Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2017.00100 • VG ZH VB.2017.00100 KI-generiert

Building Permit Calculation Dispute: Balconies, Facade Recesses, and Ridge Orientation

Geschäftsnummer VB.2017.00100
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed an appeal concerning a building permit for a multi-family house, specifically debating the calculation of the building coverage ratio ($\text{Überbauungsziffer}$) regarding balconies, covered facade recesses, and the roof ridge orientation. The court ruled that balconies up to two meters deep, along with their associated spiral staircases not serving as primary access, are excluded from the relevant building envelope calculation per statute, as they lack the quality of an enclosed structure, differentiating them from access stairs which are generally included. Furthermore, covered recesses in facades up to two meters deep, particularly at building corners, are permissible without restriction on facade length as they do not create an enclosed space, and the ridge direction is irrelevant in a heterogeneous residential zone lacking a uniform, protected neighborhood aesthetic.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Neubau Mehrfamilienhaus: Anrechenbarkeit Balkon mit Wendeltreppe und überdachte Fassadenrücksprünge bzgl. Überbauungsziffer; Firstrichtung. Balkone bis zu 2m Tiefe fallen nach § 256 Abs. 2 PBG bei der Festlegung der massgeblichen Gebäudeumfassung ausser Ansatz (E. 3.2). Kleinere, dem Zugang dienende Aussentreppen werden nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu § 260 Abs. 3 PBG in der Regel als abstandrechtlich relevante Gebäudeteile qualifiziert. Demgegenüber geht die Privilegierung von § 256 Abs. 2 PBG weiter, indem auch Laubengänge, welche einen Drittel der massgeblichen Fassadenlänge nicht übersteigen bis zu einer Tiefe von 2 m von der Anrechenbarkeit ausgenommen werden (E. 3.3.2). Der vorliegend zu beurteilende Balkon mit einseitig zum Garten führender Wendeltreppe, welche nicht dem Zugang dient und die Masse einhält, erfährt dieselbe Privilegierung (E. 3.3.3). Der Bereich bei einem Fassadenrücksprung an einer Gebäudeecke darf ohne Drittelsbeschränkung bis zu einer Tiefe von 2 m überdacht werden; ein geschlossener Raum mit Gebäudequalität wie etwa ein Erker oder Laubengang wird damit nicht geschaffen (E. 3.4.1). Sodann ergibt sich aus der Skizze zu § 256 PBG im Anhang zur ABV, dass rückspringende Gebäudeteile (abgesehen von unbedeutenden) die massgebliche Gebäudeumfassung darstellen. Der Dachverlauf ist nicht massgebend. Die vorliegenden Balkone sind einseitig offen und weisen daher keine Gebäudequalität im Sinn von § 2 ABV auf, weshalb sie von der Anrechenbarkeit ausgenommen sind (E. 3.4.2). In einer heterogenen und in architektonischer Hinsicht eher durchschnittlichen Wohnzone besteht keine Handhabe, um ein Gebäude mit Firstrichtung quer zum Hang zu verbieten (E. 4.3.1). Eine einheitliche Firstrichtung als prägendes Merkmal des Gevierts und der Sonderfall eines guten, schützenswerten Quartierbilds liegen nicht vor (E. 4.3.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligung für Wohngebäude Baulänge Bauzone Architektenklausel Mehrfamilienhaus Ausnahmebewilligung bei der Baubewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 256 Abs. II PBG

Used in the reasoning to explain why balconies up to 2m deep are excluded from calculating the building footprint, which underpins the final decision regarding the building volume index.

§ 260 Abs. III PBG

Cited in relation to the administrative court's case law concerning external stairs being generally qualified as relevant building parts for setback rules.

§ 2 ABV

Cited in relation to the quality of the balconies, which justifies their exclusion from the calculation.

§ 238 Abs. I PBG

Cited in the list of legal norms examined in the case context.

§ 254 Abs. I PBG

Cited in the list of legal norms examined in the case context.

§ 256 Abs. I PBG

Cited in the list of legal norms examined in the case context.

§ 259 PBG

Cited in the list of legal norms examined in the case context.

Art. 66 al. 1 BGG

This provision is used to determine court costs, as the appeal was dismissed.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00100

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00100 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.06.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 12.01.2018 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Neubau Mehrfamilienhaus: Anrechenbarkeit Balkon mit Wendeltreppe und überdachte Fassadenrücksprünge bzgl. Überbauungsziffer; Firstrichtung. Balkone bis zu 2m Tiefe fallen nach § 256 Abs. 2 PBG bei der Festlegung der massgeblichen Gebäudeumfassung ausser Ansatz (E. 3.2).

Kleinere, dem Zugang dienende Aussentreppen werden nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu § 260 Abs. 3 PBG in der Regel als abstandrechtlich relevante Gebäudeteile qualifiziert. Demgegenüber geht die Privilegierung von § 256 Abs. 2 PBG weiter, indem auch Laubengänge, welche einen Drittel der massgeblichen Fassadenlänge nicht übersteigen bis zu einer Tiefe von 2 m von der Anrechenbarkeit ausgenommen werden (E. 3.3.2). Der vorliegend zu beurteilende Balkon mit einseitig zum Garten führender Wendeltreppe, welche nicht dem Zugang dient und die Masse einhält, erfährt dieselbe Privilegierung (E. 3.3.3).

Der Bereich bei einem Fassadenrücksprung an einer Gebäudeecke darf ohne Drittelsbeschränkung bis zu einer Tiefe von 2 m überdacht werden; ein geschlossener Raum mit Gebäudequalität wie etwa ein Erker oder Laubengang wird damit nicht geschaffen (E. 3.4.1). Sodann ergibt sich aus der Skizze zu § 256 PBG im Anhang zur ABV, dass rückspringende Gebäudeteile (abgesehen von unbedeutenden) die massgebliche Gebäudeumfassung darstellen. Der Dachverlauf ist nicht massgebend. Die vorliegenden Balkone sind einseitig offen und weisen daher keine Gebäudequalität im Sinn von § 2 ABV auf, weshalb sie von der Anrechenbarkeit ausgenommen sind (E. 3.4.2).

In einer heterogenen und in architektonischer Hinsicht eher durchschnittlichen Wohnzone besteht keine Handhabe, um ein Gebäude mit Firstrichtung quer zum Hang zu verbieten (E. 4.3.1). Eine einheitliche Firstrichtung als prägendes Merkmal des Gevierts und der Sonderfall eines guten, schützenswerten Quartierbilds liegen nicht vor (E. 4.3.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANRECHENBARKEIT AUSSENTREPPE BALKON EINORDNUNG FIRSTRICHTUNG GEBÄUDEUMFANG RÜCKSPRUNG ÜBERBAUUNGSZIFFER VORSPRUNG · Rechtsnormen: · § 2 ABV § 238 Abs. I PBG § 254 Abs. I PBG § 256 Abs. I PBG § 256 Abs. II PBG § 259 PBG § 260 Abs. III PBG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2