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VB.2017.00104 • VG ZH VB.2017.00104 KI-generiert

Appeal Regarding Denial of Procedural Measures in Social Assistance Case

Geschäftsnummer VB.2017.00104
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The reviewing court addressed an appeal concerning the denial of procedural measures, including a request for the suspension of effect, within an administrative appeal regarding social assistance. The court reasoned that the lower authority's decision, which dismissed the appellant's procedural requests without definitively ruling on whether the primary appeal had suspensive effect or explicitly denying it while also addressing a secondary request for its imposition, constituted an unlawful intermediate decision unsuitable for immediate review regarding the non-reparable disadvantage criterion in the appeal process. Consequently, the court quashed the contested intermediate decision, imposing court costs on the lower authority based on the principle of causation, and remanded the matter for a new decision by that authority, while also ruling on ancillary requests related to cost-free legal proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nothilfe | Nothilfe. Das Schreiben der Vorinstanz stellt einen Zwischenentscheid im Rekursverfahren dar (E. 1.1). Für die Prüfung der Voraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens müsste definitiv feststehen, ob die Rekursinstanz dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zugebilligt hat oder nicht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ihr Entscheid lautet zwar dahingehend, dass die Anträge des Beschwerdeführers auf prozessleitende Massnahmen abgewiesen werden. Richtigerweise hätte sie indes entweder feststellen müssen, dass dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zukommt, oder sie hätte diesem die aufschiebende Wirkung absprechen, dann aber zugleich auch über die eventualiter beantragte Anordnung derselben befinden müssen. Vorab wäre dabei in jedem Fall zu prüfen gewesen, ob das Merkblatt überhaupt einen anfechtbaren Entscheid darstellt, kann doch hiervon nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Das Verwaltungsgericht kann diese Punkte nicht als erste Instanz beurteilen (E. 2.1). Der Entscheid der Vorinstanz, keine prozessleitenden Massnahmen zu erlassen, erweist sich in dieser Form als unrechtmässig, weshalb er aufzuheben ist (E. 2.2). Nach Massgabe des Verursacherprinzips sind die Gerichtskosten der Vorinstanz aufzuerlegen (E. 3.1). Abschreibung des UP-Gesuchs als gegenstandslos geworden, teilweise Gutheissung des URB-Gesuchs (E. 3.2 f.). Teilweise Gutheissung im Sinn der Erwägungen. Aufhebung des angefochtenen Zwischenentscheids und Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz.

Schlagwörter

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Sozialhilfe Verfahrensüberprüfung konnexe Verfahren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Verwaltungsbehörde Kognitionsbeschränkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 41 Abs. III VRG

The decision was partially granted (partially upholding the administrative appeal request) based on this provision.

§ 28 Abs. I VRG

The court ordered the costs of the previous instance to be imposed on the opposing party based on the principle that the party causing the issue bears the costs.

§ 19a Abs. II VRG

The administrative appeal request was deemed moot because of this provision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00104

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00104 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.02.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Nothilfe · Nothilfe. Das Schreiben der Vorinstanz stellt einen Zwischenentscheid im Rekursverfahren dar (E. 1.1). Für die Prüfung der Voraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens müsste definitiv feststehen, ob die Rekursinstanz dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zugebilligt hat oder nicht.

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ihr Entscheid lautet zwar dahingehend, dass die Anträge des Beschwerdeführers auf prozessleitende Massnahmen abgewiesen werden. Richtigerweise hätte sie indes entweder feststellen müssen, dass dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zukommt, oder sie hätte diesem die aufschiebende Wirkung absprechen, dann aber zugleich auch über die eventualiter beantragte Anordnung derselben befinden müssen. Vorab wäre dabei in jedem Fall zu prüfen gewesen, ob das Merkblatt überhaupt einen anfechtbaren Entscheid darstellt, kann doch hiervon nicht ohne Weiteres ausgegangen werden.

Das Verwaltungsgericht kann diese Punkte nicht als erste Instanz beurteilen (E. 2.1). Der Entscheid der Vorinstanz, keine prozessleitenden Massnahmen zu erlassen, erweist sich in dieser Form als unrechtmässig, weshalb er aufzuheben ist (E. 2.2). Nach Massgabe des Verursacherprinzips sind die Gerichtskosten der Vorinstanz aufzuerlegen (E. 3.1). Abschreibung des UP-Gesuchs als gegenstandslos geworden, teilweise Gutheissung des URB-Gesuchs (E. 3.2 f.). Teilweise Gutheissung im Sinn der Erwägungen. Aufhebung des angefochtenen Zwischenentscheids und Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz.

· --- · Stichworte: · ANFECHTBARKEIT ANFECHTUNGSOBJEKT AUFSCHIEBENDE WIRKUNG AUSSICHTSLOSIGKEIT NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL NOTHILFE UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · § 19a Abs. II VRG § 28 Abs. I VRG § 41 Abs. III VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3