the contested decision proved to concern personnel law, which would exclude appeal to the Rekurskommission based on this article.
This article defines the basis for the precautionary suspension in office ordered by the Synod Council, which was the subject of the initial decision challenged by the appellant.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00133
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00133 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.06.2017 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · vorsorgliche Einstellung im Amt · Nichteintreten auf eine Beschwerde eines Mitglieds einer Gemeindekirchenpflege gegen eine durch den Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich angeordnete vorsorgliche Einstellung im Amt nach Art. 224 Abs. 1 und 3 der Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich (KirchenO) mangels sachlicher Zuständigkeit.
Das Kirchenpflegemitglied war in der gleichen Sache an die - in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses genannte - Rekurskommission der Evangelisch-reformierten Kirche gelangt, mit der in der Folge hinsichtlich Zuständigkeit ein Meinungsaustausch durchgeführt wurde. Nach Art. 228 Abs. 2 KirchenO (in der derzeit noch geltenden Fassung) ist der Rekurs an die Rekurskommission im Bereich des Personalrechts ausgeschlossen. Der angefochtene Beschluss unterläge also der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde, wenn er sich als personalrechtlicher erwiese (E. 2.1 Abs. 3).
Die Rekurskommission erachtete sich im Rahmen des Meinungsaustauschs für zuständig, und eine - wie hier - vertretbare Auslegung von Recht der Landeskirche (hier eben des Kompetenzausschlusses bzw. des Art. 228 Abs. 2 KirchenO), deren oberstes Rechtspflegeorgan die Rekurskommission ist, geht der eventuell abweichenden Meinung des Verwaltungsgerichts vor (E. 2.4). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · EINSTELLUNG IM AMT KIRCHENRECHT PERSONALRECHT REKURSKOMMISSION SACHLICHE ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen: · Art./§ 224 Abs. I KirchenO Art./§ 228 Abs. II KirchenO · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4