Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2017.00098 • VG ZH VB.2017.00098 KI-generiert

Exclusion from Procurement for Insufficient References

Geschäftsnummer VB.2017.00098
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An applicant was excluded from a procurement process because its submitted references did not meet the minimum construction sum requirement of CHF 1 million, as stipulated in the tender documents. The court reasoned that while the principle of avoiding excessive formalism prevents exclusion for minor, purely formal defects that could be easily rectified, failing to meet essential suitability criteria, such as demonstrated experience through references, constitutes a significant deficiency. The court found no error in the contracting authority adhering strictly to the tender's formal requirements and not considering the applicant's past project experience, as there was no obligation to do so, and the reference information was material, not a minor oversight.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Ausschluss vom Verfahren: Fehlende Erfüllung der Eignungskriterien durch die in der Offerte genannten Referenzen. Erfüllen Anbietende die von der Vergabebehörde festgelegten Eignungskriterien nicht, werden sie vom Verfahren ausgeschlossen. Aufgrund des Verbots des überspitzten Formalismus ist diese Rechtsfolge allerdings nur adäquat, wenn es sich um einen wesentlichen Mangel handelt (E. 3.1). Die einschlägige Erfahrung der Anbietenden gilt praxisgemäss als sachliches Kriterium zur Beurteilung der Qualität ihrer Leistungen und ist vorliegend nicht zu beanstanden (E. 3.4). Die in der Ausschreibung geforderten Eignungsnachweise müssen in der Eingabe enthalten sein. Die Beurteilung der Angebote erfolgt grundsätzlich in dem Stand, in welchem sie der Vergabebehörde bei der Offerteingabe eingereicht werden. Die Vergabebehörde kann jedoch nach der Rechtsprechung Erfahrungen aus früheren Aufträgen wie Referenzen von Dritten in die Bewertung mit einbeziehen. Eine Verpflichtung dazu besteht indessen nicht (E. 3.6). Die in der Offerte angeführten Referenzen erreichten unbestrittenermassen die gemäss Ausschreibungsunterlagen erforderliche minimale Bausumme von CHF 1 Mio. nicht (E. 3.3). Der Vergabebehörde kann kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie sich bei der Beurteilung an die formstrengen Vorgaben des Submissionsverfahrens gehalten und die unbestrittenermassen bestehenden eigenen Erfahrungen mit der Beschwerdeführerin bei der Beurteilung der Eignung nicht berücksichtigt hat (E. 3.7). Bei der Nennung von Referenzprojekten handelt es sich nicht bloss um untergeordnete Angaben. Erfüllen diese die Anforderungen nicht, liegt kein kleiner, rein formeller Mangel vor, welcher ohne Weiteres hätte nachträglich behoben werden können (E. 3.8). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Ausschluss vom Vergabeverfahren Bauwerkvertrag Formerfordernisse Geeignetheit fehlerhafte Anlage offensichtliches Versehen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 4a Abs. I lit. a IVöB-BeitrittsG
Cited as a legal basis for the exclusion from the procedure due to not meeting the suitability criteria.
§ 24 Abs. I SubmV
Cited in relation to the exclusion from the procedure and the assessment of offers based on their submitted state.
§ 22 Abs. II SubmV
Cited in the context of assessing the suitability criteria and the handling of deficiencies in the offer.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 4a Abs. I lit. a IVöB-BeitrittsG

Cited as a legal basis for the exclusion from the procedure due to not meeting the suitability criteria.

§ 24 Abs. I SubmV

Cited in relation to the exclusion from the procedure and the assessment of offers based on their submitted state.

§ 22 Abs. II SubmV

Cited in the context of assessing the suitability criteria and the handling of deficiencies in the offer.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00098

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00098 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.03.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Ausschluss vom Verfahren: Fehlende Erfüllung der Eignungskriterien durch die in der Offerte genannten Referenzen. Erfüllen Anbietende die von der Vergabebehörde festgelegten Eignungskriterien nicht, werden sie vom Verfahren ausgeschlossen. Aufgrund des Verbots des überspitzten Formalismus ist diese Rechtsfolge allerdings nur adäquat, wenn es sich um einen wesentlichen Mangel handelt (E. 3.1).

Die einschlägige Erfahrung der Anbietenden gilt praxisgemäss als sachliches Kriterium zur Beurteilung der Qualität ihrer Leistungen und ist vorliegend nicht zu beanstanden (E. 3.4). Die in der Ausschreibung geforderten Eignungsnachweise müssen in der Eingabe enthalten sein. Die Beurteilung der Angebote erfolgt grundsätzlich in dem Stand, in welchem sie der Vergabebehörde bei der Offerteingabe eingereicht werden. Die Vergabebehörde kann jedoch nach der Rechtsprechung Erfahrungen aus früheren Aufträgen wie Referenzen von Dritten in die Bewertung mit einbeziehen.

Eine Verpflichtung dazu besteht indessen nicht (E. 3.6). Die in der Offerte angeführten Referenzen erreichten unbestrittenermassen die gemäss Ausschreibungsunterlagen erforderliche minimale Bausumme von CHF 1 Mio. nicht (E. 3.3). Der Vergabebehörde kann kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie sich bei der Beurteilung an die formstrengen Vorgaben des Submissionsverfahrens gehalten und die unbestrittenermassen bestehenden eigenen Erfahrungen mit der Beschwerdeführerin bei der Beurteilung der Eignung nicht berücksichtigt hat (E. 3.7). Bei der Nennung von Referenzprojekten handelt es sich nicht bloss um untergeordnete Angaben.

Erfüllen diese die Anforderungen nicht, liegt kein kleiner, rein formeller Mangel vor, welcher ohne Weiteres hätte nachträglich behoben werden können (E. 3.8). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSCHLUSS EIGNUNG EIGNUNGSKRITERIEN ERFAHRUNG GLEICHBEHANDLUNG MANGEL OFFERTE REFERENZ SORGFALT SUBMISSIONSRECHT ÜBERSPITZTER FORMALISMUS · Rechtsnormen: · § 4a Abs. I lit. a IVöB-BeitrittsG § 22 Abs. II SubmV § 24 Abs. I SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3