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VB.2017.00112 • VG ZH VB.2017.00112 KI-generiert

Social Assistance Recipient Appeals Mandatory Work Placement and Wage Calculation

Geschäftsnummer VB.2017.00112
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A social assistance recipient appealed a directive mandating participation in a work placement, challenging the legitimacy of the administrative body, alleging grounds for nullity, and arguing that international treaties, including the Geneva Convention, formed the basis for wage calculations and integration allowances, while also claiming a right to paid work offers and damages. The court dismissed the appeal, finding the appellant possessed standing, rejecting claims of bias and nullity, ruling that inapplicable international and monetary policies did not support the compensation claims, and determining that the awarded net wage of CHF 200 for the minimal workload and the subsequent integration allowance were appropriate and within established guidelines, thus precluding any entitlement to damages.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Weisung zur Teilnahme an einem Arbeitseinsatz Beschwerdelegitimation (E. 1.2). Keine Verletzung der Ausstandspflicht (E. 1.3). Es liegen keine Nichtigkeitsgründe vor (E. 1.4). Die vom Beschwerdeführer angerufenen Abkommen und Gesetze, wie bspw. das Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten, sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar (E. 2.1). Die Notenbankgeldmenge bildet entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers keine Grundlage für Lohnberechnungen oder die Bemessung der Integrationszulage. Der zugesprochene Nettolohn von Fr. 200.- erscheint für das geringe Pensum durchaus als angemessen. Die zugesprochene Integrationszulage im Folgemonat nach einem geleisteten Arbeitseinsatz liegt innerhalb des in den SKOS-Richtlinien vorgesehenen Rahmens (E. 5.2). Die Beschwerdegegnerin kann auch gestützt auf das im UNO-Pakt I festgehaltene "Recht auf Arbeit" nicht verpflichtet werden, dem Beschwerdeführer "bezahlte Arbeitsangebote" zu machen. Bereits aus diesem Grund besteht kein Schadenersatzanspruch. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer ein Schaden entstanden sein soll (E. 5.3). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Anspruch auf Sozialhilfe Geldentschädigung Sozialpolitik Recht auf Arbeit Beschwerdelegitimation Amtshilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 BV

Although cited, this article is not explicitly mentioned in the final operative part of the decision.

Art. 115 BV

Although cited, this article is not explicitly mentioned in the final operative part of the decision.

§ 3b SHG

Although cited, this article is not explicitly mentioned in the final operative part of the decision.

§ 14 SHG

Although cited, this article is not explicitly mentioned in the final operative part of the decision.

§ 17 SHV

Although cited, this article is not explicitly mentioned in the final operative part of the decision.

§ 17 Abs. 3 SHV

Although cited, this article is not explicitly mentioned in the final operative part of the decision.

§ 5a VRG

Although cited, this article is not explicitly mentioned in the final operative part of the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00112

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00112 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.05.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Weisung zur Teilnahme an einem Arbeitseinsatz Beschwerdelegitimation (E. 1.2). Keine Verletzung der Ausstandspflicht (E. 1.3). Es liegen keine Nichtigkeitsgründe vor (E. 1.4). Die vom Beschwerdeführer angerufenen Abkommen und Gesetze, wie bspw. das Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten, sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar (E. 2.1).

Die Notenbankgeldmenge bildet entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers keine Grundlage für Lohnberechnungen oder die Bemessung der Integrationszulage. Der zugesprochene Nettolohn von Fr. 200.- erscheint für das geringe Pensum durchaus als angemessen. Die zugesprochene Integrationszulage im Folgemonat nach einem geleisteten Arbeitseinsatz liegt innerhalb des in den SKOS-Richtlinien vorgesehenen Rahmens (E. 5.2). Die Beschwerdegegnerin kann auch gestützt auf das im UNO-Pakt I festgehaltene "Recht auf Arbeit" nicht verpflichtet werden, dem Beschwerdeführer "bezahlte Arbeitsangebote" zu machen.

Bereits aus diesem Grund besteht kein Schadenersatzanspruch. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer ein Schaden entstanden sein soll (E. 5.3).

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANWENDBARES RECHT AUSSTANDSPFLICHT BERECHNUNGSGRUNDLAGE BESCHWERDELEGITIMATION EINKOMMENSFREIBETRAG INTEGRATIONSZULAGE NICHTIGKEIT OFFENSICHTLICH UNBEGRÜNDET RECHTSGRUNDLAGEN SCHADENERSATZ SCHADENERSATZANSPRUCH SCHADENERSATZFORDERUNG SOZIALHILFE · Rechtsnormen: · Art. 30 BV Art. 115 BV § 3b SHG § 14 SHG § 17 SHV § 17 Abs. 3 SHV § 5a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4