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VB.2017.00131 • VG ZH VB.2017.00131 KI-generiert

Jurisdiction over Directive on Emergency Aid Eligibility Affirmed

Geschäftsnummer VB.2017.00131
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court affirmed a prior decision that it lacked jurisdiction to review a directive concerning emergency aid eligibility, which required recipients to be present at an accommodation facility to receive benefits. The court reasoned that the directive was not an immigration-related coercive measure or an independent obligation, but rather a condition for social assistance, which is commonly subject to internal administrative appeals. Therefore, the prior decision to not enter a judgment on the matter was upheld.

Legislator-Regeste

Amtlich

Anwesenheits- und Meldepflichten in der Nothilfe (G.-Nr. GI170039-L/U) | Gültigkeit des Merkblatts "für die Ausrichtung von Nothilfeleistungen in den kantonalen Notunterkünften", welches die Anwesenheit in der Notunterkunft für die Auszahlung der Leistungen voraussetzt. Bestätigung des Nichteintretensentscheids des Zwangsmassnahmengerichts. Der vorinstanzliche Richter hat seine Zuständigkeit zur Überprüfung des Merkblatts in seiner Funktion als Zwangsmassnahmenrichter verneint. Dieser Entscheid kann an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (E. 2). Das Merkblatt stellt keine ausländerrechtliche Zwangsmassnahme bzw. selbstständige Verpflichtung dar, sondern macht die Auszahlung der Nothilfeleistungen von Auflagen abhängig, was im Bereich der Sozialhilfe oft vorkommt. Das Merkblatt ist gegebenenfalls im verwaltungsinternen Verfahren anzufechten, weshalb die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (E. 3.2 f.). Damit bestand für das Zwangsmassnahmengericht auch kein Anlass, um sich mit der Frage der Nichtigkeit des Merkblatts zu befassen (E. 3.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Amtshilfe Sozialhilfebezüger Richtlinie sachliche Unzuständigkeit Nothilfe nach BV unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 33 Abs. III lit. a GOG

Cited as the legal basis for the court's jurisdiction in the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00131

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00131 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.02.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Anwesenheits- und Meldepflichten in der Nothilfe (G.-Nr. GI170039-L/U) · Gültigkeit des Merkblatts "für die Ausrichtung von Nothilfeleistungen in den kantonalen Notunterkünften", welches die Anwesenheit in der Notunterkunft für die Auszahlung der Leistungen voraussetzt. Bestätigung des Nichteintretensentscheids des Zwangsmassnahmengerichts.

Der vorinstanzliche Richter hat seine Zuständigkeit zur Überprüfung des Merkblatts in seiner Funktion als Zwangsmassnahmenrichter verneint. Dieser Entscheid kann an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (E. 2). Das Merkblatt stellt keine ausländerrechtliche Zwangsmassnahme bzw. selbstständige Verpflichtung dar, sondern macht die Auszahlung der Nothilfeleistungen von Auflagen abhängig, was im Bereich der Sozialhilfe oft vorkommt. Das Merkblatt ist gegebenenfalls im verwaltungsinternen Verfahren anzufechten, weshalb die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (E. 3.2 f.).

Damit bestand für das Zwangsmassnahmengericht auch kein Anlass, um sich mit der Frage der Nichtigkeit des Merkblatts zu befassen (E. 3.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFLAGEN NICHTIGKEIT NOTHILFE SOZIALHILFE ZUSTÄNDIGKEIT ZWANGSMASSNAHMEN ZWANGSMASSNAHMENGERICHT · Rechtsnormen: · Art. 33 Abs. III lit. a GOG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4