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VB.2017.00121 • VG ZH VB.2017.00121 KI-generiert

Applicant's Reconsideration Request Dismissed Due to Lack of Changed Circumstances

Geschäftsnummer VB.2017.00121
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual who had been previously expelled and subsequently re-entered the country after a two-week absence applied for a new residence permit, which was treated as a request for reconsideration. The court determined that such reconsideration for an EU/EFTA national under the Freedom of Establishment Agreement is generally only possible after five years, and therefore the application should have been processed as a reconsideration request. However, the court found no significant change in circumstances to warrant reconsideration and ruled that the authorities should not have accepted the application, upholding the dismissal of the request, though acknowledging the applicant's good conduct during the appeal process.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Wiedererwägung. Der straffällige Beschwerdeführer hat sich nach seiner Wegweisung zwei Wochen im Ausland aufgehalten, bevor er wieder eingereist ist und ein neues Bewilligungsgesuch gestellt hat. Nachdem ein Anspruch auf Neubeurteilung auch im Anwendungsbereich des FZA erst nach mindestens fünf Jahren besteht, hätten die Vorinstanzen das Gesuch als Wiedererwägungsgesuch prüfen müssen (E. 2.1). Voraussetzungen der Wiedererwägung (E. 2.2.1). Eine wesentlich veränderte Sachlage ist nicht ersichtlich, weshalb das Migrationsamt auf das Gesuch nicht hätte eintreten dürfen (E. 2.2.3). Dem Beschwerdeführer ist das Wohlverhalten während seines prozessualen Aufenthalts in der Schweiz teilweise anzurechnen (E. 2.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Aufenthaltswechsel Wiedererwägung Aufenthaltsbewilligung Prüfung des Asylgesuchs Rückzug des Rechtsbegehrens Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 13 Abs. I BV

This provision is cited in the legal norms section, and although not explicitly mentioned in the dispositive orders, it is a fundamental constitutional right relevant to the case.

Art. 36 Abs. III BV

This provision is cited in the legal norms section and relates to fundamental rights, likely influencing the court's consideration of the applicant's situation.

Art. 8 EMRK

This provision of the European Convention on Human Rights is cited in the legal norms section, indicating its relevance to the right to respect for private and family life.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00121

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00121 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.08.2017 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 12.01.2018 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · Wiedererwägung. Der straffällige Beschwerdeführer hat sich nach seiner Wegweisung zwei Wochen im Ausland aufgehalten, bevor er wieder eingereist ist und ein neues Bewilligungsgesuch gestellt hat.

Nachdem ein Anspruch auf Neubeurteilung auch im Anwendungsbereich des FZA erst nach mindestens fünf Jahren besteht, hätten die Vorinstanzen das Gesuch als Wiedererwägungsgesuch prüfen müssen (E. 2.1). Voraussetzungen der Wiedererwägung (E. 2.2.1). Eine wesentlich veränderte Sachlage ist nicht ersichtlich, weshalb das Migrationsamt auf das Gesuch nicht hätte eintreten dürfen (E. 2.2.3). Dem Beschwerdeführer ist das Wohlverhalten während seines prozessualen Aufenthalts in der Schweiz teilweise anzurechnen (E. 2.3). Abweisung. · --- · Stichworte:

· AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU/EFTA NEUBEURTEILUNG ÖFFENTLICHE SICHERHEIT UND ORDNUNG RÜCKFALLGEFAHR STRAFFÄLLIGKEIT WIEDERERWÄGUNG WOHLVERHALTEN · Rechtsnormen: · Art. 13 Abs. I BV Art. 36 Abs. III BV Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3