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VB.2017.00090 • VG ZH VB.2017.00090 KI-generiert

Appeal on Vocational Training Referral and Fine Remanded for Factual Clarification

Geschäftsnummer VB.2017.00090
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A case involving an appeal concerning a referral and a fine issued to an individual in a vocational training context was partially granted and remanded to the educational directorate. The court left open whether there was a proper delegation of decision-making authority to the vice-rector, as any procedural defect might have been cured by the appeal response signed by all members of the school management affirming the initial decision. The court found that the appellant's right to be heard had not been violated, but because the referral was based on an offense by the appellant whose specific circumstances were not detailed in the file, the matter had to be returned to the lower court for supplementary factual clarification regarding the alleged criminal act.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verweis und Busse | [Verweis, Zuständigkeit, rechtliches Gehör, Sachverhaltsabklärung] Offengelassen, ob hier eine genügende Delegation der Entscheidungskompetenz an den Prorektor erfolgt sei, weil ein allfälliger Verfahrensmangel durch die von allen Mitgliedern der Schulleitung unterzeichnete Rekursantwort, mit der an der Ausgangsverfügung festgehalten wird, geheilt wäre (E. 2). Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt (E. 3). Der Verweis wird hier mit einer Straftat des Beschwerdeführers begründet; die näheren Tatumstände lassen sich den Akten aber nicht entnehmen. Die Angelegenheit ist deshalb zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 4). Teilweise Gutheissung und Rückweisung an die Bildungsdirektion.

Schlagwörter

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strafbare Handlung erstmalige berufliche Ausbildung Rückkehrrecht Ordnungsbussen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Verfahrensrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 20 EG BBG

This provision likely formed the basis for the original referral decision, although the core of the ruling here is the remand for factual clarification.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00090

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00090 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.06.2017 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Verweis und Busse · [Verweis, Zuständigkeit, rechtliches Gehör, Sachverhaltsabklärung] Offengelassen, ob hier eine genügende Delegation der Entscheidungskompetenz an den Prorektor erfolgt sei, weil ein allfälliger Verfahrensmangel durch die von allen Mitgliedern der Schulleitung unterzeichnete Rekursantwort, mit der an der Ausgangsverfügung festgehalten wird, geheilt wäre (E. 2).

Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt (E. 3). Der Verweis wird hier mit einer Straftat des Beschwerdeführers begründet; die näheren Tatumstände lassen sich den Akten aber nicht entnehmen. Die Angelegenheit ist deshalb zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 4). Teilweise Gutheissung und Rückweisung an die Bildungsdirektion. · --- · Stichworte: · BERUFSBILDUNG SACHVERHALTSABKLÄRUNG STRAFFÄLLIGKEIT VERWEIS · Rechtsnormen: · § 20 EG BBG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4