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VB.2017.00132 • VG ZH VB.2017.00132 KI-generiert

Procurement Challenge Regarding Award Criteria Discretion Upheld

Geschäftsnummer VB.2017.00132
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a procurement proceeding, a reviewing court upheld the decision of the awarding authority regarding the evaluation of references used to determine the most economically advantageous bid, affirming that the authority possesses considerable discretion in applying award criteria, into which the court should not intervene unless discretion was misused. The court found that the authority's assessment of telephonic reference feedback was reasonable and not excessive, noting that subsequent proposed corrections from reference contacts in the judicial process did not alter this finding; furthermore, even if the complaining party's rating were increased to match a competitor's, it would not guarantee the award as the authority is generally permitted to choose between equally rated offers based on its discretion, thus dismissing the appeal as the authority's factual findings were not demonstrably incorrect.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Bewertung von Referenzen im Submissionsverfahren Der Vergabebehörde steht beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu, in den das Verwaltungsgericht nicht eingreift (E. 3.4). Die Vergabebehörde hat bei der Bewertung der telefonischen Referenzauskünfte ihr Ermessen nicht überschritten; die von den Referenzpersonen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu den Akten gereichten Korrekturvorschläge vermögen daran nichts zu ändern (E. 3.5.1 ff.). Eine Anhebung der Bewertung der Beschwerdeführerin auf die Punktezahl der Mitbeteiligten würde ihr keinen Anspruch auf den Zuschlag verschaffen, da die Vergabebehörde bei Gleichwertigkeit zweier Angebote grundsätzlich nach ihrem Ermessen zwischen den beiden wählen darf (E. 3.5.4). Eine Einvernahme der Referenzpersonen als Zeugen vermöchte an dieser Beurteilung nichts zu ändern; der Vergabebehörde ist keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen (E. 3.7). Abweisung.

Schlagwörter

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Zuschlagskriterien Veranlagung nach Ermessen Normenkontrolle Vergabe öffentlicher Aufträge Rüge der Sachverhaltsfeststellung Ablauf der Vergabeverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16 Abs. I lit. a IVöB

This provision is implicitly the basis for the substantive review regarding the awarding criteria, although the appeal was ultimately dismissed.

Art. 16 Abs. II IVöB

This provision is implicitly the basis for the substantive review regarding the awarding criteria, although the appeal was ultimately dismissed.

§ 20 Abs. I VRG

This provision is cited in the case summary, likely related to the overall administrative procedure, though its direct role in the dispositive is not detailed here.

§ 50 Abs. II VRG

This provision is cited in the case summary, likely related to the specific procedural context of the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00132

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00132 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.04.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Bewertung von Referenzen im Submissionsverfahren Der Vergabebehörde steht beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu, in den das Verwaltungsgericht nicht eingreift (E. 3.4).

Die Vergabebehörde hat bei der Bewertung der telefonischen Referenzauskünfte ihr Ermessen nicht überschritten; die von den Referenzpersonen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu den Akten gereichten Korrekturvorschläge vermögen daran nichts zu ändern (E. 3.5.1 ff.). Eine Anhebung der Bewertung der Beschwerdeführerin auf die Punktezahl der Mitbeteiligten würde ihr keinen Anspruch auf den Zuschlag verschaffen, da die Vergabebehörde bei Gleichwertigkeit zweier Angebote grundsätzlich nach ihrem Ermessen zwischen den beiden wählen darf (E. 3.5.4).

Eine Einvernahme der Referenzpersonen als Zeugen vermöchte an dieser Beurteilung nichts zu ändern; der Vergabebehörde ist keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen (E. 3.7). Abweisung. · --- · Stichworte: · BEWERTUNG DER ZUSCHLAGSKRITERIEN ERMESSEN REFERENZAUSKÜNFTE SACHVERHALTSFESTSTELLUNG SUBMISSION ZUSCHLAGSKRITERIEN · Rechtsnormen: · Art. 16 Abs. I lit. a IVöB Art. 16 Abs. II IVöB § 20 Abs. I VRG § 50 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3