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VB.2017.00110 • VG ZH VB.2017.00110 KI-generiert

Welfare Benefits Reduction Unlawful Due to Procedural Violations and Unreasonable Employment Program Demand

Geschäftsnummer VB.2017.00110
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A welfare recipient was denied full benefits because he refused to sign up for an employment program, a decision the lower court upheld in part by ordering a new decision with a defined timeframe for the reduction. The appellate court found that the refusal to sign was understandable as the proposed work did not adequately consider the individual's health and personal circumstances, and that prior procedural violations by the lower authorities prevented a proper defense. Consequently, the court deemed the reduction of benefits unlawful and ordered repayment, also granting legal aid for the proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe. [Die Beschwerdegegnerin kürzte den Grundbedarf des Beschwerdeführers "bis auf weiteres", da sich dieser geweigert habe, an einem Beschäftigungsprogramm teilzunehmen bzw. die entsprechende Anmeldung zu unterschreiben. Die Vorinstanz hiess den Rekurs teilweise gut und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese den Passus "bis auf weiteres" durch eine konkrete Zeitangabe von maximal zwölf Monaten ersetze.] § 19a Abs. 2 VRG sieht lediglich eine sinngemässe Anwendung von Art. 91–93 BGG vor. Dies lässt Raum für die zugunsten der Anfechtbarkeit weniger restriktive Praxis des Verwaltungsgerichts. Würde auf die Beschwerde nicht eingetreten, wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch gegen die von der Beschwerdegegnerin neu zu erlassende Verfügung betreffend den Umfang der Kürzung den Rechtsmittelweg beschreiten würde und wäre erneut mit einer Anrufung des Verwaltungsgerichts in dieser Sache zu rechnen. Aus prozessökonomischen Gründen ist daher auf die Beschwerde einzutreten (E. 1.3). Die Weigerung des Beschwerdeführers, das Anmeldeformular zu unterzeichnen, ist nachvollziehbar und kann ihm nicht zur Last gelegt werden. Die Gehörsverletzungen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz führten dazu, dass er bis zum Erhalt des Rekursentscheids vom Grundlage ihrer Entscheide bildenden Arztzeugnis keine Kenntnis gehabt hatte und sich im Rekursverfahren nicht adäquat gegen den Beschluss der Beschwerdegegnerin zur Wehr setzen konnte. Bereits aus diesem Grund ist dieser sowie der Rekursentscheid in Bezug auf den noch Streitgegenstand bildenden Punkt aufzuheben. Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn man von einer Heilung der Gehörsverletzungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausginge. Gemäss den neuesten Arztzeugnissen nimmt die im Anmeldeformular vorgesehene Arbeitstätigkeit nicht ausreichend auf die persönlichen Verhältnisse und den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Rücksicht. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann dasVerhalten des Beschwerdeführers nicht beanstandet werden und erweist sich die Kürzung seines Grundbedarfs als unrechtmässig (E. 3.3 f.). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die gekürzten Sozialhilfeleistungen nachzuzahlen (E. 4). Gewährung URB (E. 6.2). Gutheissung.

Schlagwörter

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Verletzung von Verfahrensvorschriften Leistungskürzung Beschäftigungsbeihilfen missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Rechtliche Aspekte persönliche Verhältnisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. I BGG

Cited in the context of procedural rules, specifically regarding the admissibility of appeals, and its application is considered in the context of the case's procedural aspects.

Art. 29 Abs. II BV

Invoked as a fundamental right related to the right to be heard, which was a significant factor in the court's decision regarding the plaintiff's ability to defend himself.

§ 19a Abs. II VRG

Cited as the legal basis for the court's procedural decision to admit the appeal on grounds of procedural economy, despite potential admissibility issues.

§ 41 Abs. III VRG

Referenced in relation to the award of legal aid (URB), as indicated by the court's decision to grant it.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00110

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00110 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.05.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe. [Die Beschwerdegegnerin kürzte den Grundbedarf des Beschwerdeführers "bis auf weiteres", da sich dieser geweigert habe, an einem Beschäftigungsprogramm teilzunehmen bzw. die entsprechende Anmeldung zu unterschreiben. Die Vorinstanz hiess den Rekurs teilweise gut und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese den Passus "bis auf weiteres" durch eine konkrete Zeitangabe von maximal zwölf Monaten ersetze.] § 19a Abs. 2 VRG sieht lediglich eine sinngemässe Anwendung von Art. 91–93 BGG vor.

Dies lässt Raum für die zugunsten der Anfechtbarkeit weniger restriktive Praxis des Verwaltungsgerichts. Würde auf die Beschwerde nicht eingetreten, wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch gegen die von der Beschwerdegegnerin neu zu erlassende Verfügung betreffend den Umfang der Kürzung den Rechtsmittelweg beschreiten würde und wäre erneut mit einer Anrufung des Verwaltungsgerichts in dieser Sache zu rechnen. Aus prozessökonomischen Gründen ist daher auf die Beschwerde einzutreten (E. 1.3). Die Weigerung des Beschwerdeführers, das Anmeldeformular zu unterzeichnen, ist nachvollziehbar und kann ihm nicht zur Last gelegt werden.

Die Gehörsverletzungen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz führten dazu, dass er bis zum Erhalt des Rekursentscheids vom Grundlage ihrer Entscheide bildenden Arztzeugnis keine Kenntnis gehabt hatte und sich im Rekursverfahren nicht adäquat gegen den Beschluss der Beschwerdegegnerin zur Wehr setzen konnte. Bereits aus diesem Grund ist dieser sowie der Rekursentscheid in Bezug auf den noch Streitgegenstand bildenden Punkt aufzuheben. Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn man von einer Heilung der Gehörsverletzungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausginge.

Gemäss den neuesten Arztzeugnissen nimmt die im Anmeldeformular vorgesehene Arbeitstätigkeit nicht ausreichend auf die persönlichen Verhältnisse und den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Rücksicht. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann dasVerhalten des Beschwerdeführers nicht beanstandet werden und erweist sich die Kürzung seines Grundbedarfs als unrechtmässig (E. 3.3 f.). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die gekürzten Sozialhilfeleistungen nachzuzahlen (E. 4). Gewährung URB (E. 6.2). Gutheissung. · --- · Stichworte:

· BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS BEGRÜNDUNGSPFLICHT BESCHÄFTIGUNGSPROGRAMM GEHÖRSVERLETZUNG KÜRZUNG MITWIRKUNGSPFLICHT RECHTLICHES GEHÖR RÜCKWEISUNGSENTSCHEID UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZUMUTBARE ARBEIT ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 93 Abs. I BGG Art. 29 Abs. II BV § 19a Abs. II VRG § 41 Abs. III VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3