Denial of Agricultural Zone Garden Redesign Permit Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal regarding the denial of a building permit and exception permit for a garden redesign on properties located in the agricultural zone, which contained partially compliant multi-family housing. The court reasoned that garden design in the agricultural zone is guided by the standards for pre-existing residential buildings, limiting landscaping to a small radius around the dwelling to prevent sprawl and protect cultural land, and thus the proposed significantly larger garden with extensive hardscaping, a strong retaining wall, and a visible pergola did not maintain the essential nature of the original garden or respect landscape protection interests. Consequently, the denial of the permit was upheld, and the general public interest in restoration outweighed the private interests of the ill-intentioned appellant regarding the required demolition.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung und Ausnahmebewilligung | Ausnahmebewilligung für Gartengestaltung Die streitbetroffenen Grundstücke liegen in der Landwirtschaftszone und sind mit einem teilweise zonenkonformen Mehrfamilienhaus überbaut (E. 3.2). Die Garten- und Umgebungsgestaltung in der Landwirtschaftszone ist nicht gesetzlich geregelt. Gemäss ständiger Praxis der Baudirektion wird für die Umgebungsgestaltung bei zonenkonformen Wohnbauten in der Landwirtschaftszone (sinngemäss) auf die Vorgaben und die Praxis zu den altrechtlichen Wohnbauten im Sinn von Art. 24c RPG abgestützt. Demnach kann nur im Nahbereich (7-m-Radius) eines Wohnhauses eine Gartengestaltung vorgenommen werden. Dies ist gerechtfertigt, zumal auch zonenkonforme Wohnbauten in der Landwirtschaftszone nicht überdimensioniert sein dürfen und in ihrem Umfang zu beschränken sind, um die Zersiedelung gering zu halten und Kulturland sowie Landschaft zu schützen. Unter diesen Umständen ist nicht einzusehen, weshalb einer landwirtschaftlichen Wohnnutzung eine grössere Gartenfläche zustehen sollte als einer nicht zonenkonformen Wohnnutzung (E. 3.3). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist die neue Gartenanlage deutlich grösser als der ursprüngliche Garten und enthält mehr befestigte Fläche und weniger Kulturland. Zudem wurde der Garten versetzt, weil die Wohnbaute erweitert wurde. Indem die Gartenanlage in südöstlicher Richtung mit einer Betonmauer und Zaunpfosten begrenzt wird, wurde kein sanfter Übergang von der Gartenanlage zur Landschaft geschaffen. Durch die massive Blocksteinmauer und den Steingarten entsteht ein starker Einschnitt in die Landschaft. Sowohl die Einfriedung als auch die grosse, massive und von weither sichtbare Pergola prägen das Landschaftsbild deutlich. Mit der umstrittenen Gartengestaltung wird weder dem Landschaftsschutz noch der Erhaltung des Kulturlandes Rechnung getragen. Aufgrund der gravierenden Veränderungen ist die Wesensgleichheit mit dem ursprünglichen Garten nicht mehr gegeben. Die Baudirektion hat dieGartengestaltung deshalb zu Recht als nicht bewilligungsfähig erachtet (E. 3.4). Hinsichtlich des Rückbaus sind die allgemeinen öffentlichen Interessen stärker zu gewichten als die privaten Interessen des bösgläubigen Beschwerdeführers (E. 4.4). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision, along with its subsections, is cited in the context of the justification for denying the building permit for the garden design.
This provision, along with its subsections, is cited in the context of the justification for denying the building permit for the garden design.
This provision, along with its subsections, is cited in the context of the justification for denying the building permit for the garden design.
Cited in the reasoning to establish the standard applied to garden design near existing residential buildings in the agricultural zone.
Cited in the list of relevant legal norms, though its role is defined by other provisions.
Cited in the list of relevant legal norms, though its role is defined by other provisions.
Cited in the list of relevant legal norms, though its role is defined by other provisions.
Cited in the list of relevant legal norms, though its role is defined by other provisions.
Cited in the list of relevant legal norms, though its role is defined by other provisions.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00101
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00101 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.07.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 13.03.2020 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung und Ausnahmebewilligung · Ausnahmebewilligung für Gartengestaltung Die streitbetroffenen Grundstücke liegen in der Landwirtschaftszone und sind mit einem teilweise zonenkonformen Mehrfamilienhaus überbaut (E. 3.2).
Die Garten- und Umgebungsgestaltung in der Landwirtschaftszone ist nicht gesetzlich geregelt. Gemäss ständiger Praxis der Baudirektion wird für die Umgebungsgestaltung bei zonenkonformen Wohnbauten in der Landwirtschaftszone (sinngemäss) auf die Vorgaben und die Praxis zu den altrechtlichen Wohnbauten im Sinn von Art. 24c RPG abgestützt. Demnach kann nur im Nahbereich (7-m-Radius) eines Wohnhauses eine Gartengestaltung vorgenommen werden. Dies ist gerechtfertigt, zumal auch zonenkonforme Wohnbauten in der Landwirtschaftszone nicht überdimensioniert sein dürfen und in ihrem Umfang zu beschränken sind, um die Zersiedelung gering zu halten und Kulturland sowie Landschaft zu schützen.
Unter diesen Umständen ist nicht einzusehen, weshalb einer landwirtschaftlichen Wohnnutzung eine grössere Gartenfläche zustehen sollte als einer nicht zonenkonformen Wohnnutzung (E. 3.3). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist die neue Gartenanlage deutlich grösser als der ursprüngliche Garten und enthält mehr befestigte Fläche und weniger Kulturland. Zudem wurde der Garten versetzt, weil die Wohnbaute erweitert wurde. Indem die Gartenanlage in südöstlicher Richtung mit einer Betonmauer und Zaunpfosten begrenzt wird, wurde kein sanfter Übergang von der Gartenanlage zur Landschaft geschaffen.
Durch die massive Blocksteinmauer und den Steingarten entsteht ein starker Einschnitt in die Landschaft. Sowohl die Einfriedung als auch die grosse, massive und von weither sichtbare Pergola prägen das Landschaftsbild deutlich. Mit der umstrittenen Gartengestaltung wird weder dem Landschaftsschutz noch der Erhaltung des Kulturlandes Rechnung getragen. Aufgrund der gravierenden Veränderungen ist die Wesensgleichheit mit dem ursprünglichen Garten nicht mehr gegeben. Die Baudirektion hat dieGartengestaltung deshalb zu Recht als nicht bewilligungsfähig erachtet (E. 3.4).
Hinsichtlich des Rückbaus sind die allgemeinen öffentlichen Interessen stärker zu gewichten als die privaten Interessen des bösgläubigen Beschwerdeführers (E. 4.4). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUSNAHMEBEWILLIGUNG BÖSGLÄUBIGKEIT EINFRIEDUNG GARTENANLAGE KULTURLAND LANDSCHAFTSSCHUTZ LANDWIRTSCHAFTSZONE NACHTRÄGLICHE BAUBEWILLIGUNG RÜCKBAU UMGEBUNGSGESTALTUNG WIEDERHERSTELLUNG WIEDERHERSTELLUNG DES RECHTMÄSSIGEN ZUSTANDS WOHNNUTZUNG ZONENKONFORMITÄT · Rechtsnormen: · § 341 PBG Art. 3 Abs. II RPG Art. 16a RPG Art. 16a Abs. I RPG Art. 24c RPG Art. 34 RPV Art. 34 Abs. I RPV Art. 34 Abs. III RPV Art. 42 RPV · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2