Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2017.00077 • VG ZH VB.2017.00077 KI-generiert

Student Expulsion Based on Internship Termination Validity

Geschäftsnummer VB.2017.00077
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An educational institution expelled a student from a Bachelor's program in Social Work following the second early termination of an internship required for a practical module, citing a clause in the examination regulations. The court reasoned that since the internship contract allowed for early termination by mutual agreement or unilaterally for justified reasons, and neither the contract nor the regulations explicitly detailed the consequences of early termination for the required practical performance evaluation, the relevant provisions regarding the unexcused failure or withdrawal from a performance requirement should be applied analogously. Therefore, the module should only be deemed failed if the early termination was attributable to the student, and the institution was obliged to investigate the student's later-asserted grounds for termination, including potential non-performance by the internship supervisor, rather than strictly applying rules for belatedly claimed reasons for withdrawal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausschluss vom Bachelorstudiengang Soziale Arbeit | [Die ZHAW schloss den Beschwerdeführer nach der zweiten vorzeitigen Beendigung eines Praktikums im Rahmen der Absolvierung des (Pflicht-)Praxismoduls 2 gestützt auf § 48 ihrer Rahmenprüfungsordnung (RPO) vom Bachelorstudium aus.] Gemäss Ziff. 5 des von den Studierenden abzuschliessenden Rahmenvertrags (Praktikumsvertrag), welche – wie der Beschwerdeführer – im Rahmen des Praxismoduls 1 oder 2 ein Praktikum von 600 bis 900 Stunden bei einer anerkannten Praxisorganisation absolvieren, kann das Praktikumsverhältnis jederzeit in gegenseitigem Einvernehmen vorzeitig aufgelöst werden. Zudem ist in begründeten Fällen eine einseitige vorzeitige Auflösung des Arbeits- und Ausbildungsverhältnisses möglich. Darüber, ob auch bei einer vorzeitigen Auflösung des Praktikumsverhältnisses eine Qualifikation der Praxisausbildung zu erfolgen und wie diese bejahendenfalls auszusehen hat, schweigt sich der Praktikumsvertrag allerdings aus, und auch in der Rahmenprüfungs- sowie in der Studienordnung (inklusive Anhang) fehlt eine explizite Regelung zu den Folgen einer vorzeitigen Beendigung der Praxisausbildung. Aufgrund der Nähe der zu beurteilenden Sachverhalte erscheint es sachgerecht, jedenfalls die Frage, wann sich eine Studentin respektive ein Student die vorzeitige Auflösung des Praktikumsverhältnisses als Fehlversuch im Sinn von § 48 RPO anrechnen lassen muss, in sinngemässer Anwendung der §§ 35 f. RPO zum (un-)begründeten Versäumnis bzw. Abbruch eines Leistungsnachweises zu beantworten (§ 36 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 lit. f RPO). Entsprechend hat das Praxismodul bei einer vorzeitigen Praktikumsbeendigung nur dann als nicht bestanden zu gelten, wenn diese von der Praktikantin respektive vom Praktikanten zu verantworten ist, das Praktikumsverhältnis also nicht etwa aufgrund objektiver, von keiner Vertragspartei zu verantwortender Gründe oder des Verschuldens der Praxisorganisation nicht weitergeführt wird (E. 3.1). Nicht zur Anwendung gelangt demgegenüber die strengePraxis im Zusammenhang mit der nachträglichen Geltendmachung von Gründen für den vorzeitigen Abbruch eines Leistungsnachweises. Die Beschwerdegegnerin wäre daher nach den gesamten Umständen gehalten gewesen, die ihr erst nachträglich mitgeteilte Kündigung des Beschwerdführers auf ihre Begründetheit hin zu überprüfen und insbesondere abzuklären, ob sich seine Praxisausbildnerin – wie vom Beschwerdeführer behauptet – eine Schlechterfüllung des Praktikumsvertrags vorwerfen lassen müsse (E. 3.3.2). Teilweise Gutheissung und Rückweisung an die Beschwerdegegnerin.

Schlagwörter

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Ausweisungsgrund vorzeitige Kündigung Gültigkeitserfordernis Unterrichtsvertrag Rücktritt vom Vertrag Sozialarbeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 36 Abs. 4 RPO ZHAW

Used in conjunction with Art. 34 Abs. 2 lit. f RPO to determine if the early termination of the internship counts as a failed attempt under § 48 RPO.

Art. 34 Abs. 2 lit. f RPO ZHAW

Used in conjunction with Art. 36 Abs. 4 RPO to assess the consequences of an early termination of the internship based on the rules for unjustified failure or discontinuation of performance verification.

Art. 48 RPO ZHAW

The provision used by the ZHAW to exclude the complainant from the Bachelor's program, which the court reviewed in light of other provisions.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00077

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00077 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.05.2017 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Ausschluss vom Bachelorstudiengang Soziale Arbeit · [Die ZHAW schloss den Beschwerdeführer nach der zweiten vorzeitigen Beendigung eines Praktikums im Rahmen der Absolvierung des (Pflicht-)Praxismoduls 2 gestützt auf § 48 ihrer Rahmenprüfungsordnung (RPO) vom Bachelorstudium aus.] Gemäss Ziff. 5 des von den Studierenden abzuschliessenden Rahmenvertrags (Praktikumsvertrag), welche – wie der Beschwerdeführer – im Rahmen des Praxismoduls 1 oder 2 ein Praktikum von 600 bis 900 Stunden bei einer anerkannten Praxisorganisation absolvieren, kann das Praktikumsverhältnis jederzeit in gegenseitigem Einvernehmen vorzeitig aufgelöst werden.

Zudem ist in begründeten Fällen eine einseitige vorzeitige Auflösung des Arbeits- und Ausbildungsverhältnisses möglich. Darüber, ob auch bei einer vorzeitigen Auflösung des Praktikumsverhältnisses eine Qualifikation der Praxisausbildung zu erfolgen und wie diese bejahendenfalls auszusehen hat, schweigt sich der Praktikumsvertrag allerdings aus, und auch in der Rahmenprüfungs- sowie in der Studienordnung (inklusive Anhang) fehlt eine explizite Regelung zu den Folgen einer vorzeitigen Beendigung der Praxisausbildung. Aufgrund der Nähe der zu beurteilenden Sachverhalte erscheint es sachgerecht, jedenfalls die Frage, wann sich eine Studentin respektive ein Student die vorzeitige Auflösung des Praktikumsverhältnisses als Fehlversuch im Sinn von § 48 RPO anrechnen lassen muss, in sinngemässer Anwendung der §§ 35 f.

RPO zum (un-)begründeten Versäumnis bzw. Abbruch eines Leistungsnachweises zu beantworten (§ 36 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 lit. f RPO). Entsprechend hat das Praxismodul bei einer vorzeitigen Praktikumsbeendigung nur dann als nicht bestanden zu gelten, wenn diese von der Praktikantin respektive vom Praktikanten zu verantworten ist, das Praktikumsverhältnis also nicht etwa aufgrund objektiver, von keiner Vertragspartei zu verantwortender Gründe oder des Verschuldens der Praxisorganisation nicht weitergeführt wird (E. 3.1). Nicht zur Anwendung gelangt demgegenüber die strengePraxis im Zusammenhang mit der nachträglichen Geltendmachung von Gründen für den vorzeitigen Abbruch eines Leistungsnachweises.

Die Beschwerdegegnerin wäre daher nach den gesamten Umständen gehalten gewesen, die ihr erst nachträglich mitgeteilte Kündigung des Beschwerdführers auf ihre Begründetheit hin zu überprüfen und insbesondere abzuklären, ob sich seine Praxisausbildnerin – wie vom Beschwerdeführer behauptet – eine Schlechterfüllung des Praktikumsvertrags vorwerfen lassen müsse (E. 3.3.2). Teilweise Gutheissung und Rückweisung an die Beschwerdegegnerin. · --- · Stichworte: · ABBRUCH AUSSCHLUSS BEGRÜNDET LEISTUNGSNACHWEIS PRAKTIKUM STUDIUM UNBEGRÜNDETHEIT WIEDERHOLUNG · Rechtsnormen:

· Art. 34 Abs. 2 lit. f RPO ZHAW Art. 35 RPO ZHAW Art. 36 RPO ZHAW Art. 36 Abs. 4 RPO ZHAW Art. 48 RPO ZHAW Art. 50 RPO ZHAW · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3