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VB.2017.00119 • VG ZH VB.2017.00119 KI-generiert

Repayment of Organic Farming Subsidies Due to Lack of Self-Operator Status

Geschäftsnummer VB.2017.00119
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the refusal and demanded the repayment of conversion subsidies intended for agricultural operations transitioning to organic farming, which are only available to farms managed by a self-operator who personally performs the essential work, makes key decisions, and bears the main economic risk. The decision to deny and reclaim the funds was based on the finding that the applicant's extensive cooperation with an experienced organic gardening operation indicated that the work on the agricultural land was no longer primarily performed by the applicant, meaning the requirement of self-management, including bearing the main economic risk, was not met.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verweigerung und Rückforderung von Umstellbeiträgen | [Erfordernis der Selbstbewirtschaftung] An die Umstellung von Landwirtschaftsbetrieben auf biologische Bewirtschaftungsweise leistet der Kanton Kostenanteile während zweier Jahre bis zur vollen Höhe der durch die Umstellung verursachten Einkommenseinbussen. Umstellbeiträge erhalten landwirtschaftliche Gewerbe, die ein Selbstbewirtschafter auf eigene Rechnung führt (E. 3.1). Selbstbewirtschafter ist, wer den Boden selber bearbeitet und die im Betrieb anfallenden Arbeiten zu einem wesentlichen Teil selber verrichtet sowie die wichtigsten betrieblichen Entscheide selber trifft. Der Selbstbewirtschafter hat überdies das wirtschaftliche Risiko des Betriebs hauptsächlich selber zu tragen (E. 4.3). Juristische Personen können als Selbstbewirtschafter anerkannt werden, wenn Personen, die Mitglieder oder Gesellschafter sind, über eine Mehrheitsbeteiligung verfügen und die Anforderung an die Selbstbewirtschaftung erfüllen oder zumindest die Mehrheit der Gesellschafter auf dem Hof mitarbeitet (E. 4.4). Die Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit einem erfahrenen Biogärtnereibetrieb geht weit über eine überbetriebliche Zusammenarbeit bzw. eine Unterstützung bei der Umstellung auf biologische Bewirtschaftung aus. Es ist davon auszugehen, dass die Arbeiten auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche nicht mehr hauptsächlich durch den Beschwerdeführer durchgeführt werden (E. 5.3). Der Betrieb ist auch nicht mehr Hauptträger des wirtschaftlichen Risikos (E. 5.4). Voraussetzungen der Rückforderung (E. 6.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Biologische Landwirtschaft Subvention Agrarkredit landwirtschaftlicher Betrieb Wirtschaftliche Zusammenarbeit Verpächter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00119

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00119 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.11.2017 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Verweigerung und Rückforderung von Umstellbeiträgen · [Erfordernis der Selbstbewirtschaftung] An die Umstellung von Landwirtschaftsbetrieben auf biologische Bewirtschaftungsweise leistet der Kanton Kostenanteile während zweier Jahre bis zur vollen Höhe der durch die Umstellung verursachten Einkommenseinbussen.

Umstellbeiträge erhalten landwirtschaftliche Gewerbe, die ein Selbstbewirtschafter auf eigene Rechnung führt (E. 3.1). Selbstbewirtschafter ist, wer den Boden selber bearbeitet und die im Betrieb anfallenden Arbeiten zu einem wesentlichen Teil selber verrichtet sowie die wichtigsten betrieblichen Entscheide selber trifft. Der Selbstbewirtschafter hat überdies das wirtschaftliche Risiko des Betriebs hauptsächlich selber zu tragen (E. 4.3). Juristische Personen können als Selbstbewirtschafter anerkannt werden, wenn Personen, die Mitglieder oder Gesellschafter sind, über eine Mehrheitsbeteiligung verfügen und die Anforderung an die Selbstbewirtschaftung erfüllen oder zumindest die Mehrheit der Gesellschafter auf dem Hof mitarbeitet (E. 4.4).

Die Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit einem erfahrenen Biogärtnereibetrieb geht weit über eine überbetriebliche Zusammenarbeit bzw. eine Unterstützung bei der Umstellung auf biologische Bewirtschaftung aus. Es ist davon auszugehen, dass die Arbeiten auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche nicht mehr hauptsächlich durch den Beschwerdeführer durchgeführt werden (E. 5.3). Der Betrieb ist auch nicht mehr Hauptträger des wirtschaftlichen Risikos (E. 5.4). Voraussetzungen der Rückforderung (E. 6.2).

Abweisung. · --- · Stichworte: · BIOLOGISCH BIOLOGISCHE BEWIRTSCHAFTUNG KOSTENANTEIL LANDWIRTSCHAFTLICHER BETRIEB LANDWIRTSCHAFTSRECHT (INKL. GÜTERZUSAMMENLEGUNGEN) RÜCKFORDERUNG SELBSTBEWIRTSCHAFTER SELBSTBEWIRTSCHAFTUNG UMSTELLBEITRAG UMSTELLUNGSBEITRÄGE ZUSAMMENARBEIT · Rechtsnormen: · Art. 4 Abs. II BGBB Art. 7 BGBB Art. 9 BGBB Art. 168 Abs. b LwG Art. 1 Abs. I UmstellVO · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3