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VB.2017.00129 • VG ZH VB.2017.00129 KI-generiert

Administrative Road Project Appeal Procedural Bar and Scope Limitation

Geschäftsnummer VB.2017.00129
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a dispute concerning the finalization of a road project, the administrative court ruled that it could not consider the appellant's first and second requests because they constituted new claims not raised during the initial objection proceedings, thus violating procedural rules barring new motions on appeal. Furthermore, the court dismissed the appeal regarding expropriation claims and demands for compensation, as these matters fall outside the scope of the present procedure, and the appellant lacked a legitimate interest in challenging the lower instance's non-entry on those specific points, leading to the dismissal of the appeal to the extent it was heard.

Legislator-Regeste

Amtlich

Festsetzung Strassenprojekt | Festsetzung Strassenprojekt Neue Sachbegehren sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (E. 2.1). Mit den Beschwerdeanträgen 1 und 2 verlangt die Beschwerdeführerin etwas anderes als noch im Einspracheverfahren. Entsprechend handelt es sich dabei um neue Sachbegehren, auf welche gemäss § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG nicht einzutreten ist (E. 2.2). Enteignungsrechtliche Forderungen sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb der Beschwerdegegner darauf zu Recht nicht eingetreten ist. Aus demselben Grund ist im Beschwerdeverfahren nicht auf die enteignungsrechtliche Forderung einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss das Nichteintreten der Vorinstanz beanstandet, ist die Beschwerde abzuweisen (E. 3.1). Hinsichtlich der beantragten Schadloshaltung fehlt es der Beschwerdeführerin an einem Rechtsschutzinteresse, weshalb auch in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde einzutreten ist (E. 3.2). Die Anordnung eines Ausnützungstransfers ist nicht Teil des vorliegenden Verfahrens (E. 3.3). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.

Schlagwörter

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Verfahrensbeschränkungen nicht-administrative Streitigkeit administrative Entlassung Umfang der Enteignung Geschäftsordnung Strassenbauprojekt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 52 Abs. I VRG

Cited in conjunction with § 20a Abs. I VRG as the basis for the court not to enter into new claims presented in the appeal procedure.

§ 20a Abs. I VRG

Cited in conjunction with § 52 Abs. I VRG to rule that new claims are inadmissible in the appeal procedure.

§ 20a VRG

Cited as the legal basis in connection with § 52 VRG regarding the inadmissibility of new claims.

§ 52 VRG

Cited in connection with § 20a VRG regarding the inadmissibility of new claims.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00129

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00129 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.12.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Festsetzung Strassenprojekt · Festsetzung Strassenprojekt Neue Sachbegehren sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (E. 2.1). Mit den Beschwerdeanträgen 1 und 2 verlangt die Beschwerdeführerin etwas anderes als noch im Einspracheverfahren. Entsprechend handelt es sich dabei um neue Sachbegehren, auf welche gemäss § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG nicht einzutreten ist (E. 2.2).

Enteignungsrechtliche Forderungen sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb der Beschwerdegegner darauf zu Recht nicht eingetreten ist. Aus demselben Grund ist im Beschwerdeverfahren nicht auf die enteignungsrechtliche Forderung einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss das Nichteintreten der Vorinstanz beanstandet, ist die Beschwerde abzuweisen (E. 3.1). Hinsichtlich der beantragten Schadloshaltung fehlt es der Beschwerdeführerin an einem Rechtsschutzinteresse, weshalb auch in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde einzutreten ist (E. 3.2).

Die Anordnung eines Ausnützungstransfers ist nicht Teil des vorliegenden Verfahrens (E. 3.3). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird. · --- · Stichworte: · AUSNÜTZUNGSÜBERTRAGUNG ENTEIGNUNG ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNG ENTEIGNUNGSVERFAHREN NEUE ANTRÄGE NEUES BEGEHREN NICHTEINTRETEN SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE STRASSENPROJEKT STREITGEGENSTAND · Rechtsnormen: · § 17 StrassG § 17 Abs. II StrassG § 17 Abs. IV StrassG § 20a VRG § 20a Abs. I VRG § 52 VRG § 52 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3