Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2017.00122 • VG ZH VB.2017.00122 KI-generiert

Lump-Sum Bid Incomparability Due to Lack of Tender Framework

Geschäftsnummer VB.2017.00122
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court ruled that a lump-sum bid for electrical installations was not comparable to unit-price bids because the tender documents did not provide for lump-sum offers or establish framework conditions to ensure comparability, making it unclear where and how cost savings would be achieved. The court also upheld the evaluation scale for reference projects, which awarded more points for higher contract values, finding that this reflected greater operational capacity and was economically relevant to the tender, as the maximum reference value was based on a plausible cost estimate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Vergabe von Elektroanlagen: Berücksichtigung des Pauschalangebots; Bewertungsskala betr. Auftragswerte der Referenzobjekte. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts können unterschiedliche Vergütungsarten nur zugelassen werden, wenn die notwendigen Rahmenbedingungen festgelegt worden sind, um die Vergleichbarkeit der Angebote zu gewährleisten. Denn Pauschal- und Einheitspreisangebote sind höchstens bedingt miteinander vergleichbar. Entscheidend für die Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Vergütungsarten ist, dass erkennbar wird, wo und wie die Einsparungen erreicht werden sollen. Dies ging vorliegend aus dem Angebot der Beschwerdeführerin nicht heraus und wurde im Übrigen die Möglichkeit zur Einreichung von Pauschalangeboten in den Ausschreibungsunterlagen nicht vorgesehen und entsprechend auch keine Rahmenbedingungen für die Vergleichbarkeit zur Amtsvorgabe gesetzt (E. 3.2). Für die umstrittene Bewertungsskala wurde das Maxiumum von 5 Punkten für Auftragsvolumina von Fr. 2,7 Mio. und höher vergeben. Ein um Fr. 150'000 tieferer Auftragswert zog eine um 0,5 Punkte tiefere Bewertung nach sich. Im Zusammenhang mit der Bewertung von Referenzobjekten stehen höhere Auftragswerte offenkundig für eine grössere betriebliche Leistungsfähigkeit, was auch nach einer besseren Bewertung verlangt, sofern der Wirtschaftlichkeitsbezug zur Ausschreibung gewahrt bleibt. Dies war vorliegend der Fall: Der maximale Referenzwert basiert auf dem Kostenvoranschlag, dessen Schätzung sich im Vergleich mit den eingegangenen Angeboten als plausibel erweist (E. 4.3). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Offertbewertung Rahmenvertrag Ergebnislose Ausschreibung Einstandspreis Geschäftsfähigkeit pauschale Entschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 33 SubmV
This provision is cited as the legal norm governing the case, implying it was used in the court's decision regarding the submission.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 33 SubmV

This provision is cited as the legal norm governing the case, implying it was used in the court's decision regarding the submission.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00122

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00122 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.08.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Vergabe von Elektroanlagen: Berücksichtigung des Pauschalangebots; Bewertungsskala betr. Auftragswerte der Referenzobjekte. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts können unterschiedliche Vergütungsarten nur zugelassen werden, wenn die notwendigen Rahmenbedingungen festgelegt worden sind, um die Vergleichbarkeit der Angebote zu gewährleisten.

Denn Pauschal- und Einheitspreisangebote sind höchstens bedingt miteinander vergleichbar. Entscheidend für die Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Vergütungsarten ist, dass erkennbar wird, wo und wie die Einsparungen erreicht werden sollen. Dies ging vorliegend aus dem Angebot der Beschwerdeführerin nicht heraus und wurde im Übrigen die Möglichkeit zur Einreichung von Pauschalangeboten in den Ausschreibungsunterlagen nicht vorgesehen und entsprechend auch keine Rahmenbedingungen für die Vergleichbarkeit zur Amtsvorgabe gesetzt (E. 3.2).

Für die umstrittene Bewertungsskala wurde das Maxiumum von 5 Punkten für Auftragsvolumina von Fr. 2,7 Mio. und höher vergeben. Ein um Fr. 150'000 tieferer Auftragswert zog eine um 0,5 Punkte tiefere Bewertung nach sich. Im Zusammenhang mit der Bewertung von Referenzobjekten stehen höhere Auftragswerte offenkundig für eine grössere betriebliche Leistungsfähigkeit, was auch nach einer besseren Bewertung verlangt, sofern der Wirtschaftlichkeitsbezug zur Ausschreibung gewahrt bleibt. Dies war vorliegend der Fall: Der maximale Referenzwert basiert auf dem Kostenvoranschlag, dessen Schätzung sich im Vergleich mit den eingegangenen Angeboten als plausibel erweist (E. 4.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · BEWERTUNG BEWERTUNGSSKALA EINHEITSPREIS LEISTUNGSFÄHIGKEIT PAUSCHALANGEBOT REFERENZOBJEKT SUBMISSIONSRECHT VARIANTE VERGLEICHBARKEIT VERGÜTUNGSMODUS WIRTSCHAFTLICHKEIT ZUSCHLAGSKRITERIEN · Rechtsnormen: · § 33 SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3