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VB.2017.00102 • VG ZH VB.2017.00102 KI-generiert

Attic Conversion Does Not Violate Building Regulations

Geschäftsnummer VB.2017.00102
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed a case concerning a building permit and the interpretation of building regulations, specifically regarding building height and usable stories. The applicant sought to convert an attic into a habitable space, which would increase the building's usable volume and potentially exceed the allowed building height. The court considered whether this conversion constituted a further deviation from regulations, especially since the existing building already slightly exceeded the permissible height but not the number of habitable stories. The court reasoned that while converting an attic can lead to a greater deviation, in this instance, the proposed change did not exacerbate the existing height deviation and did not add an unauthorized habitable story, thus finding no violation of the relevant regulations. The court dismissed the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Massgebliches bauliches Umfeld; § 357 Abs. 1 PBG bei ursprünglicher Überschreitung der massgeblichen Gebäudehöhe. § 238 Abs. 1 PBG erlaubt es der Baubehörde in der Regel nicht, in einem Quartier eine einheitliche und gleichgeschaltete Überbauung durchzusetzen. Die verfassungsrechtlich gebotene Verhältnismässigkeit des Eigentumseingriffs verbietet es sodann, durch die Anwendung der Gestaltungsbestimmungen die zonengemässen Baumöglichkeiten für ein ganzes Geviert ausser Kraft zu setzen. Vorliegend ist § 238 Abs. 1 PBG nicht verletzt (E. 4.6). Der Ausbau eines bisher nicht anrechenbaren Unter- oder Dachgeschosses zu einem anrechenbaren Geschoss führt grundsätzlich zu einer weitergehenden Abweichung im Sinn von § 357 Abs. 1 PBG, wenn das bestehende Gebäude bereits ein Vollgeschoss zu viel aufweist (E. 5.2). Vorliegend überschreitet das Gebäude zwar die zulässige Gebäudehöhe, das Wohnhaus weist jedoch kein überzähliges Wohngeschoss auf (E. 5.3). Insbesondere da die Gebäudehöhenüberschreitung durch das Bauvorhaben nicht verstärkt wird, ist im geplanten Dachgeschoss keine weitergehende Abweichung von Vorschriften im Sinn von § 357 Abs. 1 PBG zu erblicken (E. 5.4). Fällt die zugrunde liegende öffentlichrechtliche Verpflichtung weg, so entfällt auch die Bedeutung der Anmerkung (E. 7.2). Abweisung.

Schlagwörter

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baupolizeiliche Gebäudehöhe Verletzung der Baubewilligung bauliche Änderung Bauplan Wohnungsrecht Wohnnutzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 357 Abs. 1 PBG

Applied to determine if the expansion of a basement or attic into a habitable floor constitutes a further deviation from regulations when the existing building already exceeds the permitted building height.

§ 238 Abs. 1 PBG

Applied to assess whether the construction authority is enforcing a uniform development that violates constitutional principles of proportionality regarding property rights.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00102

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00102 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.11.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Massgebliches bauliches Umfeld; § 357 Abs. 1 PBG bei ursprünglicher Überschreitung der massgeblichen Gebäudehöhe. § 238 Abs. 1 PBG erlaubt es der Baubehörde in der Regel nicht, in einem Quartier eine einheitliche und gleichgeschaltete Überbauung durchzusetzen.

Die verfassungsrechtlich gebotene Verhältnismässigkeit des Eigentumseingriffs verbietet es sodann, durch die Anwendung der Gestaltungsbestimmungen die zonengemässen Baumöglichkeiten für ein ganzes Geviert ausser Kraft zu setzen. Vorliegend ist § 238 Abs. 1 PBG nicht verletzt (E. 4.6). Der Ausbau eines bisher nicht anrechenbaren Unter- oder Dachgeschosses zu einem anrechenbaren Geschoss führt grundsätzlich zu einer weitergehenden Abweichung im Sinn von § 357 Abs. 1 PBG, wenn das bestehende Gebäude bereits ein Vollgeschoss zu viel aufweist (E. 5.2).

Vorliegend überschreitet das Gebäude zwar die zulässige Gebäudehöhe, das Wohnhaus weist jedoch kein überzähliges Wohngeschoss auf (E. 5.3). Insbesondere da die Gebäudehöhenüberschreitung durch das Bauvorhaben nicht verstärkt wird, ist im geplanten Dachgeschoss keine weitergehende Abweichung von Vorschriften im Sinn von § 357 Abs. 1 PBG zu erblicken (E. 5.4). Fällt die zugrunde liegende öffentlichrechtliche Verpflichtung weg, so entfällt auch die Bedeutung der Anmerkung (E. 7.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANMERKUNG ANRECHENBARES UNTERGESCHOSS AUSSICHT BAULICHE UMGEBUNG DACHFORM GEBÄUDEHÖHE NACHBAR ÜBERBAUUNG · Rechtsnormen:

· § 238 Abs. I PBG § 357 Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3