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VB.2017.00113 • VG ZH VB.2017.00113 KI-generiert

Social Assistance Amount Increase Appeal Rejection

Geschäftsnummer VB.2017.00113
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A petitioner sought an increase in their basic social assistance amount, but the court rejected the appeal, first confirming the petitioner's standing and rejecting claims of judicial bias and nullity grounds. The court reasoned that international agreements cited by the petitioner were inapplicable, the monetary base for calculating social assistance is not determined by the money supply, and there was no legal basis for granting benefits at the scope requested by the petitioner under applicable law.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Forderung eines höheren Grundbetrags Beschwerdelegitimation (E. 1.2). Keine Verletzung der Ausstandspflicht (E. 1.3). Es liegen keine Nichtigkeitsgründe vor (E. 1.4). Die vom Beschwerdeführer angerufenen Abkommen und Gesetze, wie bspw. das Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten, sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar (E. 2.2). Anwendbares Recht (E. 2.3). Die Notenbankgeldmenge bildet entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers keine Berechnungsgrundlage für Leistungen der Sozialhilfe. Für die Leistungserbringung durch die Beschwerdegegnerin in dem vom Beschwerdeführer geforderten Umfang gibt es keine Rechtsgrundlage (E. 2.4). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Sozialhilfe Grundbetrag Beschwerdelegitimation Befangenheit des Richters Kindesunterhaltserhöhung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 5a VRG

This procedural article is likely cited in the dispositive regarding the admissibility of the appeal, based on the summary of the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00113

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00113 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.05.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Forderung eines höheren Grundbetrags Beschwerdelegitimation (E. 1.2). Keine Verletzung der Ausstandspflicht (E. 1.3). Es liegen keine Nichtigkeitsgründe vor (E. 1.4). Die vom Beschwerdeführer angerufenen Abkommen und Gesetze, wie bspw. das Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten, sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar (E. 2.2). Anwendbares Recht (E. 2.3). Die Notenbankgeldmenge bildet entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers keine Berechnungsgrundlage für Leistungen der Sozialhilfe. Für die Leistungserbringung durch die Beschwerdegegnerin in dem vom Beschwerdeführer geforderten Umfang gibt es keine Rechtsgrundlage (E. 2.4).

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANWENDBARES RECHT AUSSTANDSPFLICHT BERECHNUNGSGRUNDLAGE BESCHWERDELEGITIMATION GRUNDBEDARF GRUNDBETRAG NICHTIGKEIT OFFENSICHTLICH UNBEGRÜNDET RECHTSGRUNDLAGEN SOZIALHILFE SOZIALHILFERECHT · Rechtsnormen: · Art. 30 BV Art. 115 BV § 14 SHG § 15 SHG § 15 Abs. 1 SHG § 17 SHV § 17 Abs. 1 SHV § 5a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4