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VB.2017.00097 • VG ZH VB.2017.00097 KI-generiert

Social Assistance Appeal: Application Timing, Housing Costs, Benefit Reduction Duration, and Double Deduction Claim

Geschäftsnummer VB.2017.00097
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court partially upheld an appeal concerning social assistance, agreeing that the assistance claim only began when the required application forms were fully submitted, not upon the initial inquiry, and affirming the calculation of housing costs based on an existing sublease rather than a non-existent shared living arrangement. However, the court found the duration of a permissible reduction in benefits, imposed due to the appellant's failure to comply with mandated participation and work search requirements, was improperly set without the possibility of extension, and crucially, that the lower authority failed to address the appellant's argument regarding an improper double deduction from the basic need allowance, thereby violating the right to be heard.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe. Der Beschwerdeführer meldete sich zwar bereits Anfang Dezember 2015 erstmals am Schalter der Gemeindeverwaltung und erhielt ein Anmeldeformular für Sozialhilfe. Weder legte er dabei aber seine finanziellen Verhältnisse konkret dar, noch füllte er in der Folge das Anmeldeformular aus. Erst Mitte Januar 2016 reichte er der Beschwerdegegnerin das (neue) Anmeldeformular ein. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Sozialhilfe erst mit Einreichung des Anmeldeformulars als gestellt erachtete und ihn erst ab diesem Zeitpunkt mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützte (E. 4). Bei der Berechnung des Grundbedarfs ging die Beschwerdegegnerin von einer Zweck-Wohngemeinschaft aus, obwohl der Beschwerdeführer im Haushalt seiner Mutter wohnt. Konsequenterweise hat sie deshalb auch allfällige Wohnkosten des Beschwerdeführers zu übernehmen. Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer kostenlos bei seiner Mutter wohnt, zumal ein Untermietvertrag besteht und die Beschwerdegegnerin bereits seit Februar 2016 Mietkosten bezahlt (E. 5). Der Beschwerdeführer verstiess gegen rechtmässige Weisungen der Beschwerdegegnerin (Teilnahme an einem Jugendprojekt, Nachweis von zehn Arbeitsbemühungen pro Monat). Die Voraussetzungen für eine Leistungskürzung sind gegeben. Bei jungen Erwachsenen mit einem 20 % tieferen Grundbetrag ist der maximale Kürzungsumfang von 30 % vom ordentlichen Grundbetrag von Fr. 986.- zu berechnen. Die ausgesprochene Kürzung von Fr. 755.- auf Fr. 690.- stellt im vorliegenden Fall daher die maximal zulässige Kürzung dar. Angesichts des unkooperativen Verhaltens des Beschwerdeführers sowie seiner fehlenden Einsicht erscheint diese Kürzung verhältnismässig. Nachdem damit aber der maximale Kürzungsumfang erreicht wurde, hätte die Beschwerdegegnerin die Kürzung auf maximal 6 Monate befristen müssen mit Möglichkeit auf Verlängerung (E. 6). Mit der Rüge des Beschwerdeführers, wonach dieBeschwerdegegnerin einen unzulässigen doppelten Abzug vom Grundbedarf vorgenommen habe, setzte sich die Vorinstanz in keiner Weise auseinander und verletzte damit sein rechtliches Gehör. Keine Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren (E. 7). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 9.2). Teilweise Gutheissung und Rückweisung. Im Übrigen Abweisung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wurde.

Schlagwörter

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Sozialhilfeleistungen Recht auf Wohnung Leistungskürzung Wohnkosten Untermiete Bewerbung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. II BV

This provision is cited in the dispositive context regarding the violation of the right to be heard (Rechtliches Gehör).

§ 27 SHV

This provision, concerning service reductions, is cited in the context of partially upholding the appeal regarding the duration of the benefit reduction.

§ 27 Abs. I SHV

This provision is cited in the context of partially upholding the appeal regarding the duration of the benefit reduction.

§ 24 SHG

This provision is cited in the context of the decision on the retroactive payment of social assistance.

§ 24 Abs. I SHG

This provision is cited in the context of the decision on the retroactive payment of social assistance.

§ 20a VRG

This procedural provision is cited in relation to the granting of free legal aid.

§ 20a Abs. I VRG

This procedural provision is cited in relation to the granting of free legal aid.

§ 52 Abs. I VRG

This procedural provision relates to the decision on court costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00097

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00097 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.01.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.03.2018 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe. Der Beschwerdeführer meldete sich zwar bereits Anfang Dezember 2015 erstmals am Schalter der Gemeindeverwaltung und erhielt ein Anmeldeformular für Sozialhilfe.

Weder legte er dabei aber seine finanziellen Verhältnisse konkret dar, noch füllte er in der Folge das Anmeldeformular aus. Erst Mitte Januar 2016 reichte er der Beschwerdegegnerin das (neue) Anmeldeformular ein. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Sozialhilfe erst mit Einreichung des Anmeldeformulars als gestellt erachtete und ihn erst ab diesem Zeitpunkt mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützte (E. 4). Bei der Berechnung des Grundbedarfs ging die Beschwerdegegnerin von einer Zweck-Wohngemeinschaft aus, obwohl der Beschwerdeführer im Haushalt seiner Mutter wohnt.

Konsequenterweise hat sie deshalb auch allfällige Wohnkosten des Beschwerdeführers zu übernehmen. Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer kostenlos bei seiner Mutter wohnt, zumal ein Untermietvertrag besteht und die Beschwerdegegnerin bereits seit Februar 2016 Mietkosten bezahlt (E. 5). Der Beschwerdeführer verstiess gegen rechtmässige Weisungen der Beschwerdegegnerin (Teilnahme an einem Jugendprojekt, Nachweis von zehn Arbeitsbemühungen pro Monat). Die Voraussetzungen für eine Leistungskürzung sind gegeben. Bei jungen Erwachsenen mit einem 20 % tieferen Grundbetrag ist der maximale Kürzungsumfang von 30 % vom ordentlichen Grundbetrag von Fr. 986.- zu berechnen.

Die ausgesprochene Kürzung von Fr. 755.- auf Fr. 690.- stellt im vorliegenden Fall daher die maximal zulässige Kürzung dar. Angesichts des unkooperativen Verhaltens des Beschwerdeführers sowie seiner fehlenden Einsicht erscheint diese Kürzung verhältnismässig. Nachdem damit aber der maximale Kürzungsumfang erreicht wurde, hätte die Beschwerdegegnerin die Kürzung auf maximal 6 Monate befristen müssen mit Möglichkeit auf Verlängerung (E. 6). Mit der Rüge des Beschwerdeführers, wonach dieBeschwerdegegnerin einen unzulässigen doppelten Abzug vom Grundbedarf vorgenommen habe, setzte sich die Vorinstanz in keiner Weise auseinander und verletzte damit sein rechtliches Gehör.

Keine Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren (E. 7). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 9.2). Teilweise Gutheissung und Rückweisung. Im Übrigen Abweisung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wurde. · --- · Stichworte: · AUFLAGE BEGRÜNDUNGSPFLICHT GEHÖRSVERLETZUNG JUNGE ERWACHSENE KÜRZUNG KÜRZUNGSDAUER KÜRZUNGSUMFANG LEISTUNGSKÜRZUNG MITWIRKUNGSPFLICHT NEUER ANTRAG RECHTLICHES GEHÖR SOZIALHILFE WEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNKOSTEN WOHNKOSTENANTEIL ZWECK-WOHNGEMEINSCHAFT · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV § 21 SHG § 24 SHG § 24 Abs. I SHG § 23 SHV § 25 SHV § 25 Abs. I SHV § 27 SHV § 27 Abs. I SHV § 20a VRG § 20a Abs. I VRG § 52 Abs. I VRG · Publikationen:

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