Family Reunification Permit Appeal for Eritrean Minor
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal regarding the refusal of a subsequent family reunification permit for a minor who fled Eritrea and was living alone in a refugee camp in Ethiopia, where important family reasons existed. Despite the undisputed failure to meet the reunification deadline and expected integration difficulties due to the child's advanced age, the court found that denying the core family's reunion would be disproportionate, especially since no adequate alternative care aligned with the child's best interests was available, ultimately granting the appeal and awarding party compensation.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) | [Nachträglicher Familiennachzug einer Minderjährigen, welche von Eritrea geflüchtet ist und zurzeit in einem Flüchtlingslager in Äthiopien lebt. Es liegen wichtige familiäre Gründe vor.] Nachzugsfrist unbestritten nicht eingehalten (E. 3.2). Die Tochter der BFin lebt in einem Flüchtlingslager in Äthiopien. Dort ist sie auf sich alleine gestellt. Eine Rückreise zur Grossmutter nach Eritrea ist ihr nicht zuzumuten. Weiterreise (-flucht) nach Israel, wo angeblich zwei Tanten leben sollen, steht ebenfalls ausser Frage. Ob auf diese Weise das Kindeswohl besser gewahrt wäre als bei einem Nachzug in die Schweiz zu ihrer leiblichen Mutter, erscheint fraglich. Trotz fortgeschrittenem Alter und den zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten ist es als unverhältnismässig zu erachten, vorliegend eine Zusammenführung der Kernfamilie zu verweigern. Insbesondere da keine adäquate, dem Kindeswohl entsprechende alternative Pflegemöglichkeit vorhanden ist (E. 5.2). Zusprechung einer Parteientschädigung (Gegenstandslosigkeit UP/URB). Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as a basis for allowing the family reunification despite the missed deadline due to important family reasons.
Cited in conjunction with Art. 47 AuG regarding the main ground for the decision.
Cited in the dispositive for awarding costs (Parteientschädigung).
Cited in the dispositive for awarding costs (Parteientschädigung).
Cited in the dispositive concerning fundamental rights relevant to the decision on family reunification.
Cited in the dispositive concerning the right to respect for private and family life relevant to the decision.
Cited in the dispositive concerning the regulation applicable to family reunification.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00083
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00083 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.03.2017 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) · [Nachträglicher Familiennachzug einer Minderjährigen, welche von Eritrea geflüchtet ist und zurzeit in einem Flüchtlingslager in Äthiopien lebt. Es liegen wichtige familiäre Gründe vor.] Nachzugsfrist unbestritten nicht eingehalten (E. 3.2).
Die Tochter der BFin lebt in einem Flüchtlingslager in Äthiopien. Dort ist sie auf sich alleine gestellt. Eine Rückreise zur Grossmutter nach Eritrea ist ihr nicht zuzumuten. Weiterreise (-flucht) nach Israel, wo angeblich zwei Tanten leben sollen, steht ebenfalls ausser Frage. Ob auf diese Weise das Kindeswohl besser gewahrt wäre als bei einem Nachzug in die Schweiz zu ihrer leiblichen Mutter, erscheint fraglich. Trotz fortgeschrittenem Alter und den zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten ist es als unverhältnismässig zu erachten, vorliegend eine Zusammenführung der Kernfamilie zu verweigern.
Insbesondere da keine adäquate, dem Kindeswohl entsprechende alternative Pflegemöglichkeit vorhanden ist (E. 5.2). Zusprechung einer Parteientschädigung (Gegenstandslosigkeit UP/URB). Gutheissung. · --- · Stichworte: · BETREUUNG FLUCHT INTEGRATIONSPROBLEME KERNFAMILIE KINDESWOHL NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG PARTEIENTSCHÄDIGUNG WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE · Rechtsnormen: · § 3 AnwGebV Art. 43 Abs. I AuG Art. 47 AuG Art. 47 Abs. IV AuG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Ziff. 1 EMRK § 9 Abs. I GebV VGr § 13 Abs. II VRG § 16 VRG § 17 Abs. II lit. a VRG Art. 73 Abs. III VZAE Art. 75 VZAE · Publikationen:
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